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Barrierefreiheit in vermietetem Wohnraum / 1.4 Zusatzkaution

Ulf Wollenzin
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Nach § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Vermieter die Erteilung der Erlaubnis von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit abhängig machen. Die Sicherheit kann neben der Sicherheit nach § 551 BGB verlangt werden. Eine gesetzliche Obergrenze besteht nicht. Die Sicherheit muss aber angemessen sein. Der Begriff der Angemessenheit bezieht sich sowohl auf die Art als auch auf die Höhe der Sicherheit. Riskante Sicherheiten (Stellung eines Bürgen in ungesicherten Vermögensverhältnissen, Wertpapiere mit Verlustprognose) kann der Vermieter ablehnen. Andererseits kann der Vermieter keine überhöhte Sicherheit verlangen. Eine Sicherheit ist dann angemessen, wenn sie die Rückbau- und Entsorgungskosten deckt. Man wird dem Vermieter einen gewissen Aufschlag (von ca. 10 %) zubilligen müssen, damit auch künftigen Preiserhöhungen Rechnung getragen werden kann.[1] Eine nachträgliche Aufstockung ist nicht möglich.[2]

Die Kosten für die Ermittlung der Rückbaukosten hat der Mieter zu tragen, weil die Maßnahme allein in seinem Interesse liegt und sich die Verpflichtung des Vermieters in der Duldung erschöpft.[3] Ist keine Fälligkeit vereinbart, so hat der Mieter kein Recht zur Ratenzahlung.[4] Weitere Sicherheiten, etwa für ein erhöhtes Haftungsrisiko des Vermieters, sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ("für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands") nicht möglich.

 
Hinweis

Zweckgebundene Sicherheit

Die Sicherheit ist zweckgebunden. Eine nicht verbrauchte Sicherheit muss der Vermieter zurückgeben; er darf nicht mit anderen Forderungen aufrechnen.[5]

Die Beweislast für die Höhe der Sicherheit liegt beim Vermieter. Dies ist allerdings umstritten.[6]

 
Praxis-Tipp

Zusatzkaution

Verlangen Sie eine zusätzliche Kaution, wenn die Voraussetzungen vorliegen. So haben Sie die...

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