Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verjährung

Rz. 46 Für das Vermächtnis gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).[74] Handelt es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück, greift die zehnjährige Verjährung (§ 196 BGB).[75] Diese Meinung ist jedoch nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung von § 196 BGB spricht, dass der Gesetzgeber für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung wollte. Ansatzpu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wirkungen der Einrede

Rz. 5 Die Wirkung der Einrede des § 2014 BGB ist im BGB nicht näher geregelt. Man muss bei den Einreden hinsichtlich ihrer prozessualer und den materiell-rechtlichen Wirkungen unterscheiden. Für den Prozess bestimmt § 305 ZPO, dass durch die Geltendmachung der Einrede eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen wird...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit des Antrages

Rz. 6 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 25 FamFG) des zuständigen Nachlassgerichtes (§ 343 FamFG) zu stellen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner als Beteiligten zu benennen.[17] Er hat seine Forderung gem. § 31 FamFG glaubhaft zu machen (Abs. 2 S. 1).[18] Versicherung an Eides statt ist zulässig (§ 31 FamFG). Die Frage, ob eine Forderun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2)1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. (3)1D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Inventarerrichtung durch einen Miterben (Abs. 1)

Rz. 4 § 1993 BGB definiert Inventar als Verzeichnis des Nachlasses. Hieraus wird mehrheitlich die Voraussetzung abgeleitet, dass sich die Schutzwirkung des Abs. 1 nur dann bei den Miterben entfalten könne, wenn sich das errichtete Verzeichnis auf den gesamten Nachlass und nicht nur auf den Erbteil des errichtenden Miterben bezieht.[5] Große praktische Relevanz wird diesem – ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verweigerung und Verzögerung der Auskunft

Rz. 6 Der Erbe verliert sein Haftungsbeschränkungsrecht auch dann, wenn er die amtliche Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB beantragt hat und die Erteilung der erforderlichen Auskunft (§ 2003 Abs. 2 BGB) verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert. Ungeschriebene Voraussetzung ist insoweit, dass dem Erben Inventarfrist gesetzt worden ist (§ 1994 Abs. 1 BGB) ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten

Rz. 5 Nach Ablauf der 30-Jahres-Frist erlöschen alle dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. Nach Ablauf der Frist durchgeführte Rechtsgeschäfte sind unwirksam, können somit von den Erben nachträglich genehmigt werden. Etwaige Vollmachten, die der Testamentsvollstrecker erteilt hat, erlöschen ebenfalls mit Fristablauf. O...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

Rz. 5 Ebenfalls unwirksam wird eine während der Dauer von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren angeordnete Inventarfrist. Der Erbe braucht sich eigentlich um diese gesetzte Frist nicht zu kümmern, da sie von Gesetz wegen keinerlei Wirkungen entfalten und verursachen kann. Dem Erben wird man gleichwohl ein Beschwerderecht nach § 58 FamFG gegen die einmal (zu Unr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Erbrechts

Rz. 9 Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Rz. 10 Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 10 Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht. Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 17). Rz. 11 Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssachen (vorher Kindscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Zeitliche Beschränkung

Rz. 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Erblasser seine Testierfreiheit dazu benutzt, den Nachlass übermäßig lange zu binden; ein dem Familien-Fideikomiss vergleichbarer Zustand soll ausgeschlossen werden.[1] Abs. 1 S. 1 beschränkt daher die Wirkung der Anordnung der Nacherbfolge auf die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall, "die mittlere zeitliche Dauer einer Generat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Fristbeginn bei Rente und dauernder Last

Rz. 97 Erfolgt eine Schenkung gegen Leibrente[374] (oder sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen), beginnt die Frist grundsätzlich mit Aufgabe der Eigentümerstellung zu laufen.[375] Denn die rein finanziellen Leistungen des Beschenkten vermitteln dem Schenker gerade nicht den Genuss der verschenkten Sache,[376] sondern etwas qualitativ vollständig anderes. Ob die Kombi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2)Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 17 Das Vorkaufsrecht erlischt nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gem. Abs. 1 S. 1. Da es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt, ist keine Hemmung möglich (siehe Rdn 13). Die vorkaufsberechtigten Miterben können jedoch – auch schon vor Abschluss des Erbteilskaufvertrages – auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Inventaruntreue nach Abs. 1 hat ebenso wie die Versäumung der Frist nach Abs. 2 die unbeschränkte Haftung des Erben zur Folge (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Entscheidung über den Verlust der beschränkten Haftung steht nicht dem Nachlassgericht, sondern allein dem Prozessgericht zu. Dabei ist auch eine Klage auf Feststellung der unbeschränkten Erbenhaftung möglich.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

Rz. 4 Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte darf erst nach erfolgloser Durchführung der Erbenermittlung und Verstreichen der Frist des § 1964 Abs. 1 BGB erfolgen.[4] Erfolgt die öffentliche Aufforderung vor diesem Zeitpunkt, so ist die später ergehende Entscheidung des Nachlassgerichts formell fehlerhaft (zu Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Nachlassg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung für die Feststellung nach Abs. 1 ist, dass der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird. In Ergänzung dazu regelt § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Feststellung eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte vorauszugehen hat (siehe insoweit Kommentierung zu § 1965). Rz. 4 Nach der Regelung des § 26 FamFG hat d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verfahren

Rz. 6 Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fristablauf

Rz. 5 Der Beginn der Frist ist der Erbfall. Die Berechnung erfolgt nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.[6] Im Fall des Abs. 2 verlängert sich die Frist um die Empfängniszeit (§ 2178 BGB). Maßgebend ist schließlich, ob der Vermächtnisnehmer bei Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall bereits erzeugt ist.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtungsfrist (Abs. 3)

Rz. 5 Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit, wenn seit dem Erbfall (§ 1922 BGB) 30 Jahre verstrichen sind (§ 2340 Abs. 3 i.V.m. § 2082 Abs. 3 BGB). Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechend Anwendung (vgl. § 2080 Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 9 Um zu verhindern, dass der Erblasser "auf ewig" eine Auseinandersetzung verhindert und letztlich damit eine Regelung träfe, die langfristig zu einer Zersplitterung des Vermögens führen würde (durch Vererbung der Erbteile an Erbeserben), setzt Abs. 2 S. 1 eine grundsätzliche zeitliche Grenze von 30 Jahren. Dies entspricht der auch sonst im Erbrecht zulässigen Höchstgren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auswahl

Rz. 6 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, steht die Auswahl unter den Gegenständen nach § 262 BGB dem Beschwerten zu. Bei der Frage, ob das Wahlrecht dem Schuldner nach § 262 BGB zusteht, ist ggf. zunächst die testamentarische Regelung auszulegen.[6] Der Beschwerte übt sein Wahlrecht dann durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Bedachten nach § 263 Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Versäumung der Haftungsbeschränkung

Rz. 37 Neben der unbedingten Parteilichkeit (siehe Rdn 35) ist es vornehmste Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 9 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben führt zunächst zur Vermeidung der ihm drohenden Folgen des Verlustes des Rechts der Haftungsbeschränkung (Abs. 3 S. 1). Außerdem ist er ab jetzt weitgehend davor geschützt, später noch einmal die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen (Abs. 4). Auch das nicht "eidesstattlich versicherte Inventar" träg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 13 Die Folge der Versäumung der ihm gesetzten Inventarfrist ist, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkbar haftet mit den sich aus § 2013 Abs. 1 BGB ergebenden Folgen. Auf ein Verschulden des Erben kommt es grundsätzlich nicht an.[38] Unter den Voraussetzungen des § 1996 Abs. 1 BGB – höhere Gewalt oder unverschuldete Unkenntnis der Anordnungsverfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen/Verfahrensfragen

Rz. 8 Form und Frist der Anfechtung nach § 1956 BGB richten sich schließlich ebenfalls nach §§ 1954, 1955 BGB.[11] Die von den gesetzlichen Vertretern für den vorläufigen Erben eingeholten Genehmigungen von Familien- oder Betreuungsgericht (vgl. § 1945 Rdn 11) für eine Erklärung der Ausschlagung decken auch die Anfechtungserklärung nach § 1956 BGB ab.[12] Eine Anfechtung der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung fügt dem § 1993 BGB eine weitere gesetzliche Definition – und zwar diejenige der Inventarfrist – hinzu: "Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu setzen." (Abs. 1). Sie ist damit einer richterliche, keine gesetzliche Frist.[1] Durch die Inventarfrist wird dem Erben ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2)Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung best...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Jährliche Rechnungslegung nach Abs. 2

Rz. 46 Bei einer Testamentsvollstreckung, die länger als ein Jahr dauert, kann der Erbe – unabhängig davon, ob es sich um eine Verwaltungs- oder reine Abwicklungsvollstreckung handelt – aufgrund Abs. 2 eine jährliche Rechnungslegung verlangen.[109] Für die jährliche Rechnungslegung gelten dieselben Grundsätze wie für die Rechenschaftsablegung als Schlussabrechnung. Sie ist l...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Annahme

Rz. 2 Bei der Erklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 27 Ist die Jahresfrist gem. Abs. 1 abgelaufen, entfällt das Anfechtungsrecht. Der Fristablauf ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Gem. § 209 BGB führt die Hemmung dazu, dass der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, in die Frist nicht eingerechnet wird. Im Fall des § 210 BGB tritt der Fristablauf frühestens sechs M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer Einzelfirma

Rz. 34 Für den Erben eines Einzelkaufmannes ergibt sich die Haftung – auch – für die Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers zunächst aus § 1967 BGB. Es ist zwischen der erbrechtlichen und der handelsrechtlichen Haftung streng zu unterscheiden.[102] Diese Haftung wird durch die Bestimmung des § 27 HGB wesentlich modifiziert, wenn der Erbe das Handelsgeschäft des Erblassers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Bis zur Beendigung des nach § 1970 BGB zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 BGB bestimmten Anmeldungsfrist

Rz. 4 Hinsichtlich der Beendigung des Aufgebotsverfahrens ist § 2015 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden,[1] so dass nach Ausschlussurteil oder Zurückweisung des Antrages auf Erlass zunächst eine Frist von zwei Wochen nach Verkündung der Entscheidung bzw. die Erledigung der eingelegten Beschwerde abzuwarten ist. Zur Frist gem. § 2061 BGB siehe § 2061 Rdn 1 ff.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Auslandsfrist

Rz. 16 Die Sechs-Monats-Frist ist einschlägig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte (Abs. 3 Alt. 1). Der Wohnsitz bestimmt sich nach den §§ 7 ff. BGB, mit der Maßgabe, dass der Erblasser ausschließlich dort seinen räumlichen Lebensschwerpunkt gehabt haben muss, § 7 Abs. 2 BGB (mehrere Wohnsitze) ist deswegen unanwendbar.[54] Liegen diese Voraussetzunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zeitliche Begrenzung (S. 1)

Rz. 2 Eine Fristbestimmung des Erblassers, die kürzer als die 30-Jahres-Frist ist, geht § 2210 BGB vor. Das vorherige Ende der Verwaltungsvollstreckung kann auch durch eine auflösende Bedingung bestimmt werden. Ebenso ist eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers möglich, selbst zu entscheiden, wann (vor Ablauf der 30 Jahre) die Vollstreckung beendet sein soll. Eine Verl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Fristsetzung zur Ergänzung des Inventars (Abs. 2)

Rz. 10 Ist das Inventar unvollständig, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, kann dem Erben eine neue (oder im Falle eines unrichtigen freiwilligen Inventars eine erste)[26] Inventarfrist zur Vervollständigung seiner bisherigen Angaben gesetzt werden (Abs. 2). Im Grunde ist es selbstverständlich, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen dürfen, da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausschlussfrist des § 1002 BGB

Rz. 14 Der Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 BGB muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 BGB geltend gemacht werden. Bei Verwendungen auf einzelne Erbschaftssachen beginnt die Frist mit der Herausgabe dieser Sachen zu laufen und beträgt bei beweglichen Sachen einen Monat und bei Grundstücken sechs Monate.[30] Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen beginn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufgeschobenes Vermächtnis

Rz. 2 Anwendung findet die Frist des § 2162 BGB grundsätzlich auf alle Vermächtnisarten, somit auch auf Untervermächtnisse und Nachvermächtnisse (§§ 2186, 2191 BGB).[1] Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines bestimmten Schwebezustandes. Dieser kann sich ergeben aus dem Inhalt des Vermächtnisses (Abs. 1) oder in der Person des Bedachten liegen (Abs. 2). Nicht mehr anw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung des Anfechtungsrechts ist die Möglichkeit (nicht die unmittelbare Folge), dass der am Wegfall des Unwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Mehrere Berechtigte sind unabhängig voneinander anfechtungsberechtigt.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 8 Der Gläubiger, der den Erben nach dem Ablauf der Säumnisfrist über die Bereicherung hinaus in Anspruch nehmen will, muss darlegen und beweisen, dass er entweder den Anspruch innerhalb der Frist geltend gemacht, ihn im Aufgebotsverfahren angemeldet hat oder dass der Anspruch dem Erben in sonstiger Weise bekannt geworden ist.[10] Liegen die Voraussetzungen des § 1974 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Dadurch ist das Familiengericht in die Lage versetzt, darauf hinwirken zu können, dass das Inventar von den Eltern, vom Vormund, vom Pfleger – notfalls im Wege eines Antrags nach § 2003 BGB – fristgerecht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bestimmungsrecht des Beschwerten

Rz. 8 Trifft der Beschwerte die Bestimmung nicht, kann ihn ein Vollziehungsberechtigter (§ 2194 BGB) auf Vollziehung der Auflage verklagen. Ist der Beschwerte dazu rechtskräftig verurteilt, kann der Vollziehungsberechtigte eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmen oder durch das Gericht setzen lassen (§ 255 Abs. 2 ZPO). Verstreicht die Frist ergebnislos, kann nunmehr ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB

Rz. 4 Ein unbeschränkbar haftender Erbe ist gem. § 455 Abs. 1 FamFG nicht mehr berechtigt, das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern zu beantragen. Er verliert die Ausschließungseinrede des § 1973 BGB und die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Der Ausschluss gilt nach Abs. 1 S. 2 nur, wenn das Ausschlussurteil nach dem Eintritt der unbeschränkbaren ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tod des Mieters

Rz. 80 Grundsätzlich ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter verstirbt (§§ 564, 580 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings bei Mietverhältnissen über Wohnraum dann nicht, wenn nach § 563 BGB ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger bzw. Haushaltsan...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / D. Prüfungsschema

Rz. 5 Als Grundsatz ist zu beachten, dass die Erbunwürdigkeit nicht automatisch eintritt. Sie muss erst durch einen Berechtigten mit einer Klage gegen den Erbunwürdigen geltend gemacht werden, und das innerhalb einer Frist. Zunächst ist die Erbunwürdigkeit festzustellen, wobei von § 2339 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Vorsatz und Schuldfähigkeit müssen grundsätzlich vorliegen. Li...mehr