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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 2.1.1 Entscheidungskompetenz

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Sondereigentum

Für den ordnungsgemäßen baulichen Zustand des Sondereigentums ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der §§ 13, 14 Abs. 1 WEG der einzelne Sondereigentümer selbst verantwortlich,[1] weshalb es in Bezug auf das Sondereigentum an einer Entscheidungs- und Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt; sie wird von § 19 Abs. 1 Altern. 1 WEG nicht erfasst.[2] Der Sondereigentümer benötigt für bauliche Veränderungen an seinem Sondereigentum (anders als bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums) nur dann eine Gestattung durch Beschluss der Eigentümerversammlung, wenn hierdurch nicht unerhebliche Nachteile für andere Wohnungseigentümer bewirkt werden, die bei einem geordneten Zusammenleben vermeidbar sind.[3]

Die durch nur auf das Sondereigentum bezogene Arbeiten hervorgerufenen temporären Störungen anderer Eigentümer, z. B. durch Baulärm oder den Transport von Baumaterialien, sind als unvermeidbar zu dulden (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 WEG).

Dauerhafte Störungen durch sich ungebührlich lang hinziehende oder außerhalb der üblichen Bauzeiten durchgeführte Arbeiten am Sondereigentum müssen jedoch nicht hingenommen werden; hier ist ein Gestattungsbeschluss gem. §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 1 WEG erforderlich.

Gemeinschaftliches Eigentum

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und damit dessen Erhaltung (Instandhaltung bzw. Instandsetzung) obliegt gem. § 18 Abs. 1 WEG i. V. m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 WEG der GdWE; hierüber wird grundsätzlich durch Beschluss in der Eigentümerversammlung entschieden.[4] Auch die weiteren über die ordnungsmäßige und ggf. auch modernisierende Erhaltung hinausgehenden Maßnahmen der baulichen Veränderung in Ansehung des Gemeinschaftseigentums (§ 20 Abs. 1 WEG) sind der Beschlussfassung der...

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