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Haftung der Wohnungseigentümer / 4.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Subjekt geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, steht für Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst auch nur ein Schuldner zur Verfügung, nämlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Da es zur Stärkung der Kreditfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weiterer Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger neben der Gemeinschaft bedarf, hat sich der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 8 WEG a. F. und nunmehr mit § 9a Abs. 4 WEG für eine beschränkte Teilhaftung der Wohnungseigentümer entschieden. Eine unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung einzelner Wohnungseigentümer erschien ihm nicht zumutbar. Gläubiger einer Wohnungseigentümergemeinschaft können demnach ihre Ansprüche gegen diese in voller Höhe geltend machen und gleichzeitig auch gegen einzelne Wohnungseigentümer in Höhe eines Teilbetrags, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Unbezahlte Dachdeckerrechnung

Der Verwalter einer aus 10 Mitgliedern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt aufgrund entsprechenden Beschlusses einen Dachdecker D mit der Neueindeckung des Dachs der Wohnanlage. Die Finanzlage der Gemeinschaft ist angespannt, da 2 Wohnungseigentümer seit Längerem kein Hausgeld bezahlen und über das Vermögen eines weiteren Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der solvente Zahnarzt Z, ebenfalls Mitglied der Gemeinschaft mit einem 250/1.000 Miteigentumsanteil, hat seine Hausgeldzahlungen im letzten Monat eingestellt, da er nicht mehr bereit ist, mehr oder weniger allein für die Kosten der Gemeinschaft aufkommen zu müssen. Nachdem D seine Arbeit...

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