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Kabelanschluss (WEG) / 2 Anspruch auf Kabelanschluss

Alexander C. Blankenstein
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Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 existiert keine der außer Kraft getretenen Bestimmung des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG a. F. vergleichbare Norm mehr im Wohnungseigentumsgesetz, da die Herstellung einer Rundfunkempfangsanlage nach Ansicht des Reformgesetzgebers an praktischer Relevanz verloren hat. Gleichwohl bestehe im Einzelfall weiterhin ein Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 18 Abs. 2 WEG.[1]

Nach vorerwähnter Norm kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Diese Voraussetzung wird aber dann nicht erfüllt sein, wenn mit dem Kabelanschluss – wie in aller Regel – eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums verbunden ist. In aller Regel sind jedenfalls für die Leitungsführung substanzielle Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum erforderlich.

Andererseits verleiht die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, letztlich also an das Glasfasernetz und damit dem "schnellen" Internet. Dieser Anspruch hat aber zunächst nichts mit dem Kabelfernsehen zu tun, das nicht über die Telefonleitung ausgestrahlt wird, sondern mittels gesondertem Kabel.

Allerdings dürfte dem Thema eines Anspruchs der Wohnungseigentümer – gerichtet auf Gestattung von Maßnahmen der baulichen Veränderung hinsichtlich eines Kabelanschlusses vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich vielfältigen Alternativen der Medienversorgung – ohnehin kaum praktische Relevanz...

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