Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinschaftseigentum

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte des Verwaltungsbeira... / 3.2 Unterstützung des Verwalters

Die Unterstützungsfunktion des Beirats findet im WEG keine nähere Ausgestaltung. Sie besteht aus beratenden, vermittelnden und überwachenden Aufgaben.[1] Letztlich ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Verwaltungsbeirat lediglich um ein fakultatives Organ handelt, weshalb die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch ohne Einsetzung dieses Gremiums funktionieren muss. Is...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Relevante Versicherungsarte... / 2 Objektversicherungen

Versicherungen, die Versicherungsschutz für Objekte gewähren, werden den Sachversicherungen zugeordnet. Die größte Bedeutung für die Immobilienwirtschaft haben die Wohngebäude- und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Eine Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat gerade diesen beiden Sachversicherungen große Aufmerksamkeit zu widmen, da diese nach § 19 Abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bauabzugsteuer / 3 Steuerabzugsverpflichteter

Zur Einbehaltung und Abführung an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt verpflichtet ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber), sofern er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und sich die Bauleistung auf ein Grundstück in Deutschland bezieht. Betroffen sind also auch Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze erb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Unternehmer iSd § 2 UStG

Rn. 68 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Unternehmer iSd § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (nachhaltig und) selbständig ausübt. Maßgeblich für die Bestimmung des Unternehmerbegriffs sind umsatzsteuerliche Grundsätze (ausführlich zum Unternehmerbegriff: Fuchsen, StB 2002, 213). Unerheblich ist, ob die Betätigung ertragsteuerlich als LuF, Gewerbebetrieb, fr...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Videoüberwachung im Nachbar... / 4.1 Ordnungsmäßige Verwaltung

Die Videoüberwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist eine Maßnahme der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zum Schutz der Wohnanlage und ihrer Bewohner. Die mit dem Einbau der Videoanlage angestrebte Überwachung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Hinweis Einbruch und Sachbeschädigung Eine Videoüberwachung ist sinnvoll, wenn es in der Verga...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gebäude im Abschluss nach H... / 4.18 Praxisrelevante Einzelfälle

Rz. 284 Ein zinslos gestundeter Kaufpreis ist nicht mit dem Nennwert, sondern mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen. Dabei kann von der Regelung des § 12 Abs. 3 BewG ausgegangen werden, d. h. Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und Zwischenzinsen. Der Barwert der Kaufpreisverpflichtung stellt gleichzeitig den Ausgangspunkt für d...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Notar im Wohnungseigentum (... / Zusammenfassung

Begriff Der Notar ist eine öffentliche vom Staat ernannte Amtsperson. Als vom Staat und vom Auftraggeber unabhängiger Jurist wird er aufgrund von Erfahrung, Qualifikation und Neutralität für bestimmte bedeutsame Geschäfte hinzugezogen. Die häufigsten Fallen Keine Identität zwischen dem Aufteilungsplan und dem Aufteilungsvertrag bzw. der Teilungserklärung Prüfen bzw. klären mus...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Notar im Wohnungseigentum (... / 4.1.5 Änderungen der Teilungserklärung

Ist die Teilung im Grundbuch vollzogen und demnach die Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden, kann die Teilungserklärung nur noch mit – notariell beurkundeter – Zustimmung aller werdenden Wohnungseigentümer geändert werden.[1] Regelmäßig erteilt der Erwerber dem Verkäufer in dem notariellen Kaufvertrag eine Vollmacht zur Abänderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Notar im Wohnungseigentum (... / 3.2 Amtspflichten im Grund- und Wohnungseigentum

Bei Veräußerung und Erwerb einer Immobilie treffen den Notar eine solche Vielzahl von Pflichten, dass sie nicht im Einzelnen alle aufgeführt werden können. Beispielhaft sei deshalb nur auf einzelne Fälle hingewiesen. So muss der Notar bei der Beurkundung einer Teilungserklärung über die rechtliche Tragweite des Erfordernisses der Abgeschlossenheit der Wohnungen belehren. Beso...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Notar im Wohnungseigentum (... / 4.1.3 Aufteilungsplan

Prüfen bzw. klären muss der Notar, ob zwischen dem Aufteilungsplan und dem Aufteilungsvertrag[1] bzw. der Teilungserklärung [2] eine Identität besteht. Deshalb wird in den Verträgen jeweils auf die Nummer des Sondereigentums in den Aufteilungsplänen Bezug genommen. Praxis-Beispiel Bezug auf Nr. des Sondereigentums 91,67/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm, des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist, ist nur di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnrealisierung: Veräuße... / 1.2 Veräußerung unbeweglicher Sachen

Bei dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden ist der Gewinn regelmäßig realisiert, wenn Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.[1] Der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer.[2] Eine spätere Vertragsauflösung steht der Gewinnrealisierung grundsätzlich nicht entgegen.[3] Etwas ander...mehr

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Gewinnrealisierung: Veräuße... / 2.1 Werkverträge

Der Werkunternehmer verspricht die Herstellung eines Werks. Eine Gewinnrealisierung tritt bei einer Werkleistung erst nach erfolgter Übergabe und Abnahme ein.[1] Erst wenn der Auftraggeber das fertiggestellte Werk als vertragsmäßig abgenommen hat, hat der Werkunternehmer das seinerseits Erforderliche getan.[2] , [3] Ist eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlos...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / C. Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum

I. Grundlagen Rz. 35 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG). Nach der gesetzlichen Grundstruktur steht das gesamte Objekt (Grundstück und Gebäude) im Gemeinschaftseigentum; Sondereigentum ist nur, was ausdrücklich und wirksam als solches bestimmt wurde. In der Teilungserklärung werden b...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten bei der Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

A. Die Nutzung des Sondereigentums I. Grundsätzliches Rz. 1 Es ist das von Art. 14 GG geschützte Grundrecht jedes Eigentümers, mit seinem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu verfahren. Das gilt auch für das Sondereigentum, wie § 13 Abs. 1 WEG (inhaltsgleich mit der allgemein eigentumsbezogenen Bestimmung des § 903 S. 1 BGB) ausdrücklich hervorhebt: "Jeder Wohnungse...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / II. Einzelfälle

Rz. 42 Abwasserleitung. → Leitungen. Rz. 43 Anbau. Nachträgliche Anbauten (z.B. Wintergarten, Balkonverglasung, Balkon, Schuppen und andere fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundene Baulichkeiten) stehen auch dann im Gemeinschaftseigentum, wenn sie von einem Miteigentümer allein gebaut und finanziert wurden.[52] Im Prinzip obliegt die Erhaltungslast deshalb der Gemeinsc...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / II. Vertragliche Regelungen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Rz. 17 Um divergierende Abnahmetermine und insbesondere die vorstehend erörterte "Nachzüglerproblematik" zu vermeiden, wäre es für den Bauträger nützlich, wenn das Gemeinschaftseigentum einheitlich mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer abgenommen werden könnte. In vielen Bauträgerverträgen wird die Abnahme deshalb dem Verwalter oder einem (ggf. noch zu bestimmenden) Sach...mehr

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§ 12 Verschiedenes / 2. Ansprüche wegen Schäden am Sondereigentum infolge von Mängeln des Gemeinschaftseigentums

Rz. 14 Entsprechend der unter Nichtjuristen seit eh und je verbreiteten Überzeugung (die bis zur WEG-Reform 2020 indes falsch war) besteht nach dem neuen Recht (jetzt wirklich) eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht der Gemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern für den mangelfreien Zustand des Gemeinschaftseigentums. Rz. 15 Beispiel: Schaden am Sondereigentum weg...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / B. Die Nutzung des Gemeinschaftseigentums

I. Das Mitgebrauchsrecht und seine Grenzen Rz. 16 Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 WEG berechtigt (§ 16 Abs. 1 S. 3 WEG). Die Verweisung auf § 14 WEG verdeutlicht eine Selbstverständlichkeit: der Gebrauch muss sich an den Rahmen der Vereinbarungen und Beschlüsse der Gemeinschaft halten. Das heißt konkret: der ...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / II. Die Gemeinschaftsbezogenheit der Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums

1. Gemeinschaftliche Geltendmachung von Mängelrechten Rz. 47 Die Mängelansprüche ergeben sich aus den jeweiligen Kaufverträgen (und nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum) und stehen deshalb den (werdenden) Miteigentümern zu. Eine Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft ist zwar meistens sinnvoll, aber nicht i.S.v. § 9a Abs. 2 WEG erforderlich, weshalb eine Zuständigkeit d...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / C. Die Pflicht zur Duldung von Maßnahmen der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums und daraus resultierende Ersatzansprüche

I. Betreten einer Wohnung Rz. 53 Gem. § 14 Nr. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenle...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / I. Grundlagen

Rz. 35 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG). Nach der gesetzlichen Grundstruktur steht das gesamte Objekt (Grundstück und Gebäude) im Gemeinschaftseigentum; Sondereigentum ist nur, was ausdrücklich und wirksam als solches bestimmt wurde. In der Teilungserklärung werden bestimmte "Räu...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / I. Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 11 Gem. § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller (Auftraggeber) eines Werkvertrags verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Man spricht insoweit von Abnahmereife. Ein Mangel ist dann unwesentlich bzw. das Werk ohne wesentliche Mängel, wenn dem Besteller zugemutet werden kann, die Leistun...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 8. Einbehalte und Aufrechnung

Rz. 82 Beispiel A – E sind Erwerber und (werdende) Wohnungseigentümer mit einem Miteigentumsanteil von je 200/1.000 eines vom Bauträger errichteten Hauses mit Tiefgarage. Die Einfahrt zur Tiefgarage ist für übliche Mittelklasse-Pkw zu klein. D und E haben aus diesem und anderen Gründen hohe Einbehalte von der Bauträgervergütung vorgenommen. A verlangt vom Bauträger Kostenvor...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / 1. Regelungen der Teilungserklärung und ihre Tücken

Rz. 83 Es ist im Allgemeinen sinnvoll, die "Verantwortung" für Gebäudeteile, die dem alleinigen Gebrauch eines Sondereigentümers unterliegen und die sich nur in dessen Verantwortungsbereich befinden (z.B. Fenster und Verglasungen, Außentüren, Balkone und Terrassen oder deren Beläge), ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum dem betreffenden Sondereigentümer z...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / B. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband

Rz. 25 Hintergrund: Nach der gesetzlichen Konzeption in § 1 Abs. 2 WEG handelt es sich beim Wohnungseigentum um eine Mischung von Alleineigentum und Bruchteilseigentum. Eine Gemeinschaft der Bruchteilseigentümer (Bruchteilsgemeinschaft gem. § 1008 BGB), die wiederum einen Unterfall der "Gemeinschaft" gem. §§ 741 ff. BGB darstellt, besitzt als solche keine Rechtsfähigkeit. De...mehr

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§ 12 Verschiedenes / I. Gebäudeversicherung

Rz. 46 Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG gehören die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.[71] Als derartige "Neuwertversicherung" ist eine verbundene Wohngebäudeversicherung üblich und sinnvoll, die außer Feuer (inkl. Blitzschlag) auch sonstige sog...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Grundlagen

Rz. 58 Begrifflich beziehen sich bauliche Veränderungen streng genommen zwingend auf das Gemeinschaftseigentum, weil § 20 Abs. 1 WEG sie als Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum definiert. Nach § 13 Abs. 2 WEG gelten für bauliche Maßnahmen am Sondereigentum aber dieselben Voraussetzungen ("gilt § 20 WEG entsprechend"), sodass man untechnisch eben doch von baulichen Veränderung...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 2. Vergleiche mit dem Bauträger

Rz. 54 Schließt die Gemeinschaft einen Vergleich mit dem Bauträger, ist dieser für alle Miteigentümer verbindlich.[145] Wenn sich die Gemeinschaft im Wege des Vergleichs für bestimmte Mängel in Geld abfinden ließ, ist sie zwar dem Bauträger gegenüber in der Mittelverwendung frei; unter dem Gesichtspunkt ordnungsmäßiger Verwaltung ist das Geld aber grundsätzlich zur Mangelbes...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 3. Der nachträgliche Ausbau von Dachgeschossen

Rz. 64 Der Ausbau von Dachgeschossen betrifft normalerweise nicht nur das Sonder-, sondern auch das Gemeinschaftseigentum. Es handelt sich somit genau genommen nicht (nur) um eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum, sondern um bauliche Maßnahmen "im räumlichen Bereich des Sondereigentums". Das Thema wird hier aber wegen des Sachzusammenhangs im Abschnitt über "bauliche Maßn...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 7. Muster für Beschlüsse und Schreiben

Rz. 77 Vorbemerkungen. Die Rechtsprechung ist meistens nicht kleinlich, wenn es um die Beurteilung von Beschlüssen zum gemeinschaftlichen Vorgehen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geht. Die Beschlüsse sind unter verständiger Würdigung des Gemeinten auszulegen (→ § 2 Rdn 18). Ausreichend ist etwa ein Beschluss, "rechtliche Schritte gegen den Bauträger einzuleiten",[182]...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / II. Bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück

Rz. 171 Nachbarn im Sinne der Landesbauordnungen sind die Miteigentümer und nicht die Gemeinschaft. Nachbarbezogene Zustellungen (z.B. die Nachbaranhörung oder die Genehmigung des nachbarlichen Bauvorhabens) sind deshalb (zumindest auch) an die Miteigentümer zu richten. Anders als nach dem alten Recht ist der Verwalter insoweit nicht zur Entgegennahme von Erklärungen und Zus...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / III. Beschlussfassung der Gemeinschaft

Rz. 21 Mitunter wird die Kompetenz zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums in den Erwerbsverträgen und/oder in der Gemeinschaftsordnung "der Eigentümergemeinschaft" übertragen. Es kommt auch vor, dass die Eigentümergemeinschaft sich ohne Zuweisung einer entsprechenden Kompetenz mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums befasst. Das geschieht insbesondere dann, wenn in den Er...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 3. Ausschließliche Zuständigkeit für Minderung und Schadensersatz

Rz. 57 Für die Geltendmachung von Minderung und Schadensersatz (sekundäre Gewährleistungsrechte) ist nur die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig.[148] Als Begründung wird angegeben, dass dann, wenn die Erfüllungsebene verlassen werden soll, die Mängelrechte zum Schutz des Bauträgers und der Miteigentümer koordiniert werden müssten.[149] Rz. 58 Beispiel Die Trittschalldäm...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Feststellung des Erhaltungsbedarfs; Verkehrssicherungspflicht und Wartungsverträge

Rz. 269 Zur Feststellung des Erhaltungsbedarfs muss der Verwalter regelmäßige Begehungen durchführen (lassen),[379] und zwar – sofern es sich um einen Neubau während der laufenden Gewährleistungszeit handelt – umso intensiver, je näher das Ende der Gewährleistungsfrist rückt. Selbstverständlich muss er auch Mängeln nachgehen, die ihm von einzelnen Miteigentümern mitgeteilt w...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / II. Der Aufopferungsanspruch nach Erhaltungsmaßnahmen

Rz. 58 Gem. § 14 Abs. 3 WEG kann ein Wohnungseigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn er eine Einwirkung dulden musste, die über das zumutbare Maß hinausgeht (sog. Aufopferungsanspruch). In diesem Abschnitt geht es um Aufopferungsansprüche im Gefolge von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Aufopferungsansprüche nach "Unglücksfällen", insbeson...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Verschiedenes / 3. (Keine) Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer nach baulichen Maßnahmen

Rz. 17 Mitunter werden nützliche bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum von einzelnen Eigentümern gutgläubig auf eigene Kosten vorgenommen. Ursache dafür kann schlichte Rechtsunkenntnis oder ein vor der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (→ § 2 Rdn 2) gefasster Beschluss der Gemeinschaft sein, der nach jetziger Erkenntnis nichtig ist. Insbesondere der Fenstertausch ist ...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 1. Allgemeines

Rz. 24 Gem. § 633 Abs. 1 BGB hat der Bauträger den Erwerbern das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an der gekauften Wohnung (Auflassung) wurde oben (→ § 5 Rdn 4) schon erörtert. In diesem Abschnitt geht es um die Mängel. Was unter einem (Sach- bzw. Bau-)Mangel zu verstehen ist, ergibt sich aus § 633 Abs. 2 BGB: "Das Werk is...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 1. Vergemeinschaftung von Mängelrechten und diesbezügliche Handlungspflichten der Gemeinschaft und des Verwalters

Rz. 62 Mitunter sind sich die Eigentümer und der Verwalter unsicher, ob die Ausübung von Mängelrechten zu einer Angelegenheit der Gemeinschaft gemacht werden soll. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung hat, jedenfalls wenn die Gemeinschaft sinnvolle Beschlüsse fasst (Muster → § 5 Rdn 78), nur Vorteile und entspricht deshalb ordnungsgemä...mehr

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§ 12 Verschiedenes / II. Ansprüche der Gemeinschaft gegen Wohnungseigentümer

Rz. 7 Selbstverständlich haften Wohnungseigentümer gem. §§ 823 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, wenn sie Schäden am Gemeinschaftseigentum verschulden. Geltend gemacht wird der Ersatzanspruch nicht von "den Miteigentümern" (obwohl rein formal betrachtet diese geschädigt sind), sondern gem. § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft. Rz. 8 Ein Miteigentümer haftet grundsä...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / III. Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten

Rz. 122 Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten können sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung, im Normalfall (dingliches Sondernutzungsrecht) also aus der Teilungserklärung bzw. der entsprechenden Grundbucheintragung, ergeben. Ist dort nichts geregelt, gilt als Grundsatz, dass der Sondernutzungsberechtigte dieselben Rechte wie ein Sond...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Verschiedenes / I. Allgemeines

Rz. 81 Von einer Mehrhausanlage[113] spricht man, wenn sich auf einem Grundstück[114] mehrere räumlich abgeschlossene Einheiten befinden, die zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengefasst sind. Typisch sind folgende Fälle:mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / 1. Abweichungen innerhalb von Wohnungen, Übertragung von Nebenräumen

Rz. 102 Eine vom Aufteilungsplan abweichende Bauausführung hat keine Konsequenzen, wenn die "Außengrenzen" der Wohnungen nicht betroffen sind, also insbesondere bei einer vom Aufteilungsplan abweichenden Raumaufteilung. Der Aufteilungsplan dient nur der Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum; in ihm enthaltene Nutzungsvorschläge sind unverbindlich (→ § 1 Rdn 3). De...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Entstehung und Grundlag... / 3. Die Lösung: Einzelfall- oder Dauerbeschluss zur Verlagerung der Kostenlast, ggf. in Kombination mit einem Gestattungsbeschluss

Rz. 96 Wie oben erwähnt (→ § 1 Rdn 83) entspricht es einem verbreiteten Bedürfnis, die Kosten der Erhaltung von Gemeinschaftseigentum im räumlichen Bereich des Sondereigentums nicht nach Miteigentumsanteilen (MEA) zu verteilen, sondern allein den betroffenen Wohnungseigentümern aufzuerlegen. Am liebsten möchte man auch die Zuständigkeit auf die Wohnungseigentümer verlagern. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Bauliche Maßnahmen / VI. Bauliche Veränderungen durch den Bauträger

Rz. 144 Mitunter stammt eine bauliche Abweichung vom Sollzustand des Gebäudes schon vom teilenden Eigentümer, so dass der teilungserklärungswidrige Zustand von Anfang an besteht. Beispiel Auf Wunsch des Erwerbers A baut der Bauträger noch vor dem Bezug des Hauses entgegen der Teilungserklärung den zum Sondereigentum der Wohnung des A gehörenden Dachboden zum Wohnraum aus (Ins...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechte und Pflichten be... / II. Einzelfälle

Rz. 18 Dachboden. Das Nutzungsrecht der Miteigentümer an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachboden, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist umstritten (→ § 4 Rdn 68). Rz. 19 Dachterrasse. Die sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Dachentwässerung nicht durch die Blätter oder Nadeln von Pflanzen verunreinigt oder verstopf...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 2. Die Änderungsbefugnis im Außenverhältnis

Rz. 119 Solange der Bauträger noch Alleineigentümer ist und keine Vormerkungen für Erwerber eingetragen sind, kann er die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung durch einseitige Erklärung in der Form des § 29 GBO und entsprechende Grundbucheintragung ändern. Erst mit der Eintragung der ersten Auflassungsvormerkung für einen Erwerber verliert er die Befugnis zur einseitigen Ä...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 2. Bodenbelagswechsel und andere Umbaumaßnahmen mit Schallschutzauswirkung

Rz. 59 In den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 WEG dürften Umbaumaßnahmen mit Auswirkung auf den Schallschutz fallen, insbesondere ein Bodenbelagswechsel. Bodenbelag ist Sondereigentum (→ § 1 Rdn 47). Prinzipiell ist ein Sondereigentümer daher ohne weiteres zu einem Bodenbelagswechsel berechtigt. Wenn aber bspw. Teppichboden durch Parkett ersetzt wird, steigt in der darunte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechte und Pflichten be... / 1. Ansprüche gegen den vermietenden Eigentümer

Rz. 76 Im alten Recht (§ 14 Nr. 2 WEG a.F.) war ausdrücklich geregelt, dass jeder Wohnungseigentümer für die Einhaltung der Pflichten durch die Personen zu sorgen hat, denen er die Benutzung seines Wohnungseigentums überlässt (typischerweise also Mietern). Die Vorschrift als solche ist zwar entfallen; ihr Regelungsgehalt gilt aber weiter, da er in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG aufge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 3. Der (Nach-)Erfüllungsanspruch

Rz. 34 Im Beispielsfall (→ § 5 Rdn 32) hat A hat aus seinem Vertrag mit dem Bauträger einen eigenen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung, und zwar nicht nur in Bezug auf sein Sondereigentum, sondern auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum.[86] Er kann vom Bauträger im Stadium vor der Abnahme Erfüllung gem. §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB, im Stadium ...mehr