Rz. 168
In einem international tätigen Konzern stellt sich die Problematik der Einkünfteabgrenzung zwischen der Muttergesellschaft und den einzelnen Tochtergesellschaften in verschieden Ländern. Ungefähr 90 % dieser Sachverhalte werden über die Figur der verdeckten Gewinnausschüttung und 7 % über die verdeckte Einlage korrigiert.[1] In den verbleibenden Fällen der Nutzungseinlage kommt es zu einer Korrektur nach § 1 AStG. Der relevanteste Fall ist das Gesellschafterdarlehen zu einem besonders günstigen Zins. Der Zuschlag nach § 1 AStG ist außerhalb der Bilanz vorzunehmen.[2]
Rz. 169
Außerdem ist die Straf- bzw. Verdachtsschätzung nach § 162 Abs. 3 AO außerbilanziell zu beachten, wenn die Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 3 AO verletzt wird.[3]
Rz. 170
Der Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), die nach § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 12 Nr. 3 EStG zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben führen.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen