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Bauträger / 2 Kann der Bauträger gleichzeitig Verwalter sein?

Alexander C. Blankenstein
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Ob der Verwalter bereits in der Gemeinschaftsordnung bestellt werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Nach § 26 Abs. 1 WEG wird der Verwalter jedenfalls durch Beschluss der Wohnungseigentümer bestellt. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht, kann sich der Bauträger jedenfalls durch einen "Ein-Personen-Beschluss" zu diesem Zeitpunkt bestellen. Zu beachten ist, dass die Erstverwalterbestellung bei Begründung von Wohnungseigentum nach § 26 Abs. 2 Satz 1 HS 2 WEG lediglich bis zur Höchstdauer von 3 Jahren erfolgen kann. Selbstverständlich ist die Wiederbestellung dieses Erstverwalters möglich. Im Hinblick auf die Höchstdauer der Wiederbestellung gilt dann § 26 Abs. 2 Satz 1 HS 1 WEG, wonach die Wiederbestellung auf höchstens 5 Jahre befristet werden kann.

Auch Bauträgerverwalter, also mit dem Bauträger identische, von ihm eingesetzte, mit ihm verbundene oder von ihm abhängige Verwalter, müssen selbstverständlich beachten, dass zu den Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG auch die Überprüfung des Gebäudes auf Baumängel während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist gehört. Er muss somit auch auf Gewährleistungsansprüche "gegen sich selbst" und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.[1] Übernimmt ein Bauträger die erste Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage, hat er bei der Überprüfung des Bauwerks auf Mängel auch die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Bauträgers zu beachten. Wird im Übrigen ein Mangel an einem Balkon gerügt und für berechtigt anerkannt, besteht besondere Veranlassung, baugleiche weitere Balkone auf das Vorhandensein eines Mangels zu untersuchen.[2]

 
Achtung

Abnahmeklausel im Bauträgerkaufvertrag unwirksam

Eine von einem Bauträger in Allgem...

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