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Trampolin / 1.1 Bauliche Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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Bezüglich der Frage, ob es sich beim Aufstellen eines Trampolins um eine bauliche Veränderung handelt, wird allgemein danach unterschieden, ob das Trampolin fest im Boden verankert ist oder ob es sich um ein mobiles Turngerät handelt. Für ein fest im Boden verankertes Trampolin wird vertreten, dass es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handele. Beim Aufstellen eines mobilen Trampolins wird eine bauliche Veränderung verneint. Unabhängig hiervon ist zu beachten, dass eine (zusätzliche) Anlage geschaffen wird, weshalb durchaus auch vertreten werden kann, dass das mobile Trampolin ebenfalls als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist.

Allerdings ist die Frage, ob es eines Gestattungsbeschlusses zur Errichtung des Trampolins bedarf oder nicht, nur die eine Seite der Medaille. Tatsächlich nämlich ist es im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren völlig bedeutungslos, ob ein Trampolin fest verankert oder jederzeit transportabel ist. Insoweit ist auch bedeutungslos, ob das Trampolin nur saisonal etwa vom Frühjahr bis Herbst aufgestellt wird. Ein Trampolin birgt jedenfalls ein erhebliches Verletzungsrisiko und stellt für die Benutzer ein nicht wägbares erhöhtes Gefahrenpotenzial dar. Dies gilt insbesondere für Kinder, auf die ein Trampolin erhebliche Anziehungskraft ausübt. Im Übrigen dürfte das mittels Fundament fest im Boden verankerte Trampolin ohnehin den Ausnahmefall darstellen.

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