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Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 2.2 Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Lässt ein Wohnungseigentümer seine Wohnung so verwahrlosen, dass es zu Beeinträchtigungen der anderen Bewohner des Hauses kommt, kommen Abmahnung, Unterlassungsklage und als ultima ratio die Entziehung des Wohnungseigentums infrage.

Abmahnung des Wohnungseigentümers

Gemäß § 17 Abs. 2 WEG kann das Wohnungseigentum entzogen werden, wenn ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnung "wiederholt gröblich" gegen die ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Die Abmahnung ist formelle Voraussetzung für einen Entziehungsbeschluss[1] und hat seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfolgen.

Auf eine Abmahnung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn diese etwa der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet.[2]

 

Beschlussmuster: Abmahnung

TOP XX Abmahnung des Wohnungseigentümers _________ wegen schwerwiegender Verletzungen der ihm gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden Verpflichtungen

Wohnungseigentümer _______ hat bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen die ihm gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere dadurch, dass er _____________________________________.

Der Verwalter wird vor diesem Hintergrund angewiesen, gegen Wohnungseigentümer _______ eine Abmahnung unter Hinweis auf die Entziehung seines Wohnungseigentums nach § 17 WEG auszusprechen.

Für den Fall, dass innerhalb eines Zeitraums von ___ Monaten wiederholt erneute Pflichtverletzungen zu beklagen sind, beruft der Verwalter eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung ein, in der über den Entzug des Wohnungseigentums des Wohnungseigentümers ________ zu beschließen ist.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes B...

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