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Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen (Zert ... / 5 Bedeutung für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum

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Baugenehmigung

Inklusive der Anlagen

  • Lageplan; Auszug Liegenschaftskarte
  • Bauzeichnungen
  • Aufteilungsplan/Abgeschlossenheitsbescheinigung[1]
  • Baubeschreibungen
  • Wohn-/Nutzflächenberechnung
  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutznachweis
  • Nachweise für Schall-/Wärmeschutz
 

Bedeutung für das Wohnungseigentum

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist die Baugenehmigung verbindlich und Änderungen im Gemeinschafts- und Sondereigentum können nur mittels Bauantrag/Baugenehmigung herbeigeführt werden.

Die Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht (WEMoG) betreffen u. a. die Begründung von Sondereigentum.

Neben der Begründung von Sondereigentum an Räumen kann nunmehr Sondereigentum auch an

  • Freiflächen (§ 3 Abs. 2 WEG[2]) und
  • Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 WEG[3])

begründet werden (siehe hierzu Kap. B.I.1.1.2.2).

Sondereigentum wird dabei nun in § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG legaldefiniert als "Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude".[4]

§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG verlangt nunmehr auch einen Aufteilungsplan für das Grundstück.[5] Hinsichtlich der Darstellung im Aufteilungsplan fehlen konkrete gesetzliche Vorgaben bzw. Regelungen im WEG.

Ein nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung erstellter Lageplan kann als ausreichend anzusehen sein. In diesem sind die Sondereigentumsrechte an Freiflächen maßstabsgerecht einzuzeichnen und mit Maßangaben zu versehen.

[1] Die Abgeschlossenheitsbescheinigung liegt vor, wenn die Aufteilungspläne gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel genehmigt sind.
[2] "(...), es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtsc...

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