Fachbeiträge & Kommentare zu Gehalt

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5.2 Beschlüsse zur Abnahme

Rz. 538 Bis zur Entdeckung der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband entsprach es fast allgemeiner Meinung, dass die Wohnungseigentümer über die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums keinen Beschluss fassen können. Dieses Bild hat sich seit 2007 gewandelt. Mittlerweile vertreten namhafte Stimmen des Wohnungseigentumsrechts die Möglichkeit eines Beschlus...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.7 Erschließungskosten

Rz. 516 Allgemeines Die Parteien des Bauträgervertrags sollten i. d. R. eine Vereinbarung über die Erschließungskosten in den Bauträgervertrag aufnehmen. Unter Erschließungskosten versteht man im Wesentlichen die Kosten für die Ver- und Entsorgung von Grundstücken mit Wasser und Abwasser sowie teilweise die sogenannten Hausanschlusskosten (Kosten für die Abzweigung der Ver- u...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.3 Anwendungsbereich der MaBV

Rz. 485 Die MaBV gilt nach ihrem § 1 Satz 1 originär nur für Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs. 1 GewO der Erlaubnis bedürfen. Das sind solche Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten o...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.1 Erlöse

Rz. 49 Ausgangsgröße der GuV-Rechnung sind gemäß IAS 1.82 a) die (Umsatz-)Erlöse. IFRS 15. Appendix A definiert Erlöse als Ertrag aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens. Eine nähere Präzisierung des Begriffs der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ oder Abgrenzung von den nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zählenden Erträgen fehlt in IFRS 15. Zudem dü...mehr

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Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

Leitsatz 1. Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. 2. Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe de...mehr

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Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte Spielfilme

Leitsatz Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abg...mehr

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Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 bei geringfügiger Beschäftigung

Leitsatz Der Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat voraus. Die anders lautende Regelung des § 7 KonsVerCHEV verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Normenkette Art. 15a, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010, Art. 20 Abs. 3 GG, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Übernahme von anderen Sicherheiten

Rz. 11 Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit liegt vor, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn lediglich garantiert wird, eine aus einem and...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 4 § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber". Unter den Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten"; gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Übernahme von Verbindlichkeiten

Rz. 5 Unter Übernahme von Verbindlichkeiten ist die Schuldbefreiung durch Schuldübernahme [1] und die Schuldmitübernahme oder der Schuldbeitritt neben einem Schuldner bei bereits bestehenden Verpflichtungen und nicht das Eingehen einer neuen Verpflichtung zu verstehen. Das abstrakte Rechtsgeschäft der Schuldübernahme stellt eine Leistung dar, die darin besteht, dass der Übern...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Übernahme von Bürgschaften

Rz. 8 Mit "Bürgschaft" ist der Begriff i. S. v. § 765 Abs. 1 BGB gemeint. Die Übernahme einer Bürgschaft liegt vor, wenn sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten vertraglich verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. [1] Die Bürgschaft kann in unterschiedlichen wirtschaftlichen Formen vorkommen. Ihre wichtigste Funktion ist die Da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sind die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei. In der Übernahme von Verbindlichkeiten ist im Regelfall eine Entgeltzahlung zu sehen[1], mit der Folge, dass diese Leistung als nicht steuerbar nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Eine steuerbare – und ste...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 1. Zeitbezogene Vergütung

a) Zulässigkeit zeitbezogener Vergütung Rz. 18 Die zeitbezogene Vergütung gilt als das grundsätzlich fairste Vergütungsprinzip für Testamentsvollstrecker.[41] Im vermögensverwaltenden Bereich, aber auch im Bereich der Abrechnung anwaltlicher Honorare, hat sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass tätigkeitsbezogene Vergütungen der Qualität der Arbeit eher förderlich si...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / B. Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung

I. Die unterschiedlichen Interessenlagen Rz. 6 Bei der Angemessenheitsbestimmung wird gemeinhin davon ausgegangen, dass es darum geht, einen Betrag zu finden, der sowohl die Interessen des Testamentsvollstreckers an einer auskömmlichen Vergütung als auch die Interessen der Zahlungspflichtigen, also regelmäßig der Erben, in praktische Konkordanz bringt.[11] Die Rechtsprechung ...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 4. Erwerbsfolgezeitraumbezogene Lohnsummenregelung

Rz. 125 Um den 85 %-igen oder den 100 %-igen Verschonungsabschlag in voller Höhe behalten zu können, wird in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren bzw. sieben Jahren geprüft, ob – taggenau gerechnet vom Zeitpunkt des Erwerbs[213] – die in den Folgeperioden addierten Lohnsummen 400 % bzw. 700 % (oder in Abhängigkeit von den Mitarbeiterzahlen die anderen Prozentsätze) der Ausg...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / I. Schuldner der Vergütung

Rz. 69 Die gesetzliche Regelung in § 2221 BGB enthält keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat. Grundsätzlich sind daher alle Miterben dem Testamentsvollstrecker gegenüber als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich beim Vergütungsanspruch um eine gemeinschaftliche Nachlassverbin...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / V. Fälligkeit der Vergütung

Rz. 74 Soweit vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, ist die Vergütung erst mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und Schlussrechnungslegung[139] in einer Summe fällig, ein Recht auf Vorschuss besteht nicht.[140] Der Grund liegt in der Regelung der §§ 2218, 666 BGB. Danach ist die Fälligkeit der Vergütung an die vorangehende Rechnungslegung durch den Testamentsvolls...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / c) Nachteile zeitbezogener Vergütung

Rz. 29 Im Vergleich zu ihren Vorteilen werden die Nachteile der zeitbezogenen Vergütung regelmäßig überbewertet. Vielfach wird es für unzumutbar gehalten, dass ein Testamentsvollstrecker eine Zeiterfassung führt. Nach der hier vertretenen Auffassung, dass die Zeitvergütung eine gleichberechtigt neben den Wertvergütungen stehende Methodik der Angemessenheitsbestimmung nach § ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / b) Vorteile zeitbezogener Vergütung

Rz. 28 Die Vorteile der Zeitvergütung liegen auf der Hand. Sie wird dem Zeitaufwand im Einzelfall in besonderem Maße gerecht und löst daneben viele praktische Probleme aus dem Bereich der Testamentsvollstreckervergütung. Ganz nebenbei kann sie in der Praxis erfahrungsgemäß häufig zu einer positiven Streitkultur beitragen, indem sie besänftigend auf allzu streitlustige Erben ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / VI. Vergütung des Nachlassverwalters, § 1987 BGB

Rz. 66 Die Vergütung des Nachlassverwalters weist an verschiedenen Stellen gewisse Parallelen mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers auf, an anderen Stellen, insbesondere bei der Durchsetzung, gibt es erhebliche Abweichungen. Ist es schon schwer, die angemessene Vergütung für die Leistung eines Testamentsvollstreckers zu bestimmen, potenzieren sich die Probleme angesi...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / a) Zulässigkeit zeitbezogener Vergütung

Rz. 18 Die zeitbezogene Vergütung gilt als das grundsätzlich fairste Vergütungsprinzip für Testamentsvollstrecker.[41] Im vermögensverwaltenden Bereich, aber auch im Bereich der Abrechnung anwaltlicher Honorare, hat sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass tätigkeitsbezogene Vergütungen der Qualität der Arbeit eher förderlich sind als provisions- oder streitwertabhän...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 12. Entnahme der Vergütung vor Amtsbeendigung

Rz. 35 Es erscheint vertretbar, nach Abschluss der wesentlichen Leistungen einer Testamentsvollstreckung von einem fälligen Vergütungsanspruch auszugehen, da ein Testamentsvolltrecker andernfalls wegen kleiner, noch anfallenden abschließenden Tätigkeiten u.U. unverhältnismäßig lange auf seine Vergütung, die grundsätzlich am Ende geschuldet ist, warten muss. Indes darf diese ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 5. Schuldner von Vergütung und Aufwendungsersatz

Rz. 78 Verantwortlich ist immer der Nachlass als solcher. Insoweit kann im Einzelfall ein Unterschied zur Testamentsvollstreckung bestehen, bei der ggf. im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung zu klären ist, welche am Nachlass beteiligte Person im Innenverhältnis die Vergütung zu tragen hat.[66] Die Staatskasse kommt – im Unterschied zum Berufsvormund – auch nicht ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / V. Vergütungsbestimmung durch das Gericht

1. Zeitbezogene Vergütung a) Zulässigkeit zeitbezogener Vergütung Rz. 18 Die zeitbezogene Vergütung gilt als das grundsätzlich fairste Vergütungsprinzip für Testamentsvollstrecker.[41] Im vermögensverwaltenden Bereich, aber auch im Bereich der Abrechnung anwaltlicher Honorare, hat sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass tätigkeitsbezogene Vergütungen der Qualität der ...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Krux mit der tabellenmäßigen Vergütung"

A. Sachverhalt Rz. 1 Am 20.10.2018 verstarb für seine Angehörigen völlig überraschend der Mediziner Dr. Robert Röntgen bei einem Tauchurlaub auf den Malediven.[1] In seinem notariellen Testament vom 23.12.2015 hatte er seine beiden Töchter Lullu und Lalla als Erbinnen jeweils zur Hälfte seines Nachlasses eingesetzt. Bezüglich der Testamentsvollstreckung war (lediglich) Folgen...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Festsetzung der Vergütung

Rz. 74 Anders als bei der Testamentsvollstreckung bedarf die Vergütung des Nachlassverwalters einer gerichtlichen Festsetzung. Sie erfolgt durch das Nachlassgericht, §§ 1987, 1975, 1915, 1836 (ab dem 1.1.2023: § 1808 BGB n.F.), 1962 BGB. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, nicht der Richter, §§ 3 Nr. 2 lit. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Das Verfahren zur Festsetzung der...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / V. Steuerliche Behandlung unangemessen hoher Testamentsvollstreckervergütung

Rz. 105 Der hinter dieser Problematik stehende Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine unangemessen hohe Testamentsvollstreckervergütung gedanklich aufgeteilt und wie folgt betrachtet werden kann: Der Teil der Vergütung, der die anhand der Tabellen ermittelten Vergütungssätze übersteigt, ist unangemessen hoch. Zivilrechtlich soll der unangemessene Teil der Vergütung ein ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 1. Rechtsgrundlage der Vergütung

Rz. 67 Der Ausgangspunkt der Vergütungsbemessung ist auch beim Nachlassverwalter noch einfach. Gemäß § 1987 BGB kann er – wie der Testamentsvollstrecker nach der nahezu wortgleichen Vorschrift des § 2221 BGB – für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Anders als einem Testamentsvollstrecker und in Abweichung von § 1836 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1808 BG...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / X. Vergütungsanspruch bei mehreren Testamentsvollstreckern

Rz. 83 Mehrere Testamentsvollstrecker haben Anspruch auf die ihnen jeweils konkret zustehende Vergütung, die sich wiederum nach der jeweiligen Tätigkeit des einzelnen Testamentsvollstreckers richtet. Die Vergütungen können somit unterschiedlich hoch ausfallen. Bei gleichem Einsatz der Testamentsvollstrecker kann jedem Testamentsvollstrecker die volle Vergütung zustehen.[156]...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / A. Einführung und gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, eine sehr anspruchsvolle sogar. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein ebenso, wie Durchsetzungsvermögen und wirtschaftlichen sowie rechtlichen Sachverstand. Für Fehler haftet der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen, § 2219 BGB. Soweit entsprechende Kenntnisse fehlen, hat der Testamentsvollstrecker a...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / IX. Verwirkung des Vergütungsanspruchs

Rz. 82 Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich die Möglichkeit einer Verwirkung an, ist aber mit der Annahme in der Praxis eher zurückhaltend. Eine verfrühte Entnahme der Vergütung führt nicht generell zur Verwirkung,[155] bei grober Pflichtwidrigkeit im Rahmen der Amtsführung erscheint sie hingegen denkbar.mehr

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§ 14 Vergütung des Testamentsvollstreckers

A. Einführung und gesetzliche Grundlagen Rz. 1 Testamentsvollstreckung ist eine Dienstleistung, eine sehr anspruchsvolle sogar. Sie erfordert Verantwortungsbewusstsein ebenso, wie Durchsetzungsvermögen und wirtschaftlichen sowie rechtlichen Sachverstand. Für Fehler haftet der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen, § 2219 BGB. Soweit entsprechende Kenntnisse ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / II. Erbteilsvollstreckung

Rz. 71 Hat der Testamentsvollstrecker nur einen Erbteil zu verwalten, lastet die Vergütungspflicht doch auf dem gesamten Nachlass, der damit Schuldner der Vergütung ist. Die von der Testamentsvollstreckung nicht betroffenen Miterben sollen keinen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis haben.[136]mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / IV. Vereinbarung mit den Erben

Rz. 17 Die zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ausgehandelte Vergütung ist regelmäßig als angemessen anzusehen; die Angemessenheit kann unterstellt werden. Eine solche Vereinbarung sollte möglichst zu Beginn der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung getroffen werden. Gelingt in diesem Stadium eine einvernehmliche Regelung nicht, kann angenommen werden, dass hie...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / II. Angemessenheitsbestimmung durch den Testamentsvollstrecker?

Rz. 12 Der Testamentsvollstrecker kann sich zwar die von ihm für angemessen erachtete Vergütung grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen,[30] er kann jedoch ihre Höhe nicht einseitig selbst bestimmen. Dies obliegt im Streitfall dem Prozessgericht. Insoweit unterliegt der Testamentsvollstrecker dem Risiko, möglicherweise zu viel entnommene Vergütung zurückzahlen zu müssen....mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / d) Höhe des Stundensatzes

Rz. 32 In früheren Veröffentlichungen wurde für anwaltliche Testamentsvollstrecker ein Stundensatz von 120 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vorgesehen.[73] Als Grundlage diente der durchschnittliche Stundensatz eines Rechtsanwaltes, wobei auf das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) bezogen auf das Wirtschaftsjahr 1997 zurückgegriffen wurde. Dieser pauschale Ansatz...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / D. Prozessuale Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 92 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten auszutragen, es sei denn die Streitenden haben sich, z.B. wegen der Vertraulichkeit der Angelegenheit, auf ein privates Schiedsgericht geeinigt oder der Erblasser hat ein solches letztwillig angeordnet, wozu er nach § 1066 ZPO ohne Weiteres befugt ist...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 3. Vergütungstabellen (Vergütungsempfehlungen)

Rz. 47 Die Rechtsprechung greift bei der Anwendung von § 2221 BGB seit jeher auf Tabellen zurück. Dabei betont sie fortlaufend, dass sich jede schematische Anwendung einer Tabelle verbietet und es immer Aufgabe des konkret zur Entscheidungsfindung berufenen Richters sei, die Angemessenheit der Vergütung im konkreten Einzelfall zu ermitteln.[95] Die Abrechnung nach sogenannte...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / E. Steuerliche Behandlung der Testamentsvollstreckervergütung

I. Ausgangsüberlegungen Rz. 93 Wie die Vergütung, die ein Testamentsvollstrecker als natürliche Person für seine Tätigkeit erhält, bei den einzelnen Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Erbschaftsteuer) steuerlich zu behandeln ist, hängt im Wesentlichen von folgenden Fragestellungen ab:mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / II. Einkommensteuer

1. Unentgeltliche Tätigkeit Rz. 94 Erfolgt die Testamentsvollstreckung unentgeltlich, so mangelt es bereits am objektiven und subjektiven Tatbestand einer Einkünfteerzielung[173] und somit an einer einkommensteuerbaren Tätigkeit, egal, ob der Testamentsvollstrecker als "Privatperson" oder im Rahmen einer selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit agiert.[174] Ansonsten ist zu ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / III. Gewerbesteuer

1. Zusammenhang mit anderweitiger gewerblicher Tätigkeit Rz. 98 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, gleich ob diese unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG zu subsumieren sind, sind in Ermangelung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb prinzipiell nicht steuerbar im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. Dort jedoch, wo die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Ergebnis eine (wirtsch...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / C. Einzelfragen

I. Schuldner der Vergütung Rz. 69 Die gesetzliche Regelung in § 2221 BGB enthält keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, wer die Kosten der Testamentsvollstreckung zu tragen hat. Grundsätzlich sind daher alle Miterben dem Testamentsvollstrecker gegenüber als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich beim Vergütungsanspruch um eine gemein...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / III. Festlegung durch den Erblasser

Rz. 14 Die Festlegung der Vergütung durch den Erblasser ist immer verbindlich, sowohl für den Testamentsvollstrecker, als auch für den Erben. Sie ist daher die erste Wahl, wenn es darum geht, eine für beide Seiten angemessene Regelung zu treffen und späteren Streit mit den Erben zu vermeiden. Praxishinweis Sofern Testierende sich überhaupt Gedanken über die Vergütung Ihres Te...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 5. Gegenüberstellung der Tabellen

Rz. 65 Die (alte) Rheinische Tabelle des Notariatsvereins für Rheinpreußen von 1925 stellt die am längsten in Gebrauch befindliche Tabelle dar. Von der Rechtsprechung[125] wurde sie häufig als Vergütungsrichtlinie bestätigt. Die für nötig gehaltene Anpassung an die heutigen Verhältnisse sollte sich ohne weiteres durch die gestiegenen Nachlasswerte ergeben.[126] Daraus ergaben...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / a) Fehlende Rechtskraft von Vergütungstabellen

Rz. 48 Zur Rechtsnatur der sog. Vergütungstabellen ist zunächst festzustellen, dass es sich bei ihnen nicht um Regelungen handelt, die mit irgendeiner Rechtskraft ausgestattet wären oder auch nur gesetzesnahe Regelungskraft entfalten würden. Sie müssen daher von den Gerichten im Vergütungsrechtsstreit nicht anerkannt werden. Zu Recht verwendet der Deutsche Notarverein daher ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VIII. Verjährung des Vergütungsanspruchs

Rz. 81 Seit der weitgehenden Herausnahme der erbrechtlichen Ansprüche aus der Vorschrift des § 197 Abs. 1 BGB aufgrund der Änderungen im Verjährungs- und Erbrecht zum 1.1.2010 unterliegt die Verjährung des Vergütungsanspruchs der kurzen Regelverjährung nach § 195 BGB. Praxishinweis Die rechtzeitige Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass vermeidet dieses Problem. Zu warnen is...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / I. Ausgangsüberlegungen

Rz. 93 Wie die Vergütung, die ein Testamentsvollstrecker als natürliche Person für seine Tätigkeit erhält, bei den einzelnen Steuerarten (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Erbschaftsteuer) steuerlich zu behandeln ist, hängt im Wesentlichen von folgenden Fragestellungen ab:mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 6. Beispielsberechnung für eine Testamentsvollstreckervergütung nach der Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins 2000

Rz. 68 Brutto-Nachlasswert: 260.000 EUR Grundbetrag: 3 % vom Nachlasswert, mindestens aber höchster Betrag der Vorstufe Besondere Konstituierungsgebühr (z.B. Unternehmensbeteiligung) Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Grundbetrages Auseinandersetzungsgebühr (z.B. ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / e) Nachweis der geleisteten Stunden

Rz. 36 In dem Maße, in dem sich die Stundenvergütung von Testamentsvollstreckern gerade bei anspruchsvollen Nachlassgestaltungen durchzusetzen beginnt, werden die Anforderungen an den Nachweis der geleisteten Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unterschiedlich beurteilt. Auszugehen ist zunächst von dem Grundsatz, dass derjenige, der eine für sich positive Rechtsfolge gelte...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / b) Die in der Praxis wichtigsten Tabellen

Rz. 50 Vergütungstabellen haben sich im Laufe der Zeit sehr zahlreich gebildet, etwa ein Dutzend. Sie unterscheiden sich vielfach nur in der Zuordnung bestimmter Vergütungsbeträge zu bestimmten Nachlasswerten. In der Praxis besonders geläufig sind folgende "klassischen" Tabellen:[100]mehr