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Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Immissionen, die gesundheitliche Schäden mit sich bringen können, sind grundsätzlich als eine wesentliche und damit nicht zu duldende Beeinträchtigung anzusehen. Beim Einschätzen, wie gefährlich der aufsteigende Tabakrauch für die Gesundheit ist, muss berücksichtigt werden, dass der Mieter im Freien und nicht in geschlossenen Räumen raucht. Insofern kommt den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, eine Indizwirkung zu.

Mit dem Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich keine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer verbunden. Gelingt es einem Bewohner aber, diese grundsätzliche Annahme zu erschüttern, oder kann er nachweisen, dass er durch den Zigarettenrauch des Nachbarn erheblich gestört wird, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor. Die Gerichte tendieren dabei zu stundenweise abwechselnden Gebrauchsregelungen.

Mietverhältnis

Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Wird aber ein Mieter des Hauses durch den abziehenden Tabakqualm bei der Nutzung seines eigenen Balkons gestört, führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.[1]

 
Hinweis

Mietminderung

Bei erheblichen Störungen durch einen rauchenden Mieter können die gestörten Mieter die Miete mindern, weil die Beeinträchtigung der Nutzung eines Balkons durch Tabakrauch als Mangel i. S. d. § 536 BGB gilt. Dem Vermieter stehen dann Unterlassungsansprüche gegen den störenden Mieter zu. Bei schuldhaften Verstößen kan...

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