Gesellschaftsrecht








Notar
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Notarielle Beurkundung

Änderungen notariell beurkundeter Verträge: wieder beurkundungspflichtig?

Bestimmte wirtschaftlich wichtige Verträge bedürfen nach deutschem Recht der notariellen Beurkundung, insbesondere Verträge über die Übertragung von GmbH-Anteilen und Immobilien. Wenn solche Verträge nachträglich geändert werden, stellt sich die Frage, ob die Änderungen erneut notariell zu beurkunden sind oder nicht. Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Wir geben hier einen Überblick.
























Vernetzte Personen, Grafik
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§ 1365 BGB im Gesellschaftsrecht

Beschränkung der Verfügung über eigenes Gesamtvermögen in der Ehe: Auswirkung im Gesellschaftsrecht

Die Bedeutung des § 1365 BGB im Gesellschaftsrecht ist nicht zu unterschätzen. Denn wenn kein rechtsgültiger Ehevertrag geschlossen wird, gilt der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“, § 1363 BGB. Das bedeutet zwar, dass während der Ehe jeder Ehepartner grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen kann. Es gilt jedoch die Ausnahme des § 1365 BGB, wonach es den Ehepartnern verboten ist, ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Gründet ein Ehegatte nun eine Gesellschaft oder beteiligt sich daran und setzt dabei ohne Zustimmung seines Ehegatten einen erheblichen Teil seines Vermögens ein, kann hier ein Fall des § 1365 BGB vorliegen.






Shopping Center Innenansicht
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Gesellschaftsvertrag

Kartellrechtliche Grenzen von gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverboten

Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur zum Schutz der Gesellschaft vor ihrer Aushöhlung zulässig, wenn der betroffene Gesellschafter aufgrund von Sonderrechten strategisch wichtige Entscheidungen blockieren oder Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dürfen hingegen nur den Zweck haben, die verbliebenen Gesellschafter vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit zu schützen. Sie setzen voraus, dass der ausscheidende Gesellschafter zuvor aufgrund seiner Gesellschafterstellung Kontakte zu Kunden oder wettbewerbsrelevante Kenntnisse erlangt hat.