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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 4.6.4 Kollisionen

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Die Ausnutzung der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 21 Abs. 5 WEG kann indes zu Kollisionen mit anderen Regelungen führen, die kaum auflösbar sind. Beschließen die Wohnungseigentümer, eine Sanierungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum durchzuführen und nur die Hälfte der Wohnungseigentümer an den Kosten zu beteiligen, so dürfte nicht rechtmäßig beschlossen werden können, die Finanzierung über die Erhaltungsrücklage durchzuführen, da die Entnahme aus der Rücklage mit Sicherheit nicht im gleichen Verhältnis wie die Zuführung erfolgt.[1]

Ein Beschluss über die Änderung des Befüllungsschlüssels ist nicht ordnungsgemäß, wenn es hierdurch dazu kommt, dass eine einheitliche Rücklage nach verschiedenen Schlüsseln befüllt wird.[2]

Die verschiedenartig ausgeprägten Beschlusskompetenzen erfordern alle nur die einfache Mehrheit. Die doppelt-qualifizierte Mehrheit des § 21 Abs. 2 WEG enthält nur eine gesetzliche Kostenfolge.

[1] Becker in Bärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 28 Rn. 205.
[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.10.2023, 2-13 S 133/22, ZMR 2024, 144; vgl. auch LG München I, Urteil v. 20.9.2023, 1 S 9372/22.

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