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Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer / 1.1 Verwaltungsmaßnahmen

Alexander C. Blankenstein
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Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen betreffend das gemeinschaftliche Eigentum der GdWE. Im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern ist sie demnach auch zur Organisation der Beschlussfassung und sodann zur Beschlussausführung verpflichtet. Auch wenn dem Verwalter im Gesetz ausdrücklich Pflichten zugewiesen werden, wie dies u. a. in § 24 Abs. 1 WEG bezüglich der Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen oder in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG bezüglich der Erstellung des Wirtschaftsplans der Fall ist, stellt dies nur eine interne Kompetenzzuweisung zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft dar. Sie ändert nichts daran, dass die Pflicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern der GdWE obliegt und diese in Anspruch zu nehmen ist, wenn der Verwalter keine Wirtschaftspläne erstellt.[1]

Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn im Zuge obstruktiven Abstimmungsverhaltens der Wohnungseigentümer notwendige Beschlüsse nicht gefasst werden. Insoweit in ihrem Sondereigentum geschädigte Wohnungseigentümer können nicht direkt gegen die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer vorgehen, sie müssen die GdWE in Anspruch nehmen.

In beiden Fällen hat dann die GdWE entsprechende Regressansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Verwalters kann sie ihre Ansprüche, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen anderen nach § 9b Abs. 2 WEG zum Vertreter der GdWE gegenüber dem Verwalter bestellten Wohnungseigentümer, gerichtlich geltend machen. Im Fall des obstruktiven Stimmverhaltens kann sie die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

[1] BGH, Urteil v. 19.4.2024, V ZR 167/23, NJW-RR 2024, 1017.

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