Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 7. Zuwendung eines Familienheims

a) Grundsätzliches Rz. 265 Das Gesetz sieht insgesamt drei unterschiedliche begünstigte bzw. befreite Übertragungsvarianten vor: die erste entspricht im Wesentlichen dem bis Ende 2008 geltenden Recht und regelt die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Die zweite Variante betrifft ebenfalls Erwerbsvorgänge zwischen Ehegat...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Erwerb durch Vermächtnis

aa) Vermächtnis als Besteuerungsgegenstand Rz. 46 Der Vermächtnisnehmer erwirbt gem. § 2174 BGB (lediglich) eine gegen den Beschwerten gerichtete Forderung auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Vermächtnisgegenstände können vielfältiger Natur sein. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen Vermächtnisgegenständen, die sich tatsächlich im Nachlass befinden, und solchen...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VIII. Begünstigungsausschluss für Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG

1. Prinzip/Rechenlogik (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) Rz. 469 Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG muss das “begünstigte Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG abgeleitet werden. Dazu ist von dem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 1 ErbStG) der Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um den Wert des sog. unschädlichen Verwaltungsve...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Gegenstände des Verwaltungsvermögens

Rz. 473 Das Verwaltungsvermögen ist in § 13b Abs. 4 ErbStG durch eine enumerative (abschließende) Aufzählung definiert.[684] a) An Dritte vermieteter Grundbesitz aa) Grundsatz Rz. 474 Als Verwaltungsvermögen gelten "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten" (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Von einer Nutzungsüberlassung an D...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / C. Begünstigungen für Produktivvermögen

I. Allgemeines Rz. 390 Vor dem Hintergrund der (angestrebten) realitätsgerechten Bewertung sämtlichen der Erbschaft- und der Schenkungsteuer unterliegenden Vermögens kann dies nur durch entsprechend umfassende Freistellungen bzw. – bei nicht vollständiger Steuerfreiheit – Steuerersatzreduzierungen erreicht werden. Rz. 391 Insoweit zielen die §§ 13a bis 13c sowie 19a und 28a Er...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Erwerber

Rz. 340 Der Erwerber ist immer Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ErbStG). Erwerber ist, wer bereichert ist. Gemeint ist die Bereicherung erster Stufe, also der Erwerb. Dafür ergeben sich die Kriterien in erster Linie aus dem ErbStG, da es den Steuertatbestand und die Entstehung der Steuer regelt.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / IV. Besonderheiten bei Beteiligungen von Gesamthandsgemeinschaften

1. Grundsätzliches Rz. 818 Sonderregelungen enthält das GrEStG für Grundstücksübergänge zwischen Gesamthändern und der Gesamthand als solchen (und zwar in beiden Richtungen) sowie zwischen verschiedenen Gesamthandsgemeinschaften, an denen (vollständig oder teilweise) dieselben Personen beteiligt sind. Insoweit regelt § 5 GrEStG den Übergang von mehreren Miteigentümern (Abs. 1...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / B. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

I. Grundsätzliches – Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 und Folgeänderungen Rz. 5 Mit Beschl. v. 7.11.2006 hatte das BVerfG das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht, vornehmlich aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsansätze von Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen, für verfassungswidrig erklärt, da es nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Übertragung des Familienheims an Kinder von Todes wegen, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

aa) Begriff des Familienheims Rz. 284 Die Definition des Begriffs "Familienheim" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG deckt sich im Wesentlichen mit der in Nr. 4b, allerdings mit dem Unterschied, dass Erwerber nicht der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist, sondern Kinder bzw. die Kinder verstorbener Kinder. Der Erwerb durch Enkelkinder ist grundsätzlich nicht begünstigt. Eine...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 5. Gerichtliche Erbauseinandersetzung

Rz. 88 Können die Miterben untereinander jedoch keinen Konsens finden und sind untereinander zerstritten, so bleibt nur der Gang zum Gericht. Bevor jedoch eine Erbauseinandersetzungsklage (Erbteilungsklage) erhoben wird, muss vorab geprüft werden, ob das inländische Gericht überhaupt zuständig ist und welche Klageart gewählt werden muss: a) Zuständiges Gericht Rz. 89 Eine abwe...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Steuerschuldner bei Zweckzuwendung

Rz. 342 Bei einer Zweckzuwendung gibt es keinen Erwerber, der besteuert werden kann. Deshalb ist hier derjenige Steuerschuldner, der die Zweckzuwendung ausführen muss (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG).mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Übertragung auf eine Gesamthand

a) Steuerfreistellung Rz. 826 Beim Übergang eines Grundstücks von einem oder mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand wird die Steuer nicht erhoben, soweit der bzw. die Übertragenden am Vermögen der Gesamthand (wertmäßig) beteiligt sind. § 5 Abs. 2 GrEStG regelt insoweit den Übergang des Grundstückseigentums von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand. § 5 Abs. 1 beschä...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / V. Bewertung des Erwerbs

1. Bewertungsgrundsätze Rz. 155 Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage geklärt wurde, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, ist im Rahmen der Wertermittlu...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / XIV. Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Rz. 344 Eine Doppelbesteuerung kann auf zweierlei Weise vermieden oder gemildert werden: unilateral durch Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer oder/und bilateral durch ein DBA. 1. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG a) Überblick Rz. 345 Soweit kein DBA eingreift, kann eine mehrfache Besteuerung dadurch abgemildert w...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VI. Behandlung von Großerwerben

1. Bedeutung der Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG Rz. 419 Im Hinblick auf entsprechende verfassungsgerichtliche Vorgaben ist (seit dem ErbStG 2016) in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG eine absolute Erwerbsgrenze von 26 Mio. EUR für die Gewährung des Verschonungsabschlags in das Gesetz geregelt. Außerdem besteht für die Beurteilung der sich im Falle des Überschreitens dieser ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / III. Vorrangige das Erbstatut betreffende Staatsverträge

Rz. 5 Vorrangig vor der EuErbVO oder dem EGBGB a.F. finden, wie bereits erwähnt, etwaige zwischen den einzelnen Staaten geschlossenen bilaterale Konsular- oder Staatsverträge Anwendung. Die Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Vorgängerstaaten haben mit einzelnen Ländern kollisionsrechtliche Regelungen getroffen, welche bis heute wirken. Im Einzelnen bestehen die nachfolgen...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 6. Statutenwechsel

Rz. 92 Auf die Erbengemeinschaft hat ein Statutenwechsel zu Lebzeiten keinen Einfluss. Die Erbengemeinschaft entsteht frühestens mit dem Eintritt des Erbfalls, sodass ein sog. hypothetisches Erbstatut auf die Bildung der Erbengemeinschaft und deren Struktur keinen Einfluss haben kann.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / I. Wiederholte Nutzung der Freibeträge

Rz. 610 Praxishinweis Alle zehn Jahre kann ein persönlicher Freibetrag und eine quantitative Befreiung des § 13 ErbStG wie z.B. für Hausrat erneut in Anspruch genommen werden. Deshalb geht ein guter Rat dahin, im Zehnjahresrhythmus zu schenken – vorausgesetzt, es lässt sich einrichten.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / E. Grundzüge des Ertragsteuerrechts

I. Einkommensteuer Rz. 622 Steuersubjekte der Einkommensteuer sind natürliche Personen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Steuerobjekt ist das zu versteuernde Einkommen, das gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Rz. 623 Das Einkommen seinerseits besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belas...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VII. Ausgewählte Aspekte: Grunderwerbsteuer und Vermögensnachfolge

1. Schenkung unter Auflage Rz. 852 Grundsätzlich sind der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Grundstückserwerbe nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei. Dies gilt gemäß § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG jedoch nicht hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (vgl. oben Rdn 788 f.). Beispiel Vater V ist Eigentümer zweier Grundstücke. Diese sind ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Anknüpfungssubjekte nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

a) Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO (Allgemeine Kollisionsnorm) Rz. 11 Aus deutscher Sicht (und aller ratifizierenden Vertragsstaaten der EuErbVO) wird gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes abgestellt[24] (für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Art. 2...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 10. Verschonung von Produktivvermögen

Rz. 293 §§ 13a ff. ErbStG regeln – sehr weitgehende – Verschonungen für den steuerpflichtigen Übergang sog. Produktivvermögens. Sowohl die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verschonungsnormen als auch die weiteren mit ihrer Inanspruchnahme verbundenen Bedingungen sind – mittlerweile – äußerst komplex. Daher werden die diesbezüglichen Details im nachfolgenden Abschnit...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Grunderwerbsteuerliche Erwerbstatbestände

1. Grundstücke i.S.v. § 2 GrEStG Rz. 738 Auch wenn § 1 GrEStG die grunderwerbsteuerlich relevanten Erwerbsvorgänge und Erwerbe definiert, soll vorab die Frage beantwortet werden, was überhaupt den Bezugspunkt dieser (ggf. steuerpflichtigen) Erwerbe bildet. Wie bereits der Name des Gesetzes verdeutlicht, geht es um den Erwerb von Grundstücken, und zwar gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Gr...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Freigebige Zuwendungen

aa) Vermögensverschiebung Rz. 71 Als Schenkung unter Lebenden ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich jede freigebige Zuwendung steuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Rz. 72 Schenkung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne ist jede substantielle Vermögensbewegung, bei der eine Person (Zuwendender) zugunsten einer anderen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Persönliche Steuerpflicht

1. Allgemeines Rz. 8 Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Hier wird die Frage beantwortet, welche der in § 1 ErbStG bezeichneten Vorgänge der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die Beschränktheit de...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / d) Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und -grunds

Rz. 30 Verfügungsanspruch und -grund müssen selbstverständlich im Verfügungsverfahren glaubhaft gemacht werden. Hierzu sei auf die für den Arrest gemachten Ausführungen verweisen (siehe Rdn 9).mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / d) Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht

Rz. 155 Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[347] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VIII. Persönliche Steuerbefreiungen

1. Persönliche Freibeträge und Steuerklasseneinteilung Rz. 302 Im Bereich der persönlichen Steuerbefreiungen sind in erster Linie die so genannten persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG zu nennen. Diese stellen sich nach den jüngsten Änderungen wie folgt dar:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Rechtsfolgen

Rz. 707 Rechtsfolge des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung ist, dass sämtliches Vermögen des Besitzunternehmens zwingend als Betriebsvermögen im einkommensteuerrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist.[1104] Das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens umfasst neben den dem Betriebsunternehmen überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen auch die Anteile am Betriebsunternehmen...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Erwerbe von Todes wegen

Rz. 37 Die steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen ergeben sich aus § 3 ErbStG, der insoweit eine abschließende Aufzählung enthält. a) Erwerb durch Erbanfall aa) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Rz. 38 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäbe...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Unbeschränkte Steuerpflicht

a) Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Rz. 9 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, der sich nach § 9 ErbStG richtet. Inländer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG jede natürliche Person, di...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Geltungsbereich des DBA

Rz. 361 Im I. Abschnitt wird der Geltungsbereich des DBA geregelt.mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / f) Gegenmaßnahmen des Schuldners

Rz. 32 Hier kann auf die Ausführungen zum Arrest verwiesen werden (siehe Rdn 13 f.).mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / F. Ertragsteuerliche Folgen der Erbauseinandersetzung

I. Umfang des Nachlasses Rz. 652 Im Erbfall geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller dazugehörenden Rechte und Pflichten automatisch – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – auf den oder die Erben über. In ertragsteuerlicher Hinsicht gilt grundsätzlich die so genannte Fußstapfentheorie, der zufolge sämtliche in den Nachlass gefallenen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Beurteilungszeitpunkt

Rz. 515 Die Beschäftigtenanzahl ist zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen.[804] Ein Personalabbau kurz vor der Übertragung stellt grds. keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, auch wenn derartige Fälle von der Finanzverwaltung durchaus kritisch hinterfragt werden können.[805]mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Teilweise Rückverweisung

Rz. 65 In der Praxis recht häufig anzutreffen war die teilweise Rückverweisung. Diese erfolgte, wenn für das bewegliche und unbewegliche Vermögen unterschiedliche Regelungen im Heimatrecht des Erblassers getroffen worden sind. Während das unbewegliche Vermögen zum Beispiel dem Grundsatz der lex rei sitae unterworfen wird, also dem Belegenheitsrecht der Sache, wurde nach alte...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Steuerbescheid

a) Inhalt Rz. 378 Die Steuer wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (§§ 155, 157 AO). Dieser muss den Steuerschuldner und die Steuer nach Art und Betrag nennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Außerdem muss der Bescheid inhaltlich bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Rz. 379 Mehrere Steuerfälle, z.B. mehrere Schenkungen zwischen denselben Beteiligten, können...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / V. Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolge von Todes wegen unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten – Beispiele

1. Alleinerben-Vermächtnis-Modell Rz. 717 Angesichts der bisherigen Ausführungen erscheint es sinnvoll, Wertausgleiche – soweit sie im konkreten Fall unausweichlich oder vom Erblasser ausdrücklich gewünscht sind – aktiv zu gestalten und sie in Form von Vermächtnissen (§ 2174 BGB) ausdrücklich anzuordnen. Denn, wie gesehen, stellt die Erfüllung eines Vermächtnisses durch den b...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Eigentumsübergang in der Zwangsversteigerung

Rz. 758 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG gehört zu den Erwerbsvorgängen schließlich der Eigentumsübergang im Zwangsversteigerungsverfahren.mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / H. Internationales Nachlass-Verfahrensrecht

I. Sachverhaltsermittlung Rz. 124 Bei einem Erbrechtsfall, welcher einen klaren Auslandsbezug aufweist, müssen im Vorfeld eine Vielzahl von Punkten abgeklopft werden. Zunächst einmal sollte das Erbstatut aus deutscher Sicht, sodann jedoch bei Drittstaaten i.S.d. Europäischen Erbrechtsverordnung auch stets aus der Sicht des Landes bestimmt werden, zu welchem sich der Auslandsb...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / IV. Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)

1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein Rz. 130 Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den V...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Zusammenfassung von Beteiligungen

(1) Grundsätzliches Rz. 457 Wird die unmittelbare Mindestbeteiligung von 25 v.H. nicht erreicht, kann die Begünstigung dennoch mittels einer Poolvereinbarung erzielt werden.[644] Eine Poolvereinbarung erfordert, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grundsätzliches

Rz. 36 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Festsetzungsverjährung

a) Erbschaftsteuer Rz. 383 Die Festsetzungsfrist beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). b) Schenkungsteuer Rz. 384 Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenku...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / X. Steuertarif

1. Grundsätzliches Rz. 324 Die Zuordnung der verschiedenen Erwerber zu den einzelnen Steuerklassen im Sinne des § 15 Abs. 1 ErbStG wurde bereits im Rahmen der Darstellung der persönlichen Freibeträge umrissen (vgl. Rdn 302 ff.). Rz. 325 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[439] eine Sondervorschrift für die Bestimmung der maß...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Begünstigte Übertragungen unter Lebenden, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG

aa) Begriff des Familienheims Rz. 270 Grundsätzlich liegt ein Familienheim i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vor, wenn die Eheleute oder Lebenspartner die Wohnung zu Wohnzwecken selbst allein oder mit zum Hausstand gehörenden Mitgliedern der Familien, insbesondere Kindern und Eltern nutzen. Allerdings genügt es auch, wenn der Zuwendende selbst seinen Lebensmittelpunkt nicht (m...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Vereinfachtes Ertragswertverfahren

aa) Grundsätzliches Rz. 220 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[314] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln. Dieses V...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / dd) Gesetzlich vorgeschriebene Ergebniskorrekturen

(1) Hinzurechnungen Rz. 228 Gem. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhende Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[320] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfass...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / g) Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 139 Gemäß § 40 IntErbRVG erfolgt die Bekanntgabe des ENZ durch Erteilung einer beglaubigten Abschrift an den Antragsteller. Am Verfahren Beteiligte erhalten eine einfache (keinesfalls eine beglaubigte) Abschrift des ENZ. Dabei ist auf die deutliche Kennzeichnung des ENZ als "einfache Abschrift" zu achten.[314]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Steuerhaftung

a) Haftung des Nachlasses Rz. 386 Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift im Zweifel nicht nur für die Steuerschuld der Erben sondern auch für die anderer Erwerber, insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.[490] Nach der Teilung ist jeder Erbe ...mehr