Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinschaftseigentum

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§ 2 Kleinaufteilungen / 1. Aufteilungsmotive

Rz. 20 Sog. Quasi-Realteilungen wurden in der Vergangenheit häufig auf der Grundlage des WEG durchgeführt, wenn eine Teilungsgenehmigung nach Maßgabe des § 19 BauGB a.F. nicht zu erlangen war. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen kann aber weiterhin die Realteilung eines Grundstückes zum Zwecke der Bebauung unmöglich sein oder die bauliche Ausnutzbarkeit beeinträchtigen (...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / I. Muster

Rz. 25 Muster 4.5: Tiefgaragen (ein Grundstück) Muster 4.5: Tiefgaragen (ein Grundstück) Tiefgaragen (siehe Rdn 27) im Gemeinschaftseigentum (siehe Rdn 28) Die im Aufteilungsplan dargestellte Tiefgarage verbleibt im Gemeinschaftseigentum. Jeder Eigentümer ist zur Nutzung eines Stellplatzes berechtigt. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine Benutzungsregelung erlassen werden. Altern...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Anwendungsbereich

Rz. 53 Sondernutzungsrechte haben einen vielfältigen Anwendungsbereich: Der praktisch häufigste Anwendungsfall betraf bisher Grundstücksfreiflächen. Diese waren nach bisher geltender Rechtslage nicht sondereigentumsfähig. Dennoch bestand ein praktisches Bedürfnis, einzelnen Eigentümern oder, seltener, einer Gruppe von Eigentümern z.B. Gartenflächen, oberirdische Kfz-Stellplä...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / III. Allgemeine Checkliste

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 10. Sondereigentum

Rz. 11 Zu Abgrenzungsproblemen (vgl. § 1 Rdn 41). Der im Muster dargestellte Katalog ist weit verbreitet, im Einzelfall allerdings nicht unproblematisch. Die Abgrenzung etwa bei Balkonen führt teilweise zu absurden Ergebnissen.[6] Allerdings ziehen (künftige) Wohnungseigentümer es vor, dass "ihr" Eigentum in der Urkunde greifbar umschrieben ist. Dies gilt nun auch hinsichtli...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 1 Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Teil I Begründung von Wohnungseigentum § 1 Grundstück 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Fl...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 3. Zulässigkeit

Rz. 9 In entsprechender Anwendung des § 8 WEG kann nach allgemeiner Meinung ein Wohnungseigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer unterteilen.[13] Wegen der Veränderung der räumlichen Abgeschlossenheit muss ein entsprechender neuer baubehördlich bescheinigter Aufteilungsplan vorliegen. Die Unterteil...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 2. Mobilfunkanlage auf dem Dach

Rz. 35 Muster 5.20: Mobilfunkanlage auf dem Dach Muster 5.20: Mobilfunkanlage auf dem Dach Der Teileigentumseinheit Nr. 1 (Kellerraum) wird das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der aus der Anlage 7 zur Urkunde ersichtlichen Dachfläche straßenseitig eingeräumt. Dieses Sondernutzungsrecht berechtigt ausschließlich zur Errichtung und Unterhaltung einer Mobilfunkantenne ode...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 16. Schicksal bisheriger Sondernutzungsrechte in Fällen der Quasi-Realteilung

Rz. 37 WEG-Reform: Die WEG-Reform hält keine Neuregelungen zur Überführung von Sondernutzungsrechten an Freiflächen oder Stellplätzen in Sondereigentum bereit. Dies erfolgt auch nicht automatisch. Eine solche Umwandlung richtet sich vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen. Da mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen im Gemeinschaftseigentum stehen, müsste also Gemeinschaftsei...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / I. Muster

Rz. 11 Muster 6.4: Aus- und Umbauten (Dachgeschoss) Muster 6.4: Aus- und Umbauten (Dachgeschoss) … § 16 Gemeinschaftsordnung Es wird folgendes Dachausbaurecht begründet: (siehe Rdn 12). Der jeweilige Eigentümer der im Dachgeschoss belegenen Einheit ist berechtigt, im Rahmen einer erteilten bzw. geänderten oder erweiterten Baugenehmigung das derzeit unausgebaute Dachgeschoss auf ...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 19 Muster 2.2: Quasi-Realteilung (Doppel-/Reihenhäuser) Muster 2.2: Quasi-Realteilung (Doppel-/Reihenhäuser) Verhandelt in _________________________ am _________________________ I. Vorbemerkung 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _____...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 5. Sonderproblem: Mehrfachparker

Rz. 30 Mehrfachparker kommen in verschiedenen Varianten vor. Entweder handelt es sich um Doppelgaragen mit oberem oder unterem Stellplatz. Teilweise finden sich verschiebbare Paletten. Bei abgeschlossenen Parkhäusern ist auch ein rotierendes System technisch verbreitet. An solchen einzelnen Stellplätzen konnte bisher nach h.M. mangels Abgeschlossenheit kein eigenständiges Te...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 7. Verteilung von Kosten

Rz. 78 Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kost...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 7. Fehlende Sondereigentumsfähigkeit

Rz. 28 Die für die Bestimmung des Umfangs des Gemeinschaftseigentums zwingenden Normen der §§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2 WEG (bisher: Grundstück; Gemeinschaftseigentum an allen konstruktiven und konstitutiven Bestandteilen) geben nur relativ vage Vorgaben für die möglichen Gegenstände von Sondereigentum, zumal Sondereigentum nunmehr auch auf Freiflächen erstreckt und Sondereigentum ...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 4. Werbeschilder

Rz. 5 Gerade bei heterogen genutzten Einheiten ist dieser Punkt regelungsbedürftig. Die einseitige nachträgliche Anbringung von Werbe- und Hinweisschildern kann ein unzulässiger Eingriff in das Gemeinschaftseigentum sein. Die Musterformulierung verweist wiederum auf das öffentliche Recht; hier sind im Innenverhältnis der Eigentümer unter Umständen differenzierte Lösungen geb...mehr

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§ 9 Aufhebung / 3. Wegmessung

Rz. 8 Das Muster betrifft eine Teilaufhebung mit Wegmessung (dazu vgl. auch oben § 8 Rdn 8 ff.). Unterbleibt eine solche und soll der betreffende Eigentümer bei Überführung der bisherigen Einheit in das Gemeinschaftseigentum (z.B. wegen Abbruchs) ausscheiden, sind Teil II und III des Musters entsprechend anzupassen. Möglich wäre auch der Erwerb durch den Verband unter Fortbe...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / III. Checkliste

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 20. Ausbaurecht

Rz. 21 Zu etwaigen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum (insbesondere tragende Wände) (vgl. unten § 7 Rdn 4). Umfassende Ausbaurechte sollten detailliert und unter Beifügung von Plananlagen vereinbart werden.mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 7. Baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 46 Sie kann sich zunächst nur auf die einzelnen Blöcke, aber durchaus auch auf alle Wohnungen im "natürlichen Sinne" beziehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst im Falle späterer Unterteilungen keine Veränderungen der Grenzen zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum erforderlich sind.mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Teileigentum

Rz. 25 Teileigentum ist Rz. 26 WEG-Reform Nach § 3 Abs. 1 S. 2 WEG gelten sämtliche Stellplätze als Räume (siehe Rdn 2 und Rdn 9). Zudem kann nach § 3 Abs. 2 WEG Teileigentum nunmehr auch ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 62 Muster 3.2: Neubau Wohnungsanlage Muster 3.2: Neubau Wohnungsanlage § 1 Grundstück und Bebauung 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Flurstück _________________________ mit eine...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / III. Checkliste

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§ 2 Kleinaufteilungen / 9. Sondernutzungsrechte

Rz. 15 Das Sondernutzungsrecht ist und bleibt ein wichtiger Begriff in der Praxis des Wohnungseigentumsrechtes. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt nach wie vor. Der durch die vorherige WEG-Novelle in § 5 Abs. 4 S. 2 WEG erstmals im Gesetz genannte Begriff ist jedoch auch nicht gestrichen worden. Sondernutzungsrechte sollten durch die WEG-Reform zwar zurückgedrängt...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Grundsatz

Rz. 40 Sondereigentum ist der Oberbegriff für Wohnungs- und Teileigentum, vgl. auch die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 S. 1 WEG. Der eigentlich zutreffendere Begriff des Raumeigentums[75] hat sich nicht durchgesetzt und hat durch die WEG-Reform noch weiter an Bedeutung verloren. Nach bisher geltender Rechtslage konnte man das Sondereigentum (wohl) auf den Luftraum innerhalb a...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 6. Wohnungseigentumseinheiten

Rz. 45 Bei einer blockweisen Aufteilung von Mehrfamilienhäusern mit mehreren Wohnungen "im natürlichen Sinne" (vgl. § 1 Rdn 23) kommen drei Wege in Betracht: Entweder wird zunächst an jedem Haus ein einheitliches Sondereigentum mit einer Nummer begründet. Für spätere Unterteilungen bedarf es dann aber gesonderter baubehördlicher Abgeschlossenheitsbescheinigungen nebst neuer ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 29. Außenfenster/-türen

Rz. 30 Früher glaubte man teilweise, dass zumindest die Innenseiten von Türen und Fenstern im Bereich des Sondereigentums sondereigentumsfähig seien. Nach mittlerweile h.M. und gefestigter Rechtsprechung des BGH sind diese jedoch ohne Rücksicht auf bauliche Ausführung und insbesondere Verglasungsart zwingendes Gemeinschaftseigentum.[28] Belässt man es jedoch isoliert bei die...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 4. Belastungen

Rz. 5 Im Falle der Aufteilung nach § 8 WEG werden grundsätzlich sämtliche Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches auf die neu zu bildenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher übertragen, bei Rechten in Abt. III zur Gesamthaft. Dabei gibt es entgegen Kesseler [2] keine Notwendigkeit der Zustimmung von Gläubigern (ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung d...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 3. Sonstige Gebrauchsregelungen

Rz. 56 Beispiele für Gebrauchsregelungen sind die Vergabe von Stellplätzen im Turnusver­fahren,[106] die Vermietung von Gemeinschaftseigentum,[107] Hausordnungen (vgl. § 6 Rdn 1 ff.) u.v.m., auch Nutzungsregelungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, wie z.B. Kinderspielplätze, Feuerwehrzufahrt oder auch Abstellraumzuordnung.[108] Solche Vereinbarungen sind auch n...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Abgrenzung Gemeinschafts-/Sondereigentum

Rz. 101 (Vgl. Rdn 41). Klarheit hinsichtlich der zulässigen Eigentumsverhältnisse an Außentüren und -fenstern sowie Ver- und Entsorgungsleitungen hat erst eine Reihe von BGH-Entscheidungen geschaffen (m.w.N. vgl. § 3 Rdn 11). Auf deren Grundlage sind die meisten diesbezüglichen Abgrenzungskataloge (vgl. Rdn 41) in grundbuchlich vollzogenen Teilungserklärungen, älteren Formul...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 1. Wohnungseigentum

Rz. 20 Wohnungseigentum ist Rz. 21 Es handelt sich immer um eine Kombination von (mindestens) zwei Elementen. Einerseits Quasi-Alleineigentum in Anlehnung an § 903 BGB (vgl. § 13 Abs. 1 WEG) und andererseits Miteigentumsbruchtei...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / 2. § 172 BauGB

Rz. 9 Die Vorschrift gibt seit dem 1.1.1998 den Landesregierungen die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung in allen oder einzelnen in der Verordnung aufgeführten Milieuschutzgebieten die Begründung von Sondereigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, genehmigungspflichtig zu machen.[17] Rz. 10 Die Genehmigungspflicht betrifft bei Gebäuden, die ganz o...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / VI. Abstell-/Kellerräume

Rz. 32 Muster 5.18: Abstellräume aufschiebend bedingt Muster 5.18: Abstellräume aufschiebend bedingt Entgegen der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung verbleiben sämtliche Kellerräume im Gemeinschaftseigentum. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch auf einen Abstellraum in der baurechtlich erforderlichen oder sonst üblichen Größe. An den Kellerräumen, die in dem dieser...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 3. Zulässigkeit

Rz. 4 Schon bei der Erstaufteilung kann nach h.M. der Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an mehreren Einheiten verbunden werden.[4] Auch später kann ein Sondereigentümer ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eine Vereinigung nach § 890 Abs. 1 BGB oder eine Bestandteilszuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB durchführen.[5] Bei unterschiedlichen Belastungsverhältni...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 3. Sondernutzung

Rz. 28 (Zur flexiblen Zuordnung von Sondernutzungsrechten vgl. § 5 Rdn 15 ff.). Nachteil: Sondernutzungsrechte sind nur innerhalb der Gemeinschaft verkehrsfähig. An Außenstehende kann nur Vermietung erfolgen.[22] Die Begründung von Sondernutzungsrechten bietet sich daher an, wenn voraussichtlich alle Stellplätze in der Anlage von Wohnungs- und Teileigentümern der Anlage genu...mehr

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§ 8 Externe Veränderungen / 2. Vollmacht

Rz. 3 Im Musterfall handelt der Verwalter aufgrund einer ihm in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung erteilten Vollmacht. Auch bei absehbaren Straßengrunderwerben ist problematisch, ob eine solche Vollmacht verdinglicht werden kann. Da es sich beim Hinzuerwerb sowohl um eine Verfügung auf der Ebene der sachenrechtlichen Bruchteilsgemeinschaft als auch der Bildung n...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Versammlung und Stimmrecht

Rz. 80 Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Sie beschließen hierüber grundsätzlich in Präsenzversammlungen (§ 23 WEG); die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach Beschlussgegenstand und Regelungen der Gemeinschaftsordnung. In der Wohnungseigentümerversammlung hat nach der gesetzlichen Reg...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / I. Muster

Rz. 1 Muster 6.1: Hausordnung (siehe Rdn 1 ) Muster 6.1: Hausordnung (siehe Rdn 1) § 1 Gemeinschaftliche Einrichtungen (siehe Rdn 2) 1. Alle Eigentümer sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Treppenhäuser, Flure, Gänge und pfleglich zu behandeln und sauber zu halten. Es ist nicht gestattet, Schuhe, Schuhregale, Vasen, Fahrräder oder Kinderwagen oder andere Sachen im Treppe...mehr

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Keller (WEMoG) / 2 Keller im Gemeinschaftseigentum

Sind die Keller im Gemeinschaftseigentum verblieben, so werden sie in der Regel jeweils den einzelnen Wohnungen durch Begründung eines Sondernutzungsrechts in der Teilungserklärung zugewiesen. Andernfalls ist der Gebrauch der Keller durch Beschluss gemäß § 19 Abs. 1 WEG zu regeln. 2.1 Sondernutzungsrechte an Kellerräumen Sind die Kellerräume durch Sondernutzungsrechte mit einz...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / 3 Notwendige Ersatzbepflanzung infolge widerrechtlich entfernter Bäume oder Sträucher

Sofern Bäume, Sträucher oder andere Anpflanzungen widerrechtlich, das heißt ohne Beschluss oder aufgrund eines ungültigen Beschlusses entfernt werden, stellt diese Maßnahme einen widerrechtlichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG einen Anspruch auf Wiederherstellung des ...mehr

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Keller (WEMoG) / 1 Keller im Sondereigentum

Keller sind Bestandteil des Sondereigentums, wenn sie als solche in der Teilungserklärung und im Grundbuch ausgewiesen sind. In einer Wohnungseigentumsanlage werden Kellerräume entgegen der Teilungserklärung errichtet und zugeordnet. Ein Wohnungseigentümer begehrt nun von einem anderen unter Berufung auf die Teilungserklärung erfolgreich die Herausgabe einer bestimmten Kelle...mehr

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Keller (WEMoG) / 1.3 Irrtümliche Falschbezeichnung eines Kellers bei Veräußerung eines Teileigentums

Praxis-Beispiel Abweichende Quadratmeterzahlen Vor Fertigstellung eines Gebäudes erwirbt der Erwerber ein Ladenlokal, welches in der Teilungserklärung mit Nr. 2 gekennzeichnet ist und zu dem laut Teilungserklärung ein Kellerabteil mit gleicher Bezeichnung gehört. Ausweislich des Kaufvertrags soll dieser Kellerraum eine Größe von 28 qm haben. Abweichend von dieser Beschreibung...mehr

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Keller (WEMoG) / 2.2 Zuweisung der Keller durch Gebrauchsregelung

Fehlen Sondernutzungsrechte, kann die Gemeinschaft den Gebrauch an den Kellerräumen gemäß § 19 Abs. 1 WEG durch Beschluss regeln. An sich darf die Gebrauchsregelung nicht dazu führen, dass einzelne Eigentümer vom Gebrauch eines Kellerraums ausgeschlossen werden. Die ausschließliche Zuweisung eines Kellerabteils an einen Eigentümer durch Beschluss ist auch dann nicht zulässig...mehr

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Keller (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Zu jeder Wohnung gehört in der Regel ein Kellerraum. Er kann Bestandteil der Wohnung und damit des Sondereigentums sein. Keller können aber auch im Gemeinschaftseigentum verbleiben. In diesen Fällen wird die Nutzungsberechtigung für die einzelnen Kellerräume in der Regel durch Begründung von Sondernutzungsrechten den jeweiligen Eigentümern der einzelnen Wohnungen zug...mehr

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Keller (WEMoG) / 2.1 Sondernutzungsrechte an Kellerräumen

Sind die Kellerräume durch Sondernutzungsrechte mit einzelnen Wohnungen zugunsten des jeweiligen Eigentümers verbunden, so kann der Inhaber des Sondernutzungsrechts von dem unberechtigten Besitzer ebenfalls im Rahmen des Verfahrens nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG die Herausgabe seines Kellerraums verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus der Vereinbarung gemäß Teilungserklärung. Hi...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Zu Mehrfamilienhäusern in Form von Eigentumswohnungen gehören oft große Grünflächen, deren Anpflanzungen das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage prägen. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 stellt sich die Problematik einer Ersatzbepflanzung unter Veränderung der Grünanlage wesentlich unproblematischer dar, da auch bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseige...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / 2.2 Bestandsschutz

Ist bei Begründung der Wohnungseigentumsanlage die Grünanlage fertiggestellt, so besteht insoweit grundsätzlich ein Bestandsschutz. Jeder Eigentümer hat also Anspruch darauf, dass Anpflanzungen, welche das äußere Erscheinungsbild der Grünanlage prägen, erhalten bleiben. Ihre Beseitigung stellt eine bauliche Veränderung dar.[1] Diese bedarf gemäß § 20 Abs. 1 WEG der Beschluss...mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / 2.1 Erstbepflanzung als Maßnahme ordnungsgemäßer Instandsetzung

Üblicherweise wird die Grünanlage eines Grundstücks vom Bauträger errichtet. Fehlt ausnahmsweise eine solche Erstbepflanzung, so sind die Eigentümer berechtigt, die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums mehrheitlich zu beschließen.mehr

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Ersatzbepflanzung (WEMoG) / 1 Erstbepflanzung im Rahmen der üblichen Gartenpflege

Regelmäßig anfallende Gartenpflegearbeiten, wie z. B. Rasenmähen, Baumschnitt oder Pflege von Blumenbeeten, gehören zu den laufenden Erhaltungsmaßnahmen einer Grünanlage. Über die Art und Weise der Durchführung entscheidet die Eigentümergemeinschaft durch entsprechende mehrheitliche Beschlussfassung dann, wenn es sich abhängig von ihrer Größe nicht mehr um eine unbedeutende ...mehr

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Unauflöslichkeit der Wohnun... / 2.3 Stecken gebliebener Bau

In der Praxis leider immer wieder zu verzeichnen sind Bauträgerinsolvenzen mit der Folge, dass die Wohnungseigentumsanlage nicht fertig gestellt werden kann. In einem derartigen Fall besteht nach herrschender Meinung ein Anspruch eines jeden Wohnungseigentümers, den Wiederaufbau als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zu verlangen dann, wenn die Voraussetzungen des § 22 WEG ...mehr

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Finnland / II. Gründer

Rz. 19 Das Gesetz geht nunmehr davon aus, dass die Aktiengesellschaft von mehreren Aktionären gegründet wird (Plural in OYL 2). Obwohl das Gesetz keine Angaben zu einer Einmanngründung macht, ist davon auszugehen, dass die Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden darf. Rz. 20 Das Gesetz enthält keine Vorgaben mehr zum Wohnsitz oder zur Nationalität der Gründe...mehr