Tz. 29

Gem. § 323 Abs.  1 Satz 3 HGB wird auch gegenüber verbundenen Unternehmen gehaftet. Das verbundene Unternehmen ist in § 271 Abs.  2 HGB definiert (vgl. § 271 HGB). Es kann sich damit um eine abhängige oder beherrschende Gesellschaft der zu prüfenden Gesellschaft handeln. Die Unternehmensverbindung muss im Zeitpunkt der Prüfung vorliegen.[88] Eine Einbeziehung in den Konzernabschluss ist nicht nötig.[89] Die Haftung soll auf Schäden aus Pflichtverletzungen beschränkt sein, die das unmittelbar zum verbundenen Unternehmen bestehende Pflichtenprogramm umfassen. Der Abschlussprüfer soll z. B. haften, wenn er von seinen gem. § 320 HGB eingeräumten Auskunftsrechten Gebrauch gemacht hat und die erlangten Informationen unsorgfältig verwendet bzw. weitergibt.[90] Daraus ergibt sich auch, dass ein Bilanzvertrauen eines verbundenen Unternehmens nicht über § 323 Abs.  1 Satz 3 HGB geschützt wird. So kann das herrschende Unternehmen den Ausfall eines Gesellschafterdarlehens nicht gem. § 323 Abs.  1 Satz 3 HGB geltend machen mit der Begründung, dass es bei Vergabe oder Prolongierung des Darlehens auf die ausgeglichene Bilanz des geprüften Unternehmens vertraut habe.

 

Tz. 30

Unklar ist die Anspruchsaufteilung – insbesondere bei mehreren geschädigten verbundenen Unternehmen – wenn der Abschlussprüfer gem. § 323 Abs.  2 HGB nur begrenzt haftet. Zwar kommt es nur zur einmaligen Haftung, wenn auch verbundene Unternehmen geschädigt werden,[91] jedoch muss differenziert werden, ob diese im Zusammenhang mit der Prüfung des JA eines anderen verbundenen Unternehmens oder im Zusammenhang mit der Prüfung des Konzernabschlusses geschädigt werden. Haben im Zusammenhang mit dem konkreten JA oder Konzernabschluss auch andere verbundene Unternehmen Schadensersatzansprüche, sollte nach der Höhe des Gesamtschadens quotal aufgeteilt werden. Soweit das verbundene Unternehmen durch vorsätzliches Handeln geschädigt worden ist, kann es einen darüber hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend machen.

[88] ADS, § 323 HGB Rn. 155; Meixner/Schröder, Wirtschaftsprüferhaftung, Rn. 41.
[89] Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 116.
[90] ADS, § 323 HGB Rn. 154; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 116.
[91] ADS, § 323 HGB Rn. 125.

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