Rz. 168

In einem international tätigen Konzern stellt sich die Problematik der Einkünfteabgrenzung zwischen der Muttergesellschaft und den einzelnen Tochtergesellschaften in verschieden Ländern. Ungefähr 90 % dieser Sachverhalte werden über die Figur der verdeckten Gewinnausschüttung und 7 % über die verdeckte Einlage korrigiert.[1] In den verbleibenden Fällen der Nutzungseinlage kommt es zu einer Korrektur nach § 1 AStG. Der relevanteste Fall ist das Gesellschafterdarlehen zu einem besonders günstigen Zins. Der Zuschlag nach § 1 AStG ist außerhalb der Bilanz vorzunehmen.[2]

 

Rz. 169

Außerdem ist die Straf- bzw. Verdachtsschätzung nach § 162 Abs. 3 AO außerbilanziell zu beachten, wenn die Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 3 AO verletzt wird.[3]

 

Rz. 170

Der Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), die nach § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 12 Nr. 3 EStG zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben führen.[4]

[1] Wassermeyer, IStR 2001 S. 633.
[2] R 29 Abs. 1 Ziff. 4 KStG-E; BMF, Schreiben v. 23.2.1983, BStBl 1983 I S. 218, Tz. 8.1.1. (c). bzw. Tz. 5.3 des Entwurfs v. 18.10.2004.
[3] Vgl. zu den Einzelheiten Kleineidam, HdB-Beitrag "Verrechnungspreis-Dokumentation".
[4] Vgl. Kleineidam, HdB-Beitrag "Verrechnungspreis-Dokumentation" und Abschn. 3.2.7.

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