Rz. 5

Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit, wenn seit dem Erbfall (§ 1922 BGB) 30 Jahre verstrichen sind (§ 2340 Abs. 3 i.V.m. § 2082 Abs. 3 BGB). Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechend Anwendung (vgl. § 2080 Abs. 2 S. 2 BGB), einschließlich der Hemmungstatbestände.[7] Es kann auch die Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. herangezogen werden.[8]

 

Rz. 6

Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2082 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese liegt vor, wenn der Anfechtungsberechtigte von der die Erbunwürdigkeit begründenden Tatsache und von der Tatsache Kenntnis erlangt, durch welche die Anfechtung zulässig geworden ist (Erbanfall an den Unwürdigen).[9] Bloße Vermutungen hinsichtlich der die Erbunwürdigkeit begründenden Tatsachen genügen nicht. Da die Erbunwürdigkeit in einem Prozess durchzusetzen ist, müssen beweisbare Tatsachen vorliegen.[10] So kann bspw. in einem Gutachten die Fälschung des Testaments festgestellt worden sein. Bei der Testamentsfälschung ist auch die Kenntnis von der Person des Fälschers Voraussetzung für den Fristbeginn. Bei Zweifeln aufgrund sich widersprechender Aussagen kann es im Einzelfall zulässig sein, ein Strafurteil abzuwarten.[11] Im Falle des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB reicht es nicht aus, dass der Anfechtungsberechtigte die Tatsachen kennt, die den objektiven und subjektiven Tatbestand des Tötungsdelikts ausfüllen und die Rechtfertigungsgründe ausschließen. Erforderlich ist vielmehr auch die Kenntnis der schuldbegründenden Merkmale, da bei schuldlosem Verhalten eine Erbunwürdigkeit nicht in Betracht kommt.[12]

[7] Kroiß, FF 2004, 13, 15.
[8] OLG Koblenz – 8 U 1467/02, ZErb 2004, 305; Muscheler, ZEV 2009, 101, 104.
[10] Muscheler, ZEV 2009, 101, 104; Gottwald, ZEV 2006, 489.
[12] OLG Düsseldorf – 7 U 114/99, NJWE-FER 2000, 156; ähnlich BayObLG – 1Z BR 48/01, NJW-RR 2002, 1159.

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