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Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.6.2 Bevollmächtigung im Bauträgervertrag

Alexander C. Blankenstein
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Bauträger sind regelmäßig bestrebt, bereits durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung eine einheitliche Abnahme durch diverse Klauselvarianten herbeizuführen. Unwirksam sind dabei Klauseln, die dem Erwerber das Recht zur Eigenabnahme nehmen.[1] Eine solche muss ihm immer möglich sein. Verzichten könnte er hierauf nur im Wege der Individualvereinbarung.

Abnahme durch Bauträger

Eine Abnahme durch den Bauträger selbst scheidet von vornherein aus; entsprechende Klauseln wären unwirksam.

Abnahme durch Verwalter

  • Setzt sich der Bauträger selbst als Erstverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, ist eine Regelung im Bauträgervertrag, wonach die Abnahme durch den Verwalter zu erfolgen hat, per se unwirksam.[2]
  • Entsprechendes gilt für eine Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger zu bestimmenden Erstverwalter ermöglicht; auch sie wäre nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.[3]
  • Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, wonach das gemeinschaftliche Eigentum vom Verwalter zusammen mit einem in der ersten Versammlung zu wählenden Abnahmeausschuss abgenommen wird.[4]
 

Vom Verwalter erklärte Abnahme ist unwirksam

Ist der Verwalter nach dem Bauträgervertrag zur Abnahme der Wohnanlage ermächtigt, ist die von ihm erklärte Abnahme unwirksam und bindet die Wohnungseigentümer nicht.[5]

Abnahme durch Sachverständigen

Auch eine Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen zu erfolgen hat, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Abnahme auf Kosten des Bauträgers erfolgen soll.[6] Der Grund ist ebenso plausibel wie beim vom Bauträger eingesetzten Erstverwalter: Auch auf den Sachverständigen kann der Bauträger maßgeblichen Einfluss nehmen bzw. einen solchen beauftragen, der "in seinem Lage...

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