Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterdarlehen

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 10: Darstellung / bb) Das Eigenkapital

Tz. 127 Aus der Gliederung des Eigenkapitals lassen sich sowohl die Herkunft der Mittel als auch Verfügbarkeit für die Gesellschaftsorgane ermitteln.[332] Mit Verlusten kann unterschiedlich verfahren werden: Entweder können diese durch Verlustvorträge bis zur Höhe der Eigenkapitalposten ausgewiesen werden oder es werden Rücklagen zur Verrechnung aufgelöst. Sind alle Rücklage...mehr

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Kapitel 5: Bilanzansatz (Bi... / cc) Beispiele

Tz. 63 Befristete Verbindlichkeiten: Sind solche, die noch nicht fällig sind. Sie sind als Verbindlichkeit auszuweisen, ggf. ist eine Anhangangabe erforderlich (§ 285 Nr. 1a HGB). Tz. 64 Bedingte Verbindlichkeiten: Auflösend bedingte Verpflichtungen sind zu passivieren, aufschiebend bedingte nur dann, wenn der Bedingungseintritt so gut wie sicher ist, andernfalls ist Rückstel...mehr

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Kapitel 7: Eigenkapital / ii) Eigenkapitalähnliche Instrumente

Tz. 68 Insbesondere bei Genussrechten oder atypisch stillen Beteiligungen wird diskutiert, ob sie – obwohl eigentlich Fremdkapital[214] – in besonderen Konstellationen bzw. bei besonderer Ausgestaltung als Eigenkapital ausgewiesen werden können. Für eine Einordnung als eigenkapitalähnliches Instrument kommt es auf diese Kriterien an:[215] Nachrangigkeit Teilnahme an Gewinn und...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / aa4) Beispiele und Einzelfälle zur Anwendung von § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB

Tz. 35 Das Prinzip des true and fair view findet über § 252 Abs. 2 HGB bzw. § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB bzw. § 265 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HGB Eingang in die Rechnungslegung. Die begründeten Ausnahmen von den Ansatz, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften können am Maßstab der Bilanzwahrheit gemessen werden. So kann im Lichte von § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB über ein Abrücken vom ...mehr

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Kapitel 20: Haftung für feh... / e) Verbundene Unternehmen

Tz. 29 Gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB wird auch gegenüber verbundenen Unternehmen gehaftet. Das verbundene Unternehmen ist in § 271 Abs. 2 HGB definiert (vgl. § 271 HGB). Es kann sich damit um eine abhängige oder beherrschende Gesellschaft der zu prüfenden Gesellschaft handeln. Die Unternehmensverbindung muss im Zeitpunkt der Prüfung vorliegen.[88] Eine Einbeziehung in den K...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kapitel 10: Darstellung / b) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Tz. 192 Gem. § 268 Abs. 3 HGB ist auf der Aktivseite am Schluss der Bilanz ein gesonderter Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist. Dabei handelt es sich um einen bloßen Korrekturposten, der notwendig ist, weil auf der Passivseite kein negativer Eigenkapitalbetrag ausgewiesen werden darf,[389] ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2 Kapitalerträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG

Tz. 4 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Option nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG betrifft nur Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG (s § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG). Dies sind zB offene GA, vGA bzw Bezüge, die nach Auflösung der Kö zufließen. Nicht dazu gehört die die AK übersteigende Rückzahlung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekonto. Diese wird von § 17 Abs 4 EStG erfasst und u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2.4 Einspruchsbefugnis bei persönlichen Fragen – § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO

Rz. 37 Nach § 352 Abs. 1 Nr. 5 AO ist ferner jeder Feststellungsbeteiligte einspruchsbefugt, soweit Inhalt des Einspruchsverfahrens eine Frage ist, die ihn persönlich angeht. Hierzu zählen Streitigkeiten über: Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben einzelner Gesellschafter oder Gemeinschafter[1]; Einkünfte im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Sonderbetrieb...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 9. Insolvenzanfechtung

Rz. 465 Gegenstände, die ein Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert hat, gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Um aber zu vermeiden, dass der Schuldner noch vor der Insolvenzeröffnung Vermögen beiseiteschafft oder sich einzelne Gläubiger im Wege der Einzelvollstreckung Vorteile verschaffen, sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Insolvenz...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.13 Wertberichtigung von Gesellschafterdarlehen

Rz. 157 Der Aufwand aus einer Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen führt beim Gesellschafter nicht immer zu einer abzugsfähigen Betriebsausgabe. Es ist danach zu unterscheiden, ob das Darlehen einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft gewährt wird, der Gesellschafter ein Kapitalgesellschafter oder eine natürliche Person ist und da...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.2.8 Wertberichtigung auf Gesellschafterdarlehen

Rz. 233 Erleidet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einen Wertverlust auf sein Gesellschafterdarlehen, ist dieser Aufwand steuerlich ggf. nicht anzuerkennen. Für die Einzelheiten wird auf den Abschn. 3.2.13 verwiesen.mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.13.3 Gesellschafterdarlehen einer natürlichen Person an eine Kapitalgesellschaft

Rz. 162 Gewährt eine natürliche Person einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein Gesellschafterdarlehen, ist zunächst festzustellen, ob dieses Darlehen zum Privat- oder Betriebsvermögen des Gläubigers gehört. Da im Privatvermögen nicht bilanziert wird, wird nur auf die betrieblichen Gesellschafterdarlehen eingegangen. Rz. 163 Eine zu § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.13.1 Gesellschafterdarlehen an eine Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft

Rz. 158 Gewährt ein Mitunternehmer seiner Personengesellschaft ein Darlehen und verliert dieses Darlehen an Wert, realisiert der Mitunternehmer diesen Wertverlust erst, wenn er aus der Gesellschaft ausscheidet bzw. wenn die Gesellschaft liquidiert wird. Das handelsrechtliche Imparitätsprinzip wird durch den Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung zwischen Mitunternehme...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.2.13.2 Gesellschafterdarlehen im Kapitalgesellschaftskonzern

Rz. 160 Mit § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG ist ein steuerliches Abzugsverbot für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und der Inanspruchnahme von Sicherheiten eingeführt worden, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Erfasst werden Darlehensforderungen und "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung vergleichbar" sind, § 8b Abs. 3 Satz 7...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.2.7.3 Wertaufholung von nicht abziehbaren Teilwertabschreibungen

Rz. 102 Das Problem des Umkehreffekts stellt sich auch im Fall einer Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung, die steuerlich nicht anerkannt wurde. Hierbei ist zunächst an die Teilwertabschreibung auf Anteile an Kapitalgesellschaften zu denken, die seit der Einführung des § 3c Abs. 2 EStG bzw. des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nur noch zum Teil bzw. gar nicht mehr steuerlich...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 4.2.5 Veräußerungsgewinne

Rz. 225 Der Gewinn aus der Realisierung der stillen Reserven in den Anteilen einer Kapitalgesellschaft ist bei einer natürlichen Person als Gesellschafter mit Betriebsvermögen nur zu 40 % steuerpflichtig, § 3 Nr. 40 a) i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG. Rz. 226 Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist, wenn der Gesellschafter eine Körperschaft ist...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 3.3.2 Verrechnungspreise

Rz. 168 In einem international tätigen Konzern stellt sich die Problematik der Einkünfteabgrenzung zwischen der Muttergesellschaft und den einzelnen Tochtergesellschaften in verschieden Ländern. Ungefähr 90 % dieser Sachverhalte werden über die Figur der verdeckten Gewinnausschüttung und 7 % über die verdeckte Einlage korrigiert.[1] In den verbleibenden Fällen der Nutzungsei...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.1.1.2.2.1 Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft

Rz. 76 Die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG) ist in Anlehnung an die vGA in R 40 Abs. 1 KStR 2004 wie folgt definiert: "Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlage einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 16 Altmeppen, Zur Insolvenzanfechtung einer Gesellschaftersicherheit bei Doppelsicherung, ZIP 2011, 741 ff.; Ede, Die Doppelbesicherung einer Gesellschaftsschuld und der Verzicht auf die Gesellschaftersicherheit, ZInsO 2012, 853 ff.; Gehrlein, Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG, BB 2008, 846 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 44 a wurde im Zuge des MoMiG[1] mit Wirkung ab dem 01.11.2008 in die InsO eingefügt und übernimmt die bis dahin geltende Vorschrift des § 32 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 GmbHG a. F. Die bis zum MoMiG bestehenden Regelungen zu "eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen" sind mit diesem Gesetz grundlegend neu geregelt worden und finden sich in der InsO vor allem...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Tatbestandsvoraussetzungen

Rn 5 § 44 a setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, ein nicht mit der Gesellschaft verbundener Dritter der Gesellschaft ein Darlehen oder eine dem gleichgestellte Forderung gewährt hat und die Forderung des Dritten durch einen Gesellschafter besichert ist. In Abweichung zu § 43 ist somit bei Vorliegen der genannten Vorausset...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Auflösung von Rückstellungen

Tz. 29 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 § 6 Abs 1 UmwStG regelt den Fall, in dem zwischen der übertragenden Kö und der übernehmenden Pers-Ges Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen und diese sich infolge der Verschmelzung vereinigen. § 6 Abs 2 UmwStG (§ 6 Abs 3 UmwStG aF) betrifft den Fall, in dem zwischen der übertragenden Kö und einem Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges...mehr

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Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

Leitsatz Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.2 Tatbestand der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge (S. 2)

Rz. 260 Gem. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG gelten als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens im Fall der Auflösung einer stillen Gesellschaft gilt als Veräußerung. Mit dieser Regelung soll die vollständige steuerliche Erfassung aller Wertsteigerungen privater ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 5.1.4 Anschaffungskosten

Rz. 298 Zur Ermittlung des stpfl. Veräußerungsgewinns i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG sind von den Einnahmen aus der Veräußerung nach § 20 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 EStG die Anschaffungskosten abzuziehen. Die Abziehbarkeit der Anschaffungskosten stellt eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Werbungskosten i. S. d. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG dar und dient der Verwirklichung des objektiven Nettop...mehr

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Verschmelzung auf gesellschafteridentische GmbH nach Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Leitsatz Haben Gesellschafter gegenüber einer GmbH einen Forderungsverzicht gegen Besserungsschein erklärt und wird die ansonsten vermögenslose Gesellschaft auf eine gewinnträchtige Schwestergesellschaft verschmolzen, stellt das Wiederaufleben des Gesellschafterdarlehens bei der aufnehmenden GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH, a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2 Das Schreiben des BMF vom 16.03.1987 (BStBl I 1987, 373)

Tz. 7 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Mit dieser Verw-Anw wollte die Fin-Verw einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung die stliche Anerkennung versagen, wennmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.6.3.1 Allgemeines

Tz. 164 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Für den Fall, dass mehrere Gesellschafterdarlehen zusammentreffen , von denen das eine ergebnisabhängig und das andere ergebnisunabhängig verzinst wird (nur relevant für § 8a KStG idF des StandOG), die Zinshöhe bei den Darlehen unterschiedlich ist oder ein Darlehen unentgeltlich gewährt wird, fehlt in § 8a KStG eine Verwendungsreihenfolge . D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

§ 8a KStG idF des StandOG: Bader, Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch nichtanrechnungsberechtigte Gesellschafter (§ 8a KStG), NWB F 4, 3975; Bareis, Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Nichtanrechnungsberechtigten, RIW 1994, 141; Bullinger, Stliche Fragen von Gesellschafterdarlehen an der GmbH, DStR 1993, 225; Cattelaens, Änderungen des KStG durch das FKPG und das StandOG, W...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.2 Folgen der Abgrenzung von erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Vergütungen

Tz. 156 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die beiden in den in § 8a KStG Nrn 1 und 2 des Abs 1 S 1 genannten Vergütungsalternativen schließen sich gegenseitig aus. Dh ein Gesellschafterdarlehen, bei dem ergebnisunabhängige und ergebnisunabhängige Vergütungsmerkmale zusammentreffen, kann nur entweder der Nr 1 oder der Nr 2 des Abs 1 S 1 zugeordnet werden. Die Vergütungsvereinbarungen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.9.3 "... bei sonst gleichen Umständen ..."

Tz. 189 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Rn 60) sind bei der Beurteilung der "sonst gleichen Umstände" die konkreten Vertragsbedingungen und die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalls (Höhe der Vergütung, Höhe des eigenen Vermögens der Kap-Ges, die Sicherheit der Kap-Anlage – eigene Sicherungsmittel, Geschäftsumfang...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 Verhältnis zu § 8 Abs 3 S 2 KStG

Tz. 40 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 § 8 Abs 3 S 2 KStG und § 8a KStG stehen einerseits unabhängig nebeneinander. § 8 Abs 3 S 2 KStG betrifft gesellschaftsrechtlich veranlasste überhöhte Vergütungen bzw Vorteilsgewährungen der Kö an ihre AE; § 8a KStG regelt, dass angemessene Zinsen für den stlich überhöhten Teil der FK-Ausstattung einer Kap-Ges durch ihre AE vGA sind. Ist berei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.1 Frühere Rechtsprechung des BFH zum verdeckten Nennkapital

Tz. 4 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die Befürworter einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung zur Minimierung der inländischen St-Belastung sahen sich in der Zulässigkeit einer derartigen Gestaltungsweise durch die Rspr des BFH (zB s Urt des BFH v 10.12.1975, BStBl II 1976, 226, mwN und v 01.09.1982, BStBl II 1983,147) bestätigt. In dem Urt v 10.12.1975 hatte der BFH ausgeführt, da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.9.2 "... dieses Fremdkapital ..."

Tz. 187 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Str ist, ob mit "dieses FK", das die Kap-Ges bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten hätte erhalten können,mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.3 Rechtsfolgen aus der Anwendung des § 8a Abs 6 S 1 KStG

Tz. 509 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 In den Fällen des § 8a Abs 6 S 1 KStG stellen die geleisteten Vergütungen stets eine vGA dar. Es gibt weder eine Freigrenze noch besteht ein safe haven (s Schr des BMF v 19.09.2006, BStBl I 2006, 559 Rn 21 und 26). Auch der Entlastungsbeweis in Form des Drittvergleichs bzw bei der Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte besteh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6.9.1 Allgemeines

Tz. 184 Stand: EL 75 – ET: 08/2012 Wenn die in § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 HS 1 KStG genannten Voraussetzungen vorliegen, sind die Vergütungen, die auf das den safe haven übersteigende Gesellschafter-FK entfallen, in eine vGA umzudeuten, "es sei denn, die Kap-Ges hätte dieses FK bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können" (s Schr des BMF v 15.12.1994,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.2.4 Person des Rückgriffsverpflichteten iSd § 8a Abs 1 S 2, 2. Alternative KStG idF des sog Korb II-Gesetzes

Tz. 239 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes erfasst alle Fälle, in denen der FK-Geber ein Dritter ist, der auf den AE (s Tz 143 und 153 ff) bzw auf eine diesem nahe stehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG (s Tz 216 ff) zurückgreifen kann. Ob der rückgriffsgesicherte Dritte, der AE oder die nahe stehende Person im Inl stpfl ist, ist unerheblich. Nicht ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Definition als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8a Abs 1 S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes)

Tz. 264 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die von § 8a KStG erfassten Zinsen werden in eine vGA umqualifiziert. § 8a KStG aF enthielt für die von § 8a KStG erfassten Vergütungen lediglich eine vGA-Fiktion. Hierzu s Tz 263. § 8a Abs 1 S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes enthält nunmehr die Formulierung, dass die oa Vergütungen vGA "sind". Damit soll sichergestellt werden, dass die ...mehr

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Verdeckte Sacheinlage unabhängig von Zahlungsreihenfolge

Zusammenfassung Für die verdeckte Sacheinlage eines GmbH-Gesellschafters spielt die Reihenfolge der Zahlungen keine Rolle. Auch wenn zunächst die Gesellschafterforderung getilgt und in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang danach eine Bareinlage geleistet wird, wird der Gesellschaft im Ergebnis keine neue Liquidität zugeführt. Hintergrund Der beklagte Gesellschafter-Ges...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 2 Vertretung der GmbH

Geschäftsführer vertreten die GmbH gem. § 35 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich. Ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer kann die GmbH sogar bei einer Klage gegen den zweiten Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Schadenersatz vertreten.[1] Die Vertretungsmacht ist umfassend, bezieht sich auf alle Handlungen der GmbH nach außen und kann im Außenve...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 6.4 Insolvenzantragspflicht

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH müssen Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Das gilt auch dann, wenn ein Gläubiger der GmbH bereits einen solchen Antrag gestellt hat; die Antragspflicht des Geschäftsführers entfällt erst, wenn das In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Literatur

Rn 79 Altmeppen, Probleme der Konkursverschleppungshaftung, ZIP 1997, 1173; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Berger, Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 15a Abs. 3 InsO, ZInsO 2009, 1977; Böcker/Poertzgen, Kausalität ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / a) Unternehmensbeteiligungen

Rz. 229 Dem Wunsch nach Herausnahme einer Unternehmensbeteiligung, einer Praxis oder eines Einzelunternehmens kann auf unterschiedliche Beweggründe beruhen. Rz. 230 So ist bei einem Familienunternehmen, das von Generation zu Generation weiter vererbt werden soll, die Kinder also Nachfolger ihres Vaters im Unternehmen sein sollen, die Erhaltung des Vermögens durch güterrechtli...mehr

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§ 10 Familienvermögensrecht... / c) Überschuldung

Rz. 27 Nur bei juristischen Personen ist die Überschuldung ein Insolvenzeröffnungsgrund. Grundsätzlich ist Überschuldung gegeben, wenn die Aktiva die Passiva übersteigen. Die Entwicklung des Überschuldungsbegriffes hat sich in drei zeitlichen Stufen vollzogen. In der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnung war die Überschuldung nicht rechtlich definiert. Aus diesem Grund...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bzw Gesellschaftersicherheiten

3.3.1 Rechtslage nach Inkrafftreten des Zollkodex-StAnpG 3.3.1.1 Allgemeines Tz. 87 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Der BFH (s Tz 102) hat die Anwendung des § 3c Abs 2 S 1 EStG auch in den Fällen abgelehnt, in denen Wertminderungen von im BV gewährten Gesellschafterdarlehen oder -si cherheiten auf sog gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensgewährungen bzw Sicherheitengestellun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Rechtslage vor Inkrafftreten des Zollkodex-StAnpG

Tz. 102 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Der BFH (s Urt des BFH v 18.04.2012, BStBl II 2013, 791 und 785 sowie v 11.10.2012, BFH/NV 2013, 518) hat entschieden, dass § 3c Abs 2 EStG nicht die Substanzverluste ausmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 270 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Nach dem durch das URefG 2008 eingefügten § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG gehört zu den Kap-Eink auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kap-Forderungen jeder Art iS des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Unter diese Vorschrift fallen auch Ersatzrealisationsakte wie zB die Rückzahlung der Forderung zu einem über bzw unter den AK des Forderungsgläubige...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.2 Darlehensgewährung bzw Sicherheitengestellung durch den Steuerpflichtigen (§ 3c Abs 2 S 2 EStG)

Tz. 88 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Die Anwendung des § 3c Abs 2 S 2 EStG setzt BV-Minderungen oder BA im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten voraus. Insoweit entspr die Regelung § 8b Abs 3 S 4 KStG. § 3c Abs 2 S 2 EStG erfasst verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen iSd § 488 BGB. Die Dauer der FK-Gewährung ist unerheblich. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.1 Allgemeines

Tz. 87 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Der BFH (s Tz 102) hat die Anwendung des § 3c Abs 2 S 1 EStG auch in den Fällen abgelehnt, in denen Wertminderungen von im BV gewährten Gesellschafterdarlehen oder -si cherheiten auf sog gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensgewährungen bzw Sicherheitengestellungen beruhten. Daher hat der Gesetzgeber iRd Zollkodex-StAnpG den Anwendungs...mehr