Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinschaftseigentum

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.3.1 Vermietung/Verpachtung

Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden.[1] Dies gilt auch für längerfristige Mietverhältnisse.[2] Auch die Verpachtung von Gemeinschaftseigentum kann mehrheitlich beschlossen werden.[3] Die Vermietung bzw. Verpachtung von Gemeinschaftseigentum stellt auch keinen Gebrauchsentzug der übrigen Wohnungseigentümer dar, ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.3.1 Allgemeine Öffnungsklausel

Wesen einer allgemeinen Öffnungsklausel ist, dass sie im Bereich der durch Vereinbarung abdingbaren Regelungen des Gesetzes uneingeschränkt eine von Gesetz und Gemeinschaftsordnung abweichende Beschlussfassung zulässt. Musterklausel: Allgemeine Öffnungsklausel "Die Wohnungseigentümer können, soweit zulässig, vom Gesetz und dieser Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen du...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.2.3 "Gestreckte" Begründung von Sondernutzungsrechten

Die Begründung von Sondernutzungsrechten kann auch in der Form erfolgen, dass dem Verwalter vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung zur Zuordnung von Sondernutzungsrechten an bestimmten Gemeinschaftsflächen Vollmacht erteilt wird. Der aufschiebend bedingte Ausschluss der übrigen Miteigentümer an der Nutzung von Gemeinschaftseigentum erlangt mit der Eintragung der B...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.1 Wesen

Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer die Benutzung des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss regeln, wenn keine entsprechende Vereinbarung entgegensteht. Man könnte nun der Auffassung sein, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten handele es sich um eine derartige Nutzungsregelung. Dem ist aber nicht so. Wesen des ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2.2 Kostentragungsverpflichtung

Unproblematischer gestaltet sich die nachträgliche Belastung des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers mit Kosten betreffend der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann eine dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur bezüglich der Bet...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3 Erhaltung und Kosten

Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG insbesondere die Erhaltung, also die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Verantwortlich und kostentragungsverpflichtet ist demnach die Gemeinschaft de...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.3.2 Turnusregelung

Durch einfach-mehrheitliche Beschlussfassung können auch Turnusregelungen getroffen werden. Auch eine Turnusregelung führt nicht zu einem Entzug des Mitgebrauchs, vielmehr soll eine gleichwertige Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümer erreicht werden, weil ein gleichzeitiger Gebrauch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Ob Turnusregelungen i...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.6 Schranken des Sondernutzungsrechts

Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen.[1] So ist ein Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verpflichtet, dem benachbarten Mitei...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.1.1 Erhaltungspflichten

Durch Vereinbarung kann den Wohnungseigentümern grundsätzlich die Verpflichtung zur Erhaltung bestimmter Bereiche des Gemeinschaftseigentums auferlegt werden. Auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel ist dies bei einer allgemeinen Öffnungsklausel nur mit Zustimmung der entsprechend belasteten Wohnungseigentümer möglich. Bei einer entsprechend spezifizierten Öffnungsk...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.5 Zustimmung Drittberechtigter

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ist bei der Begründung, Veränderung, Aufhebung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten die Zustimmung derjenigen erforderlich, zugunsten derer eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder eine Reallast besteht. Rentenschuld Bei Rentenschulden handelt es sich um Grundschulden, durch die das Grundstück nicht für eine feste Summe, ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.4 Begünstigte potenzielle Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte werden in aller Regel einer Sondereigentumseinheit zugewiesen. Praxis-Beispiel Wird einem Wohnungseigentümer das Recht eingeräumt, auf einer Fläche, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht, einen Holzschuppen aufzubauen, liegt bereits darin ein Sondernutzungsrecht.[1] Sind Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder durch ...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.1.3.2 Konkrete bzw. spezifizierte Öffnungsklausel

Ist die Öffnungsklausel bereits derart qualifiziert, dass sie die Begründung von Sondernutzungsrechten an in der Öffnungsklausel selbst konkretisierten bestimmten Teilflächen des Gemeinschaftseigentums ausdrücklich zulässt, genügt das in der Öffnungsklausel festgelegte Mehrheitsquorum. Musterklausel: Konkrete Öffnungsklausel hinsichtlich der Begründung von Sondernutzungsrech...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 2.3 Bestimmtheit

Der das Sachenrecht prägende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert, dass die von dem Sondernutzungsrecht umfasste Fläche in der Eintragungsbewilligung eindeutig bestimmt oder zumindest unproblematisch bestimmbar ist.[1] Denn Sondernutzungsrechte bestimmen den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums. Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondere...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.1.3 Abwägung im Einzelfall

Ob sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern Erhaltungspflichten auferlegt werden oder ob insoweit lediglich eine entsprechende Kostentragungsverpflichtung geregelt werden soll, bedarf der umfassenden Abwägung im konkreten Einzelfall insbesondere im Hinblick auf die dem jeweiligen Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Bei Übertragung de...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2.1.2 Konkrete bzw. spezifische Öffnungsklausel

Andere Grundsätze gelten dann, wenn bereits die Öffnungsklausel selbst die Möglichkeit einer nachträglichen Verpflichtung von Sondernutzungsberechtigten ermöglicht. Musterklausel: Öffnungsklausel zur beschlussweisen Begründung von Erhaltungspflichten eines Sondernutzungsberechtigten "Sollten zugunsten einzelner Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung oder in dieser Gemein...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.2 Gegenstand potenzieller Sondernutzungsrechte

Gegenstand von Sondernutzungsrechten können sämtliche Bereiche des Gemeinschaftseigentums sein: Freiflächen – insbesondere Außen-Kfz-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen (bei Einfamilienhäusern ist es möglich, jeweils die gesamte dem Haus zugewiesene Gartenfläche zu unterwerfen;[1] Räume – insbesondere Dachböden, Keller, Garagen; Gebäudebestandteile – insbesondere Obergeschoss...mehr

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Notgeschäftsführung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Maßnahmen der Notgeschäftsführung dienen der Abwehr eines unmittelbar drohenden oder der Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. In akuten Gefahrensituationen sind also Wohnungseigentümer zu eigenständigem Handeln ermächtigt, wenn eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer oder Maßnahmen des Verwalters nicht abgewartet werden können. Selbstverständlich is...mehr

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Notgeschäftsführung (WEMoG) / 1.1 Wohnungseigentümer

Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 18 Abs. 3 WEG berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Voraussetzung ist freilich, dass überhaupt ein Fall der Notgeschäftsführung vorliegt. Ein Wohnungseigentümer, der ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer Arbeiten am Gemeinsch...mehr

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Notgeschäftsführung (WEMoG) / 1.3 Verwalter

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Fristwahrung Der Nachteil kann ein rechtlicher oder ein tatsächlicher sein. Die Wahrung einer Frist ist deshalb ausdrücklich genannt, weil es sich wohl um den praktisch h...mehr

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Markisen (WEMoG) / 3 Eigentumszuordnung

Markisen sind dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, wenn die Wohnanlage bereits bauträgerseits mit Markisen ausgestattet ist bzw. die Markisen im Rahmen der Herstellung des Gebäudes angebracht worden sind.[1] Vereinzelt wird auch danach differenziert, ob Balkone, Loggien oder Terrassen, an denen Markisen angebracht sind, im Sondereigentum stehen. Ist dies der Fall, sollen au...mehr

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Prozessführungsbefugnis des... / Zusammenfassung

Begriff Die Prozessführungsbefugnis – auch als Klagebefugnis bezeichnet – ist das Recht einer Partei, im eigenen Namen ein Verfahren einzuleiten bzw. zu führen. Die Prozessführungsbefugnis ist unabdingbare Prozessvoraussetzung. Sie steht mit Ausnahme der Verfahrensstandschaft demjenigen zu, der Inhaber des Anspruchs ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die Prozessfüh...mehr

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Prozessführungsbefugnis des... / 1 Grundsätze

Die Klagebefugnis bzw. Prozessführungsbefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung insbesondere auch von wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Klagebefugt ist der Kläger dann, wenn er geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Insoweit ist der einzelne Wohnungseigentümer stets klagebefugt im Rahmen der Anfechtung von Beschlüssen oder zur Geltendmachung von ...mehr

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Markisen (WEMoG) / 2 Bauliche Veränderung

Grundsätzlich stellt die Montage einer Markise eine bauliche Veränderung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG dar. Die Montage ist nämlich mit einem substantiellen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden. Gesichtspunkte einer optischen Beeinträchtigung bzw. Veränderung des Gesamterscheinungsbilds der Wohnanlage spielen insoweit keine Rolle. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2...mehr

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Dach (WEMoG) / 1 Abgrenzung Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum

Das Dach gehört als konstruktiver für den Bestand und die Sicherheit der Wohnanlage erforderlicher Gebäudebestandteil mit gleichzeitiger Schutzfunktion und als architektonisches Gestaltungselement zwingend zum Gemeinschaftseigentum.[1] Auch das Glasdach eines Hofraums ist als konstruktiver Bestandteil zwingend Gemeinschaftseigentum. Weist also etwa die Teilungserklärung eine...mehr

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Dach (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Dach ist zwingend Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für den isolierenden Dachbelag. Regelmäßig ist auch die Dachterrasse Gemeinschaftseigentum, kann aber durch Teilungserklärung grundsätzlich dem Sondereigentum zugeordnet werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Das Dach ist konstruktiver Bestandteil der Wohnanlage und gehört zwingend zum Gemeinschaftse...mehr

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Dach (WEMoG) / 7 Dachterrasse

Die Dachterrasse ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, kann aber durch Teilungserklärung grundsätzlich zu Sondereigentum erklärt werden. Praxis-Beispiel Abgrenzung Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum Das Sondereigentum an einer Dachterrasse erstreckt sich grundsätzlich jedoch allenfalls auf den Bodenbelag; die darunterliegenden Schichten der Abdichtung und Isolierung s...mehr

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Dach (WEMoG) / 5 Dachrinne

Die Dachrinne gehört wie das Dach selbst zum Gemeinschaftseigentum.mehr

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Dach (WEMoG) / 3 Dachboden/Speicherausbau

Dachböden oder Speicher dürfen regelmäßig nicht für Wohnzwecke genutzt werden.[1] Die Umwandlung eines Speicherraums stellt eine bauliche Veränderung sowie eine Änderung der nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Zweckbestimmung dar. Der Ausbau in einen Wohnraum bedarf bezüglich des Elements der baulichen Veränderung zwar nur eines mehrheitlichen Gestat...mehr

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Dach (WEMoG) / 2 Dachausbau

Wird ein Dach so ausgebaut, dass ein Gästezimmer z. B. um ein WC erweitert wird, so handelt es sich immer um einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Deshalb liegt eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG vor, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Gleiches gilt für den Einbau einer Wohnung oder einer Küche in einen Speicher. Sieht die Teilungserklärung de...mehr

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Dach (WEMoG) / 6 Dachfenster

Der Einbau von Dachfenstern bzw. die Ersetzung von Dachluken durch Dachfenster bedarf als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zwingend einer entsprechenden Gestattungsbeschlussfassung.[1] Eines Gestattungsbeschlusses bedarf es auch dann, wenn der optisch-ästhetische Gesamteindruck nicht beeinträchtigt, sondern eher noch verbessert wird. Auch wenn mit dem Einbau v...mehr

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Konstruktive Gebäudeteile (WEMoG)

Zusammenfassung Konstruktive Gebäudeteile sind solche, die zum Bestand und Sicherheit des Gebäudes notwendig sind. Sie sind dem Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG zuzuordnen. Dazu gehören Dach, tragende Wände (auch Trennwände zwischen 2 Wohnungen), Treppen, Brüstungen, Geländer usw.mehr

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Hausgeld (WEMoG) / 5 Tilgungsbestimmung

Zwar ist die Bildung einer Erhaltungsrücklage nicht zwingend erforderlich, gleichfalls entspricht sie ordnungsmäßiger Verwaltung. In aller Regel bilden die Wohnungseigentümergemeinschaften auch eine Erhaltungsrücklage. Bereits nach der gesetzlichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 WEG ist dann die Beitragsleistung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Erhaltungsrücklage zwingender ...mehr

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Kamin (WEMoG)

Begriff Kamine dienen im Allgemeinen dem Abzug von Rauchgasen und der Be- und Entlüftung des Gebäudes und sind deshalb als Anlagen des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum kann jedoch ein offener Kamin in der Wohnung sein. Baut ein Wohnungseigentümer ohne Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer einen Kamin ein, dessen Rohr durch die Dachhaut...mehr

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Müllcontainer/Mülltonnenstellplatz (WEMoG)

Überblick Müllcontainer gehören zum Gemeinschaftseigentum, soweit sie nicht im Eigentum Dritter (z. B. der Stadtwerke etc.) stehen. Soll ein Mülltonnenplatz verlegt werden, bedarf es einer entsprechenden Beschlussfassung. Die vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 bestehende Unsicherheit, ob im Einzelfall von einer baulichen Verände...mehr

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Mitbenutzungsrecht (WEMoG)

Begriff Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe von § 14 WEG berechtigt. Der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums vollzieht sich durch Mitbesitz und Mitbenutzung. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in § 14 WEG und 16 Abs. 1 Satz 2 WEG. Jeder Wohnung...mehr

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Wohnungseigentumsgesetz (WE... / 1.5 WEG-Reform 2007 und 2020

Infolge der Entscheidung des BGH zur Nichtigkeit sog. "Zitterbeschlüsse"[1] wurde Reformbedarf laut, der in einer ersten Gesetzesinitiative 2004 mündete. Dieser erste Regierungsentwurf erwies sich als wenig brauchbar. Ein neuer Diskussionsentwurf ebnete dann den Weg zu einer umfassenden Reform des WEG im Jahr 2007. Wiederum grundlegend geändert wurde das Wohnungseigentumsges...mehr

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Wohnungseigentümergemeinsch... / 2 Ausübung der Ansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt nach § 9a Abs. 2 WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Die Wohnungseigentümer sind ihrerseits gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber der Ge...mehr

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Wohnungseigentümergemeinsch... / 3 Gemeinschaftsvermögen

Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Insoweit ist alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Hausgeldes die Wohnungseigentümergemeinschaft. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaf...mehr

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Wohnungseigentümergemeinsch... / 7 Treuepflichten

Das Gemeinschaftsverhältnis birgt Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander. So kann ein Begehren auf Abtrennen einer Kabelempfangsanlage vom Allgemeinstrom auch dann treuwidrig sein, wenn lediglich eine Wohnung durch die Kabelempfangsanlage versorgt wird, die anderen Wohnungen aber ebenfalls über eine Anschlussmöglichkeit verfügen.[1] Die zwischen den Mitgliedern d...mehr

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Wohnungseigentümergemeinsch... / 5 Erwerb von Immobiliareigentum

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Immobiliareigentum erwerben[1], da sie grundbuchfähig ist. Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeins...mehr

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Wohnungseigentümergemeinsch... / 1 Rechtsfähigkeit

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 9a Abs. 1 und Abs. 3 WEG im Rahmen der gesamten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie dessen Gebrauch als solche rechtsfähig. Darüber hinaus obliegt ihr gemäß § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist demnach im Gerichtsverfahren als solche parteifähig und kann klagen...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 8. Gemeinschaftseigentum

Rz. 29 Das Muster wiederholt zum Teil den Gesetzeswortlaut. Baulichkeiten oder gesonderte Baukörper können auch insgesamt im Gemeinschaftseigentum verbleiben (§ 5 Abs. 3 WEG). Die WEG-Reform weicht die Systematik nunmehr insofern auf, als auf Teile des Grundstücks, das bisher immer zwingend Gemeinschaftseigentum war, nunmehr Sondereigentum erstreckt werden kann ("Annex-Sonde...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 2. Gemeinschaftseigentum und Mitbenutzung

Rz. 27 Zunächst ist es möglich, die Tiefgarage insgesamt im Gemeinschaftseigentum zu belassen. Auch ohne gesonderte Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kann die WEG durch Mehrheitsbeschluss entscheiden.[21] Eine solche Regelung wird allerdings nur zweckmäßig sein, wenn ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen und Streitpotenzial hinsichtlich der Nutzun...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Zwingendes weiteres Gemeinschaftseigentum

Rz. 36 Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder dessen Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder – nach der WEG-Reform – von Teilen des Grundstücks befinden (§ 5 Ab...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 6. Abnahme von Gemeinschaftseigentum

Rz. 69 Die Rechtsprechung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist nach wie vor im Fluss.[65] Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.4.2016,[66] die einen sog. Nachzüglerfall betraf, festgehalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kompetenz hat, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vergemeinschaften.[67] Es spricht vieles dafür, dass im Hinblick auf Erste...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Sonstiges Gemeinschaftseigentum

Rz. 38 Optionales Gemeinschaftseigentum kann nur an solchen Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes entstehen, die nicht zu den zwingenden konstruktiven und konstitutiven Teilen im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG gehören. Insofern können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen ...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 8. Sondereigentum

Rz. 13 Den Gegenstand des Sondereigentums definiert § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 u. 3 WEG. Allerdings können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören (§ 5 Abs. 3 WEG). Theoretisch ließe sich somit durch Teilungserklärung das Sondereigentum auf den reinen Luftrau...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / II. Erläuterungen

Rz. 4 Es handelt sich bei dem Kurzmuster um eine rein dingliche Teilung gemäß § 8 WEG. Vorratsaufteilungen haben außerordentlich zugenommen. Die Gründe hierfür sind und waren insbesondere die immer größere Verbreitung Sozialer Erhaltungsverordnungen und jüngst der Erlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)[14] mit weitreichenden Beschränku...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 62 Diese materiell-rechtliche Komponente wird verfahrensrechtlich ergänzt durch die sogenannte baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG muss aus dem Aufteilungsplan nunmehr nicht nur die Aufteilung des Gebäudes, sondern auch des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teil...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / III. Checkliste

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