Fachbeiträge & Kommentare zu Gehalt

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§ 24 Muster und Checklisten / V. Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung

Rz. 5 Muster 24.4: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung Muster 24.4: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Als angemessene Vergütung ist der Betrag anzusehen, der sich aus der Rheinischen Tabelle des ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Letztwillige Schiedsgerichtsklauseln

Rz. 25 Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel 15 Der Formulierungsvorschlag ist mit freundlicher Genehmigung des Verlages Wolters/Kluwer entnommen aus Rott , in: Frieser, Formularbuch für den Fachanwalt Erbrecht. Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel[15] (Schiedsgerichtsanordnung)[16] Alle Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer, des Testamentsvollstre...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 14. Ersatz der Umsatzsteuer

Rz. 39 Der Beklagte verlangt zu Recht eine Bruttovergütung einschließlich Mehrwertsteuer. Während in der überkommenen Rechtsprechung die Ansicht vertreten wurde, dass die Umsatzwertsteuer nicht zusätzlich verlangt werden könne,[14] kann nach zutreffender Ansicht ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker auch Umsatzsteuer verlangen.[15] Rz. 40 Dieser Ansicht schließt s...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.1 Rechte

Rz. 256 § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen si...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / II. Einfache Vergütungsvereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben

Rz. 39 Muster 24.22: Vergütungsvereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben Muster 24.22: Vergütungsvereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben Vereinbarung zwischen 1. _________________________ (Vorname Name, Anschrift) – nachfolgend auch genannt "Erbe zu 1)" – 2. _________________________ (Vorname Name, Anschrift) – nachfolgend auch genannt "Erbe zu 2)" – die...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XII. Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 49 Muster 24.32: Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Muster 24.32: Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Vereinbarung zwischen 1. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort) – nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 1)" – 2. Frau/Herrn ___...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VIII. Vergütungsanordnung unter Einbeziehung der Anmerkungen der AGT

Rz. 8 Muster 24.7: Vergütungsanordnung unter Einbeziehung der Anmerkungen der AGT Muster 24.7: Vergütungsanordnung unter Einbeziehung der Anmerkungen der AGT Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese bemisst sich nach den Vorgaben der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (2000) im Zeitpunkt der zum Zeitpunkt me...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / c) Hinzuziehung von Fachleuten

Rz. 19 Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisier...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 7. Bemessung der Zuschläge

Rz. 22 Es war hier angemessen, Zuschläge anzusetzen, da aufgrund des Sachvortrags der Parteien feststeht, dass die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben über ein normales Maß hinausgingen. Dabei erscheint die Ansicht, dass das Normalmaß der mit einer Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben das sei, dass der Nachlass nur ein Konto, ein Wertpapierdepot und ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 4. Anspruch auf Abschlagszahlungen

Rz. 77 Dem Nachlassverwalter wird gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1808 BGB n.F.) grundsätzlich ein Anspruch auf Abschlagszahlungen zugebilligt, soweit sie nicht im Einzelfall aufgrund ihrer Rechtsnatur als Anzahlung auf eine erwartete höhere Vergütung ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausnahmefall ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn der...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / IX. Schreiben eines Testamentsvollstreckers an die Erben zur Vergütungsentnahme aus dem Nachlass

Rz. 46 Muster 24.29: Schreiben eines Testamentsvollstreckers an die Erben zur Vergütungsentnahme aus dem Nachlass Muster 24.29: Schreiben eines Testamentsvollstreckers an die Erben zur Vergütungsentnahme aus dem Nachlass Sehr geehrte Frau _________________________, sehr geehrter Herr _________________________, für meine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / C. Fazit

Rz. 48 Aus der Sicht der Erbinnen war es möglicherweise taktisch ungeschickt, sich zu einem frühen Zeitpunkt auf die Abrechnung nach den DNotV-E einzulassen. Ein auf Ertragmaximierung ausgerichteter Testamentsvollstrecker, dem hier keineswegs das Wort geredet werden soll, wird im Zweifel berufsmäßige Dienste gesondert abrechnen, auch wenn er sich hierdurch Abstriche an seine...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 4. "Treuhandlösung"

Rz. 22 Bei diesem Lösungsansatz führt der Testamentsvollstrecker persönlich das Handelsgeschäft nach außen im eigenen Namen und (ähnlich einem selbstständigen Kaufmann) unter eigener unbeschränkter Haftung fort.[24] Im Innenverhältnis wird er jedoch (nur) als Treuhänder für die Erben tätig und erhält einen Freistellungsanspruch gemäß § 670 BGB gegen die Erben eingeräumt, des...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XI. Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ("Quasi-Testamentsvollstrecker")

Rz. 48 Muster 24.31: Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ( Quasi-Testamentsvollstrecker ) Muster 24.31: Abwicklungsvereinbarung mit den Erben ("Quasi-Testamentsvollstrecker") Vereinbarung zwischen 1. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort) – nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 1)" – 2. Frau...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / a) Entsprechende Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung

Rz. 68 Diese in der Literatur teilweise vertretene Auffassung[47] liegt bei der Nachlassverwaltung von Unternehmen sicherlich etwas näher als bei der Testamentsvollstreckung.[48] In der Praxis kann diese jedoch nicht empfohlen werden, weil die h.M. davon ausgeht, dass die InsVV schon in Ermangelung einer Regelungslücke nicht analog angewendet werden kann. Gleiches gilt für d...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 327 Die Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 4 GewStG erfolgt in dem Ez und in dem Umfang, in dem sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der KGaA abgezogen wurden.[1] Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Gewinnanteil auf der Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters steuerlich berücksichtigt wird. Die mit der Beteiligung des pe...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 4. Bemessungsgrundlage: Bruttonachlasswert

Rz. 17 Ebenso wenig war den Klägerinnen darin zu folgen, auf den Nettonachlass zzgl. eines bei 40 % gekappten Schuldenanteils als Bezugsgröße abzustellen. Hierfür fand sich keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ist anerkannt und zutreffend, auf den vollen Bruttonachlass als Bezugsgröße für die Vergütungsberechnung in Prozentsätzen abzustellen, sofern – wie hier – die Abwicklung al...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 7. Zurückbehaltungsrecht

Rz. 80 Ist die Vergütung noch nicht festgesetzt oder über den Aufwendungsersatzanspruch noch nicht entschieden, steht dem Nachlassverwalter im Verhältnis zu den Erben ein Zurückbehaltungsrecht am Nachlass zu.[69] Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht in analoger Anwendung des § 323 InsO nicht gegenüber dem Nachlassinsolvenzverwalter. Insoweit erhält der Nachlassverwalter für ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.3 Vertriebslizenzen

Rz. 279 Ausgenommen von der Hinzurechnung sind Aufwendungen für Vertriebslizenzen. Unter Vertriebslizenzen sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG Lizenzen zu verstehen, die ausschließlich dazu berechtigen, aus ihnen abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Der Lizenznehmer nutzt in diesen Fällen die Lizenz nicht für seinen Gewerbebetrieb. Sie dient nicht der Stärkung sei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.4.2 Skonti (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 1 GewStG)

Rz. 63 Der Aufwand aus Skonti gilt als Entgelt für Schulden, wenn diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechend im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit gewährt werden. Derart gewährten Skonti gleichgestellt sind wirtschaftlich vergleichbare Vorteile. Nicht Finanzierungskosten gleichgestellt werden dagegen g...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.1 Schulden

Rz. 30 § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG setzt zunächst das Vorliegen einer betrieblichen Schuld voraus. Ob eine Schuld betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts.[1] Auf den Inhalt der Schuldverpflichtung kommt es nicht an. Die Form der Schuldaufnahme ist ebenso irrelevant wie ihr Ausweis in der Bilanz. Erforderlich ist auch nicht...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / I. Testamentsvollstreckung und Unternehmensnachfolge

Rz. 5 Es gibt keinen feststehenden Begriff der "Unternehmensnachfolge".[8] Typischerweise versteht man hierunter den Übergang der Unternehmerstellung – insbesondere eines einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer Gesellschaftsbeteiligung – an einen Nachfolger. Der Übergang des unternehmerischen Vermögens ist durch lebzeitige Übertragung oder durch Übergang von Todes wegen...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / I. Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung

Rz. 9 Die Klägerinnen haben gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Höhe von 112.590 EUR einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, da er diesen Betrag, der ihm als Vergütung nicht geschuldet war, auf Kosten der Klägerinnen erlangt hat, indem er 317.956 EUR von einem Nachlasskonto des Erblassers, das den Klägerinnen aufgrund des Erbfalls zusteht, entnommen hat, obwohl die ihm...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 307 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / II. Vertrauen

Rz. 6 Empirische Untersuchungen[7] zeigen, dass die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers überwiegend nach dem Vertrauensverhältnis erfolgt und die Qualifikation nur in 28 % der Fälle eine Rolle spielt. Allerdings zeigt sich auch: je höher das Vermögen, desto größer die Tendenz, einen professionellen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Das oft über Jahrzehnte währen...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / X. Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)

Rz. 29 Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) 22 Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.dse-erbrecht.de einsehbar. Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)[22] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Ziel des AGT-Projektes

Rz. 9 Die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes ist im Laufe der Jahrzehnte vielschichtiger geworden. Wurde die Tätigkeit früher aus eher rein privater Veranlassung heraus übernommenen, ist die Testamentsvollstreckung heute vielfach ein Beruf oder Bestandteil desselben. Dieser Beruf wird von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Banken, Vermögensverwaltern und eigenen Testament...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / f) Gestaltungsempfehlungen

Rz. 24 Zur Vermeidung von Streitigkeiten im Einzelfall sollte der Erblasser der Frage der Vergütung des Testamentsvollstreckers gehörige Aufmerksamkeit widmen und dabei auch steuerliche Auswirkungen bei den Erben gerade im Fall einer Dauertestamentsvollstreckung bedenken.mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 6. Höhe der Grundvergütung

Rz. 21 Die Grundvergütung war vom Beklagten aufgrund der Neuen Rheinischen Tabelle zutreffend mit 1,5 % des Bruttonachlasses bei 122.097 EUR angesetzt worden. Da die Grundvergütung im Vergleich zu den anderen Tabellen damit bereits deutlich überdurchschnittlich war, hat das Gericht teils geringere Zuschläge angenommen, als der Beklagte berechnet hat, teils Zuschläge gestrich...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 25 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Als Entgelt gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti und wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ford...mehr

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§ 6 Wirksame letztwillige V... / I. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 14 HeimG

Rz. 13 Werden ältere oder pflegebedürftige Menschen in einer ihren speziellen Bedürfnissen entsprechenden Einrichtung untergebracht, so entwickelt sich zu den Betreibern der Einrichtung häufig ein enges Vertrauens- und Näheverhältnis. Hieraus entsteht dann häufig das Bedürfnis, diesen neu gefundenen Vertrauten finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen, die auf der anderen S...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 61 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG gelten als Entgelt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforder...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / X. Auseinandersetzungsplan

Rz. 47 Muster 24.30: Auseinandersetzungsplan Muster 24.30: Auseinandersetzungsplan Aktenzeichen: _________________________ Nachlasssache _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________ Auseinandersetzungsplan I. Erbrechtliche Ausgangslage (Kurze Darstellung des Inhaltes der letztwilligen Verfügung, Benennung der Erben, Verm...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / a) Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 14 Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, das heißt der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstreck...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 2. Feststellungsklage

Rz. 34 Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Erledigung der Testamentsvollstreckung oder von Einzelgeschäften bleibt nur die Möglichkeit, gegenüber dem Erben, der eine Entlastungserklärung beharrlich verweigert, Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und daher keine S...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (1) Überblick

Rz. 90 Hedgefonds zeichnen sich durch ein höheres Risiko als normale Investmentfonds aus, da sie keinen Anlagerichtlinien unterliegen und alle Formen der Kapitalanlage nutzen. Diese Eigenschaft ist gleichzeitig der große Vorteil von Hedgefonds: Sie bieten dem Anleger ein breit gefächertes Spektrum: Eine Anlage in Aktien oder Rentenpapieren bis zu Options- und Futuregeschäfte...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / e) Alternative Vergütungsformen

Rz. 23 Angemessene Stundenhonorare sind, der heutigen Vergütungspraxis der Berufsstände der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter folgend, als eine der tabellenmäßigen Vergütung im Rahmen des § 2221 BGB gleichwertige Vergütungsform anzusehen. Auch Erfolgsprämien, zum Beispiel für die Veräußerung eines Hauses oder eines Unternehmens, sind nicht...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 11. Kein Zuschlag wegen Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 33 Nicht geschuldet war weiterhin die Entnahme von 10 % des Reingewinns aus dem Praxisbetrieb in 2019. Die insoweit im Wesentlichen leitende und beaufsichtigende Funktion des Beklagten ist durch die Nettovergütung von 177.040 EUR hinreichend abgegolten. Es liegt entgegen der am Rande geäußerten und nicht hinreichend dargelegten Ansicht des beklagten Testamentsvollstrecker...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / d) Gewerbesteuer

Rz. 56 Gewerbesteuerobjekt bei der Treuhandlösung an einem einzelkaufmännischen Unternehmen wird die aus Vollrechtstreuhänder bzw. Testamentsvollstrecker und Treugeber-Erben begründete Mitunternehmerschaft; alleiniger Gewerbesteuerschuldner wird der Testamentsvollstrecker. Hingegen bleibt die Personengesellschaft, deren Anteil im Erbweg übergegangen und an dem sodann eine Vo...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / VIII. Professionelle Infrastruktur

Rz. 18 Erbfälle treten in aller Regel unvorhergesehen ein. Daraus folgt, dass der professionell agierende Testamentsvollstrecker rechtzeitig eine Infrastruktur schaffen muss, die ihn in die Lage versetzt, sofort und präzise zu reagieren. Je besser die Vorbereitung des Testamentsvollstreckers in organisatorischer Weise ist, desto erfolgreicher wird die Testamentsvollstreckung...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / L. Behandlung überschuldeter Nachlässe

Rz. 134 Bei der Problematik eines unüberschaubaren und möglicherweise überschuldeten Nachlasses, für den die Testamentsvollstreckung übernommen werden soll, handelt es sich nicht um ein spezifisch auf unternehmerische Nachlässe bezogenes Problem. Für geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker sind solche Nachlässe jedoch besonders ärgerlich, weil sie regelmäßig zu einer...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / IV. Bargeld im Nachlass

Rz. 34 Häufig wird der Testamentsvollstrecker mit Aussagen konfrontiert, der Erblasser habe "bis zuletzt" größere Mengen Bargeldes in seiner Wohnung aufbewahrt. In einer solchen Situation kann die Inanspruchnahme eines Geldsuchhundes ratsam sein.[15] Dieser ist sowohl im Haus als auch im Gelände einsetzbar und findet Geldscheine schon in kleinen Mengen. Das liegt daran, dass...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 1. Eigenprozesse des Testamentsvollstreckers

Rz. 148 Wenn es um seine persönlichen Rechte und Pflichten geht, klagt der Testamentsvollstrecker wie jede andere Person. Dabei trägt er auch die Kosten für ein etwaiges Unterliegen persönlich. Unter diese Fallgruppe sind Klagen des Testamentsvollstreckers auf Aufwendungsersatz (§§ 2211, 670 BGB) oder Vergütung (§ 2221 BGB) zu verstehen. Ebenfalls hierunter fallen etwaige Kl...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 15. Korrekturüberlegung: Höhe des (fiktiven) Stundenlohns

Rz. 42 Wird abschließend der zeitliche Aspekt einbezogen, wonach der Beklagte behauptet hat, etwa 1.000 Stunden Arbeit im Rahmen dieser Testamentsvollstreckung geleistet zu haben, entspricht die angesetzte Vergütung von 205.366 EUR – den Beklagtenvortrag insoweit als unstreitig unterstellt – einem Stundenlohn von brutto rund 205 EUR und ist auch insoweit angemessen. Setzt man...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / A. Unternehmen im Nachlass als Herausforderung für den Testamentsvollstrecker

Rz. 1 Der Anordnung der Testamentsvollstreckung an einem im Nachlass befindlichen Unternehmen, regelmäßig in der Form einer Dauervollstreckung, kommt im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung eine hohe wirtschaftliche und praktische Bedeutung zu.[1] Neben der Sicherung der Unternehmenskontinuität dient sie insbesondere dem Schutz und bei entsprechender Anordnung zugleich au...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 8. Hinzuziehung Dritter

Rz. 29 Zur Hinzuziehung Dritter war der Beklagte berechtigt, und dass die Hinzuziehung dieser Hilfspersonen nicht erforderlich war, haben die Klägerinnen selbst nicht behauptet. Die Hinzuziehung Dritter zeigt auch die Komplexität der Aufgabe. Sie zeigt indes zugleich, dass der Beklagte insoweit teilweise eher eine beaufsichtigende Funktion innehatte. In der Literatur wird ins...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / VII. Umgang mit Vertragsverhältnissen und Versicherungen

Rz. 31 Alle Vertragsverhältnisse, die nicht mehr benötigt werden (aber auch nur diese), sind zu beenden, damit der Nachlass nicht mit unnötigen Kosten belastet wird. Typischerweise gehören hierzu:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung / 1.1 Haftung des gesetzlichen Vertreters

Gesetzliche Vertreter haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen erfolgten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.[1] Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung / 1.4 Haftung des Betriebsübernehmers

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge.[1] Bittet ein Kaufinteressent das Finanzamt um Auskunft über Rückstände an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen, für di...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Kommentar Die Finanzverwaltung hat sich zur DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer geäußert. Zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten Mitarbeiter aus dem Ausland unterliegen in Deutschland oftmals der sog. beschränkten Steuerpflicht, weil sie inländische Einkünfte erzielen. Ob das Besteuerungsrecht aber letztendlich in Deutschland verbleibt, häng...mehr