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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 2.3.2.6 Abänderung vereinbarter Miteigentumsanteile/Wohn- bzw. Nutzflächen

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Dagegen ist die Abänderung vereinbarter Miteigentumsanteile oder Wohn- bzw. Nutzflächen der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG entzogen.[1] Der Kostenverteilung andere Wohn-/Nutzflächen als die in der Teilungserklärung aufgeführten zugrunde zu legen, ist indes zulässig, wenn der Beschluss – worauf bei dessen Formulierung zu achten ist – nicht auf die Änderung der vereinbarten Flächen, sondern lediglich auf die Bildung eines schlichten Kostenverteilerschlüssels gerichtet ist, dem abweichende Wohn-/Nutzflächen zugrunde gelegt werden. Allerdings müssen die Berechnungsmethode sowie die (abweichenden) Flächen – auch für Stellplätze – feststehen, d. h., es muss auf eine Wohnflächenberechnung Bezug genommen werden können. Anderenfalls muss zunächst eine Einigung über die anzuwendende Berechnungsmethode (WoFlV, DIN 283 etc.) sowie eine Wohn-/Nutzflächenberechnung herbeigeführt werden, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.[2]

Ermessensgerecht ist es etwa für die Bildung eines neuen Kostenverteilerschlüssels u. a., den Maßstab eines besonderen Verursachungsbeitrags, eines Gebrauchs- oder Nutzungsvorteils des einzelnen Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentums zugrunde zu legen. So wird ein stockwerkabhängiger Umlageschlüssel für die Betriebs- und Wartungskosten des Aufzugs als ordnungsmäßig angesehen. Mit Blick auf den Paradigmenwechsel des WEMoG wird man einen solchen Verteilerschlüssel noch als sachgerecht ansehen dürfen.[3] Grundsätzlich darf kein Wohnungseigentümer darauf vertrauen, dass der gesetzliche Verteilungsschlüssel dauerhaft Bestand hat.[4]

[1] OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.9.2006, 20 W 241/05, NZM 2007, 490; LG Dortmund, Beschluss v. 3.8.2015, 1 S 13/15, ZMR 2017, 721.
[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.5.2018, 2-13 S 91/16, ZMR 2018, 789.
[...

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