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Haftung der Wohnungseigentümer / 1.3 Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums

Alexander C. Blankenstein
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Zweifellos haftet der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn er schuldhaft das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt – sei es durch Beschädigung oder durch Hervorrufen eines besonderen Verwaltungsaufwands. Von praxisrelevanter Bedeutung ist hier die Beantwortung der Frage, ob der schädigende Wohnungseigentümer gerichtlich in Anspruch genommen werden muss oder eine entsprechende Kostenbelastung unbürokratisch über die Jahreseinzelabrechnung möglich ist.

Eine exklusive Belastung des Wohnungseigentümers ist dann unproblematisch möglich, wenn er die Schadensverursachung anerkannt hat oder der Schadensersatzanspruch gerichtlich festgestellt also tituliert ist. Dann kann eine unmittelbare Belastung in der Einzelabrechnung erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Das Tiefgaragenrolltor

Das Rolltor der Tiefgarage war defekt, nachdem der Sohn eines Eigentümers oftmals beim Klettern am Rolltor beobachtet worden ist. Die Reparatur erfolgte im Jahr 2022.

Äußert der Vater, dass er die Kosten übernehmen werde, kann die Einzelbelastung in seiner Einzelabrechnung erfolgen. Bestreitet er die Schadensverursachung, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Während der Dauer dieses Verfahrens sind die Kosten unter allen Wohnungseigentümern nach dem geltenden Kostenverteilungsschüssel zu verteilen.

Verursacht der Sohn also im Jahr 2022 den Schaden, wird die Schadensverursachung bestritten und liegt das Urteil erst im Jahr 2023 vor, hat die Verteilung der entsprechend in 2022 angefallenen Reparaturkosten unter sämtlichen Wohnungseigentümern stattzufinden. Eine Gutschrift zugunsten der Wohnungseigentümer würde im Rahmen der Jahresabrechnung 2023 erfolgen, wenn und soweit der Vater auf das Urteil bezahlt hat oder erfolgreich aus dem Urteil gegen ihn vollstreckt wu...

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