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Folgeschadenbeseitigung im Sondereigentum / 1 Gefährdungshaftung

Alexander C. Blankenstein
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Eine Gefährdungshaftung besteht nur dann, wenn sie von einer Vertragspartei aufgrund einer Vereinbarung übernommen wird oder sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

Eine vertragliche verschuldensunabhängige Haftung könnte zwar in eine Vereinbarung, z. B. in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden. Von dieser Möglichkeit macht die Praxis jedoch regelmäßig keinen Gebrauch.

 
Praxis-Beispiel

Gefährdungshaftung der Gemeinschaft für undichten Öltank

Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist gemäß § 89 Abs. Satz 1 WHG zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Insoweit haftet also der Eigentümer eines Öltanks für Schäden durch Verschmutzung von See-, Fluss-, Bach- und Grundwasser, wenn Öl aus seinem Tank ausgetreten ist und dadurch eine der vorgenannten Verschmutzungen verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Eigentümer haftet also auch dann, wenn für ihn das Leck im Tank nicht erkennbar war. Das Risiko der vorgenannten Gefährdungshaftung trifft jede Eigentümergemeinschaft, die auf ihrem Grundstück einen Öltank unterhält. Im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung empfiehlt sich daher der Abschluss einer Gewässerschadenshaftpflichtversicherung.

Konkret trifft die Haftung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über § 9a Abs. 2 WEG und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer als Mitglieder der nichtrechtsfähigen Bruchteilsgemeinschaft, obwohl das Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht der Gemeinschaft zugeordnet ist. Zwar steht der Öltank der Gemeinschaft gemäß § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer, gleichwohl nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

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