Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterdarlehen

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§ 17 GmbH-Recht / b) Wesentlicher Inhalt des Auszahlungsverbots nach § 30 Abs. 1 GmbHG

Rz. 283 § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG verbietet die Auskehr von Vermögen an Gesellschafter, wenn und soweit dadurch das Stammkapital nicht mehr durch Vermögen gedeckt bzw. eine Unterdeckung vertieft wird.[1034] Das Verbot richtet sich zumal gegen die Geschäftsführer – nicht unmittelbar gegen Prokuristen und sonstige Mitarbeiter.[1035]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Auszahlungen an Gesellschafter

Rz. 285 Der Wortlaut des GmbHG verbietet nur die Auszahlung. Nach einhelliger Auffassung sind zudem Leistungen aller Art verboten, die wirtschaftlich betrachtet das GmbH-Vermögen verringern.[1040] Verboten sind offene und verdeckte, unmittelbare und mittelbare Zuwendungen inkl. Umgehungstatbeständen sowie der Verzicht auf eine Forderung gegen Gesellschafter.[1041] Aber nicht...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / h) Rechtsfolgen

Rz. 290 Gem. § 31 GmbHG sind dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG zuwider geleistete Zahlungen der GmbH zu erstatten. Verpflichtet ist in erster Linie der (auch ausgeschiedene)[1071] Gesellschafter als Empfänger. Die Verpflichtung ist persönlicher Natur, nicht aber mit dem Anteil verbunden, so dass bei dessen Veräußerung der Erwerber nicht haftet. Rz. 291 Der Anspruch geht au...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / B. Checkliste: Gesellschaftsgründung (für alle Gesellschaftsformen verwendbar)

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Gewinnermittlung für den stillen Gesellschafter

Rz. 75 Hier sind eingehende Regelungen dringend anzuraten, da das Gesetz keine Vorgaben vorzieht, insbesondere:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 282 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1024] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Die bilanzielle Betrachtung ist gem. § 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GmbHG maßgebend für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Auszahlung.[1025] Das Verbot gilt gem. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG nicht bei (1) Leist...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Unterdeckung/Unterbilanz – Bilanzielle Betrachtung

Rz. 284 Die Unterbilanz liegt vor, wenn der rechnerische Wert des Netto-Vermögens unter den Betrag des Stammkapitals sinkt. Das Netto-Vermögen errechnet sich nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen für die Jahresbilanz gem. § 42 GmbHG i.V.m. den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften. Maßgebend ist nicht die Überschuldungsbilanz des § 19 InsO (der Ansatz von Verk...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Deckung durch vollwertigen Anspruch gegen Gesellschafter

Rz. 286 Die Vollwertigkeit richtet sich nach bilanziellen Grundsätzen. Gem. § 253 Abs. 1, Abs. 3 HGB ist eine Forderung vollwertig, wenn sie nicht mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden konkreten Ausfallrisiko belastet ist, so dass der Gesellschafter mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Fälligkeit leisten kann.[1049] Daher ist eine Besicherung des Anspruchs ge...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / III. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / g) Typische Fallgruppen

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Verpfändung von Geschäftsanteilen

Rz. 191 Die Bestellung eines Pfandrechts an einem Geschäftsanteil richtet sich nach den für die Übertragung geltenden Vorschriften. Die Verpfändung ist zulässig, soweit die Abtretung zulässig ist (§ 1274 Abs. 2 BGB). Sie erfordert einen notariell beurkundeten Vertrag gem. § 15 Abs. 3 GmbHG,[778] die Verpflichtung hierzu ist formlos gültig. Der Gesellschaftsvertrag kann die V...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft

Rz. 78 Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft § 1 Gesellschaft, Gesellschafter (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des Unternehmens der X-GmbH & Co. KG in Y-Stadt, die den Handel mit Elektrogeräten betreibt und im Handelsregister des Amtsgerichts Y-Stadt unter HR A XYZ eingetragen is...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / III. Anmerkungen zum Muster

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 5.1 Begünstigte Bezüge und Einnahmen (Buchst. d S. 1)

Rz. 42 Begünstigte Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Vorabausschüttungen. Die Steuerfreiheit gilt auch für Bezüge aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten (§ 20 EStG Rz. 115). Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen sind nicht begünstigt, selbst wenn die Gesellschafterdarlehen mit Dividenden einer daraus finanzierten Bete...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / VI. Gesellschafterdarlehen

Rz. 159 Hat der Verkäufer der Gesellschaft Gesellschafterdarlehen gegeben, so sollen diese naturgemäß mit der Veräußerung des Unternehmens abgelöst werden. Dabei liegt es nahe, dass die Gesellschaft das Darlehen an den Veräußerer zurückzahlt. Alternativ kann der Erwerber das Darlehen übernehmen und dem Veräußerer abkaufen. Rz. 160 Bis zur Reform der Insolvenzordnung durch das...mehr

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§ 31 Umwandlungen (EU-GmbH ... / 2. Gewährung neuer Anteile

Rz. 20 Als Gegenleistung für die Einbringung des Einzelunternehmens in die Kapitalgesellschaft muss der Einbringende neue Anteile an der Kapitalgesellschaft erhalten. Erfolgt die Einbringung zur Neugründung der Kapitalgesellschaft, werden neue Anteile anlässlich der Gründung der Kapitalgesellschaft ausgegeben.[10] Erfolgt die Einbringung in eine bestehende Kapitalgesellschaf...mehr

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§ 31 Umwandlungen (EU-GmbH ... / 5. Anschaffungskosten der Anteile an der Kapitalgesellschaft

Rz. 36 Neben dem Einbringungsgewinn müssen für den einbringenden Einzelunternehmer auch die Anschaffungskosten der ihm gewährten Anteile an der Kapitalgesellschaft berechnet werden.[23] Diese lassen sich wie folgt ermitteln:mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / VII. Cash-Pool

Rz. 163 Ist die Zielgesellschaft in einen konzernweiten Cash-Pool des Verkäufers eingebunden, ist die Teilnahme hieran spätestens zum Closing bzw. bei Übergang der Anteile auf den Käufer zu beenden. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge dürfte dieser Punkt eine untergeordnete Rolle spielen, bleibt aber etwa bei einer sukzessiven Veräußerung des "Lebenswerks" zu bedenken. Rz. 1...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 1. Vielzahl und Vielfalt der Themen

Rz. 44 Es ist längst nicht jedem Übergeber oder Übernehmer bewusst, welche Themenkomplexe im Zuge der Nachfolge zu bedenken sind: Beteiligung, Führung, Mitarbeit von Familienmitgliedern, das Zusammenwirken von Familie und Unternehmen, die Organisation der Familie usw. Die Ahnung von der Komplexität genügt oft schon, um das Ganze zu vertagen. Besonders die Abhängigkeiten zwis...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / a) Engagement Letter

Rz. 98 Häufig ist der Verkäufer nicht in der Lage, die finanziellen Möglichkeiten des Erwerbsinteressenten sicher zu beurteilen. Er hat aber natürlich ein vitales Interesse die grundsätzliche Möglichkeit der Kaufpreiszahlung möglichst frühzeitig im Prozess sicherzustellen. Teilweise wird daher bereits zum Beginn der Vertragsverhandlungen vom Käufer die Vorlage einer Finanzie...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / G. Unverbindliches Angebot (Indicative Offer)

Rz. 65 Oftmals wird die Entscheidung, mit welchem Erwerbsinteressenten intensivere Verhandlungen aufgenommen werden bzw. welchen Erwerbsinteressenten überhaupt die Gelegenheit zur Durchführung einer Due Diligence gegeben wird, auf der Grundlage eines indikativen Kaufangebots (Indicative Offer) getroffen. Hierbei haben die Interessenten auf der Grundlage der ihnen bislang zur...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / b) Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 89 Auf den ersten Blick erscheint es zweckmäßig, die Gestaltungsaufgabe dadurch zu lösen, dass man das zu schützende Betriebsvermögen für den Fall der Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod aus dem auszugleichenden Vermögen ausnimmt, indem bestimmt wird, dass das Unternehmen sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen in der Zugewinnausgleichsbilanz un...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / 1. Beteiligung des Erblassers/Schenkers

Rz. 9 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG können Kapitalgesellschaftsanteile nur dann als begünstigtes Vermögen anzusehen sein, wenn der Erblasser/Schenker im Übertragungszeitpunkt zu mehr als 25 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).[21] Die Norm zielt darauf ab, die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen auf "unternehmerische" Beteiligungen zu besc...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / VIII. Ergebnisabführungsvertrag

Rz. 165 Auch ein Abgrenzungsproblem mit einem bestehenden Ergebnisabführungsvertrag stellt sich nicht, wenn eine natürliche Person das von ihm gegründete und entwickelte Unternehmen (in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft) verkauft. Sofern aber gleichwohl eine schrittweise Veräußerung erfolgt, sind im Falle des Bestehens einer Organschaft die nachfolgenden Punkte zu bed...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / IV. Kaufgegenstand

Rz. 143 Da die Vereinbarungen zum dinglichen Übergang dem Bestimmtheitserfordernis genügen müssen, sollte der Kaufgegenstand möglichst genau definiert werden. Dies gilt auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen. Insbesondere ist im Falle der Durchnummerierung von GmbH-Geschäftsanteilen darauf zu achten, dass die vertragsgegenständlichen Anteile genau bezeichnet werden. Rz. 144 Of...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / II. Inhalt des LoI/MoU

Rz. 48 Auch wenn die Gestaltung von LoIs ebenso individuell ist wie die Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen, lassen sich doch ganz grundsätzlich folgende Aussagen treffen: Regelmäßig wird in einer Art Präambel der Stand der bislang erreichten Verhandlungsergebnisse zusammengefasst. Hierbei wird normalerweise auch die grundsätzliche Struktur der angestrebten Transaktion b...mehr

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§ 31 Umwandlungen (EU-GmbH ... / 2. Mitunternehmerstellung

Rz. 66 Dem einbringenden Einzelunternehmer muss eine Mitunternehmerstellung bei der übernehmenden Personengesellschaft gewährt werden.[45] Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Einbringende Kommanditist der Personengesellschaft wird.[46] Rz. 67 Somit muss der einbringende Einzelunternehmer als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Einzelunternehmen Gesells...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 2.8.2 Einschränkungen des Bewertungswahlrechts bei sonstigen Gegenleistungen

Bis einschließlich 2014 konnten neben neuen Anteilen bis zur Höhe des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG a. F. auch andere Wirtschaftsgüter (z. B. Einräumung eines Darlehensanspruchs, Barzahlung) als Gegenleistung für das eingebrachte Betriebsvermögen gewährt werden, ohne die Steuerneutralität zu gefährden. Mit dem Steueränderungsges...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) vGA: Fremdvergleich bei gegenläufigen Darlehen

Es ist regelmäßig nicht fremdüblich, wenn die Gesellschaft unterschiedliche Zinssätze für das Gesellschafterdarlehen und das Kontokorrentdarlehen an den Gesellschafter vereinbart. In Höhe des Saldos liegt eine vGA vor. FG Hess. v. 22.9.2020 – 4 K 557/18, Rev. nicht zugelassenmehr

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Teil C Direkte Steuern / 2.3.2.2.2 Gesellschafterdarlehen und Transaktionen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs

Gleiches gilt – vereinfacht – gem. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG auch für Aufwand aus (wertgeminderten) Gesellschafterdarlehen, es sei denn, die Muttergesellschaft weist nach, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen gewährt und nicht zurückgefordert hätte. Inländische Verluste aus laufenden Geschäften aus Lieferungen und Leistungen mit UK sind demgegenüber bei betrieblicher...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 5.2 Haftung gegenüber Dritten

Der Steuerberater macht sich u. U. auch Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig. Das Zivilrecht kennt den Begriff "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" (ähnlich der Vorschrift des § 328 BGB), d. h. der Beratungsvertrag zwischen Steuerberater und Mandant kann Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten beinhalten. Ein Steuerberater, der einen Jahresabschluss erstellt und bes...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.5 Insolvenzgefahr beim Mandanten

Steuerberater beraten immer häufiger Mandanten, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden bzw. in eine solche geraten. Zur Vermeidung der Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden ist u. a. die Lektüre des BGH-Urteils v. 26.1.2017 [1] Pflicht.[2] Wichtig sind auch die Änderungen in der InsO ab 1.2.2021. Z. B. wurde § 15 Abs. 1 InsO neu gef...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 5.2 5.2 Gesellschafterdarlehen bei der Umwandlung

Zwischen der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und dem ihr Vermögen übernehmenden Alleingesellschafter können vor der Einbringung Forderungen und Verbindlichkeiten (z.B. aus einer Darlehensgewährung) bestanden haben, die bei der Umwandlung im Wege der Konfusion gegeneinander aufgerechnet werden. Sind die Forderung und die korrespondierende Verbindlichkeit mit unterschiedlic...mehr

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Rangrücktritt in Handels- u... / 1 Hintergründe

Ist eine juristische Person (z. B. GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zu stellen.[1] Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des...mehr

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Rangrücktritt in Handels- u... / Zusammenfassung

Überblick Der Rangrücktritt ist ein bewährtes Instrument der Sanierungspraxis. Er hat das Ziel, den Eintritt einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zu vermeiden oder – falls diese schon eingetreten ist – sie zu beseitigen. . Bei dem Rangrücktritt handelt es sich um einen Vertrag, in dem der Gläubiger – i. d. R. ein Gesellschafter – gegenüber dem Schuldner (der Gesellschaft...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens

Leitsatz Das FG Berlin-Brandenburg befasst sich mit der Frage, ob und mit welchem Wert ein in der Krise der GmbH stehengelassenes Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen ist. Das letzte Wort liegt beim BFH. Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, für die er im Oktober 2004 einen Antrag auf Erö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 6.3 Körperschaftsteuer

Rz. 141 Das sog. Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren, mit dem unter der Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens die Gewinnthesaurierung zu einem günstigeren als dem für einbehaltene Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatz ermöglicht werden sollte, stellte grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar. Dies galt auch dann, we...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA

Leitsatz 1. Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen. 2. Es widerspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, w...mehr

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Sonderbetriebsvermögen: Aus... / 3.3.3 Darlehensforderungen des Gesellschafters an die Gesellschaft

Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich zusammenhängen, Sonderbetriebsvermögen. Sie sind in der Sonderbilanz des Gesellschafters zu aktivieren und in der Steuerbilanz der Gesellschaft korrespondierend als Passivposten auszuweisen. Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass die Forderun...mehr

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Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Zusammenfassung Zahlungszusagen von GmbH-Geschäftsführern können als Schuldbeitritt auszulegen sein, worauf die Geschäftsführer von Gesellschaftsgläubigern persönlich in Anspruch genommen werden können. Sachverhalt Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer einer mittlerweile insolventen GmbH (im Folgenden: "Schuldnerin"). Die Schuldnerin schloss mit der Klägerin eine...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.2 Finanzierungsverantwortung

Die Gesellschafter haben die Finanzierungsverantwortung, d. h. sie entscheiden über die Ausstattung der Gesellschaft mit dem notwendigen (Eigen-)Kapital, etwa über die Frage, ob, wann und in welcher Höhe die ausstehenden Einlagen einzuzahlen sind. Erweist sich das Stammkapital als unzureichend, beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, ggf. durch Aufnahme neuen Ka...mehr

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Besteuerung des Gesellschaf... / 2. Schadensersatzleistungen

Schadensersatzleistungen für den Wertverlust einer Beteiligung und eines Gesellschafterdarlehens i.S.d. § 8b Abs. 3 KStG sind in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern. Beispiel (FG München v. 22.6.2020 – 7 K 137/18): Die A-GmbH beteiligt sich an der B-Ltd. und gewährt dieser ein Darlehen. Beteiligung und Gesellschafterdarlehen werden wertlos. Die Abschreibung wirkt s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.3.2 Beteiligung am Nennkapital

Rz. 59 Maßgebend dafür, ob eine unter § 17 EStG fallende Beteiligung vorliegt, ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft. Darin kommt der gesetzliche Zweck der Vorschrift zum Ausdruck, wonach die Beteiligung an der Substanz der Kapitalgesellschaft der Steuerverstrickung unterworfen sein soll. Die Beteiligung nach § 17 EStG besteht in den, in ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.2.2.2 Ähnliche Beteiligungen

Rz. 39 § 17 Abs. 1 S. 3 EStG erfasst nicht nur die jeweils gesellschaftstypischen Mitgliedschaftsrechte, sondern auch "ähnliche Beteiligungen". Sprachlich bezieht sich dieser Ausdruck nicht auf die unmittelbar davor stehenden "Genussscheine", sondern auf alle in S. 3 aufgezählten Anteilsrechte. "Ähnliche Beteiligungen" sind also den Aktien, GmbH-Anteilen und Genussscheinen ä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 4.1.2 Auflösung und Liquidation; Insolvenzverfahren

Rz. 327 Zum Begriff der Auflösung der Körperschaft und Auskehrung von Liquidationsvermögen vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 127ff.; zur Besteuerung der Körperschaft bei Abwicklung vgl. Endert, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz. 22ff. und 66ff. Als Liquidation gilt auch die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Zu Auskehru...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.4.3.1 Rechtsentwicklung

Rz. 206 Bis zum MoMiG v. 23.10.2008: Mit § 17 Abs. 2a S. 3 EStG überschreibt der Gesetzgeber zum Teil die aktuelle Rspr. des BFH zur steuermindernden Berücksichtigung von ausgefallenen Gesellschafter-Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 und 5 EStG. In der Vergangenheit hat der BFH den Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG weit au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.5 Sonderfall: Gesellschafterdarlehen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 2)

Rn 46 Die Privilegierung von Zins- und Tilgungsleistungen in einem Folgeinsolvenzverfahren über das Vermögen des Kredit nehmenden Unternehmens gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Damit ist dem Insolvenzverwalter in einem Folgeinsolvenzverfahren das i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.1.1 Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise

Rn 16 Angesprochen sind im Einzelnen insbesondere folgende Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise: Die Risiken aus der Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung von erlangten Zins- und Tilgungsleistungen in einer Folgeinsolvenz oder auch die Anfechtung von Sicherheiten, die in der aktuellen COVID-19-Krise bestellt wurden. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.3.2 Vorliegen eines "neuen" Kredits

Rn 29 Es ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG, nämlich dem Zweck der Motivation zur Kreditvergabe in der aktuellen COVID-19-Krise, dass nur neue Kredite privilegiert werden. Ein bislang nicht engagierter Kreditgeber, der fresh money ausreicht, fällt als eindeutiger Kandidat mit seinem neu ausgereichten Kredit unter das Privileg des § 2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Soweit nach § 1 Absatz 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,mehr