Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 31 Internationales Erbrecht / 12. Eilmaßnahmen

Rz. 55 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können gemäß Art. 19 EuErbVO bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig sind.[123] In der Praxis denkbar sind die Fälle, in denen der Nachlass "herre...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Guter Glaube und Wirkung gem. Art. 69 EuErbVO

Rz. 145 Vergleichbar wie beim deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung.[323] Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / I. Güterstatut

Rz. 101 Das Verhältnis zwischen Erbstatut und Güterrechtsstatut hat mit Einführung der EuGüVO einen Gleichklang erfahren. In beiden Fällen werden die Statute, also das Erb- und das Güterstatut, nunmehr aufgrund von Europäischen Verordnungen bestimmt. Für den Erbrechtler recht erfreulich ist dabei, dass gem. Art. 4 EuGüVO in einem Erbfalle in welcher die Verordnung 650/2012 (...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Deutsch-türkischer Konsularvertrag vom 28.5.1929

Rz. 6 Dieser Konsularvertrag wurde zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich geschlossen.[9] Nach dem Eintritt der Türkei in den Krieg wurde er aufgehoben, ist jedoch seit dem 26.2.1952 wieder in Kraft. Die relevanten erbrechtlichen Regelungen des Konsularvertrags finden sich in den §§ 12 ff. des Anhangs zu Art. 20. In § 14 des Konsularvertrags wird das auf di...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / I. Verwandtschaft als Grundlage des gesetzlichen Erbrechts

Rz. 1 Die §§ 1924 ff. BGB regeln die gesetzliche Erbfolge. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zurzeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund, § 1936 BGB...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Bestimmung erbrechtlicher Begrifflichkeiten

Rz. 4 Im Nachfolgenden werden drei Grundbegriffe des internationalen Erbrechts gebraucht, welche es wie folgt zu unterscheiden gilt: Vom Erbstatut ist die Rede, soweit es um die erbrechtliche Nachfolge geht, welche sich gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt und sodann grundsätzlich die erbrechtlichen Regelungen vorgibt. Die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung folg...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen, 80. Aufl. 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 §§ 1018–1921, 4. Aufl. 2019 und Bd. 5 §§ 1922–2385, 4. Aufl. 2020 Beck'scher Online-Kommentar BGB, 66. Edition 2023 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstr...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Art und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 126 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[279] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / D. Familienrechtliche Bezüge des Erbrechts

I. Verzichtserklärung und Scheidungsfolgenvereinbarung Rz. 173 Das Familiengericht soll einem Scheidungsantrag nach § 133 FamFG stattgeben, wenn sich die Ehegatten über die dort bezeichneten Gegenstände dergestalt geeinigt haben, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel herbeigeführt wurde. Dies wird regelmäßig durch Scheidungsfolgenvereinbarungen erzielt. Nach § 1933 S. 1 BGB ve...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 3. Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Rz. 19 Dank der EuErbVO können nun grundsätzlich auch Deutsche eine Rechtswahl treffen. Insoweit kann von einer echten Erweiterung in den Möglichkeiten bei der Gestaltung und Abfassung einer letztwilliger Verfügung von Todes wegen gesprochen werden. Kurz zur Erinnerung: Vor Einführung der EuErbVO war eine Rechtswahl, zumindest aus deutschen Gesetzen heraus, nur Ausländern ge...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Erbvergleich

Rz. 43 Auch sog. Erbvergleiche, also Einigungen unter den (tatsächlichen oder präsumtiven) Rechtsnachfolgern können der Besteuerung zugrunde zu legen sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass durch den Erbvergleich eine Ungewissheit über die tatsächlich bestehende Erbrechtslage beseitigt wird.[56] Dient der Vergleich demgegenüber lediglich einer einvernehmlichen Abänd...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Überblick über konstatierte Verstöße

Rz. 122 Verstöße gegen den deutschen ordre public wurden in den nachfolgenden Fällen festgestellt: Weitere Fälle sind die gesetz...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / I. Testamentsvollstreckung

Rz. 160 Bei einem ausländischen Erbstatut ist die Erteilung eines gegenständlich auf das Inland beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis möglich.[362] Dabei finden die Grundsätze des Erbscheinsverfahrens Anwendung.[363] Zu beachten ist jedoch auch hier, dass sich im Europäischen Nachlasszeugnis umfangreiche Möglichkeiten der Darstellung einer Testamentsvollstreckung auch n...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Bedingte und befristete Rechtswahl

Rz. 21 Sowohl eine bedingte als auch eine befristete Rechtswahl ist gemäß Art. 22 EuErbVO zulässig.[48] Denkbar ist also als möglicher praktischer Anwendungsbereich einer bedingten bzw. befristeten Rechtswahl, dass in einer wechselseitigen Verfügung von Todes wegen die getroffene Rechtswahl der Ehegatten nur für den ersten Erbfall (Todesfall) gelten soll. Auf den Erbfall des...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Alternative: Verschonungsbedarfsprüfung

a) Anwendungsbereich Rz. 425 Für Erwerbe mit einem (ggf. mit anderen Erwerben zusammengerechneten) Wert von mehr als 90 Mio. EUR kommt eine Begünstigung nur auf der Grundlage einer positiv verlaufenden Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) in Betracht. Die Anwendung eines abgeschmolzenen Verschonungsabschlags scheidet aus. Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auch in den ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Legs Universel

Rz. 154 Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[344] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[345] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung (Vindikationslegat) ist jedoch im Erbsch...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Einhaltung der Mindestlohnsumme

a) Mitarbeiterzahl Rz. 509 Die Lohnsumme spielt nur dann eine Rolle, wenn der Betrieb im Besteuerungszeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG stehen.[784] Soweit die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt, ist ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Nachfolge in Personengesellschaftsanteile

aa) Umfang des Mitunternehmeranteils Rz. 686 Einkommensteuerrechtlich kommt es nicht allein auf den zivilrechtlich definierten Gesellschaftsanteil an, sondern vielmehr auf den so genannten Mitunternehmeranteil. Dieser umfasst neben dem eigentlichen Gesellschaftsanteil auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters/Mitunternehmers.[1083] Rz. 687 Im Bereich des Sonderbetrie...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Erwerbstatbestände im engeren Sinne

a) Grundsätzliches – Veräußerer und Erwerber Rz. 746 Welche Erwerbsvorgänge zu steuerpflichtigen Erwerben im Sinne des GrEStG führen, regelt in erster Linie § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG. In § 1 Abs. 1 GrEStG sind in den Nr. 1 bis 7 die einzelnen relevanten Erwerbsvorgänge detailliert dargestellt. Gemeinsam ist ihnen, dass regelmäßig das Eigentum an einem Grundstück (im Sinne von §...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Volle Rückverweisung

Rz. 64 Unter einer sogenannten vollen Rückverweisung versteht man, dass das Heimatrecht des Erblassers zur Bestimmung des Erbstatuts überhaupt nicht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, sondern einzig und allein auf das Recht am letzten Wohnsitz bzw. dem Domizil des Erblassers. Das Heimatrecht des Erblassers muss also die gesamte Erbfolge dem Recht überlassen...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Erwerb durch Erbanfall

aa) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Rz. 38 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gelangen mehrere Personen gemeinsam zur Erbfolge (Miterben), so wird nicht etwa die Erbengemeinschaft insgesamt besteuert, sondern vielmehr jeder einzelne ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Inkrafttreten, Kündigung des DBA

Rz. 366 Der VI. Abschnitt regelt schließlich das Inkrafttreten (Art. 15) und die Kündigung (Art. 16).mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / J. Pflichtteilsrecht

Rz. 162 Die Bestimmung des Pflichtteils bzw. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pflichtteilsanspruchs ist im Rahmen eines Erbfalls mit Auslandsbezug eine anspruchsvolle Aufgabe. Das Pflichtteilsrecht ist in sehr vielen Ländern anders ausgestaltet als in Deutschland. Daher ist zunächst einmal eine umfangreiche Einarbeitung in das jeweilige Pflichtteilsre...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 7. Behandlung von Vor- und Nacherbschaften und gleichgestellten Gestaltungen

a) Besteuerung des Vorerben Rz. 127 Der Vorerbe wird gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe besteuert. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die ihn treffen, werden dabei nicht berücksichtigt. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG hat er die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft zu entrichten.[158] Das versteht sich als Ergänzung zu § 2326 BGB. Hat der Vorerbe die Steuer bis zu seinem Tod nicht geza...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / IX. Berücksichtigung früherer Erwerbe

1. Allgemeines Rz. 311 Gemäß § 14 ErbStG werden Erwerbe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von dem gleichen Zuwendenden auf ein und denselben Empfänger übergehen, zusammengerechnet. Hierdurch soll einerseits sichergestellt werden, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG innerhalb von zehn Jahren nur einmal ausgenutzt wird. Zum anderen verhindert der Geset...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Vermächtnisgleicher Erwerb

Rz. 61 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelten alle Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des BGB Anwendung finden, als Erwerbe von Todes wegen. Hierzu zählen insbesondere auch gesetzliche Vermächtnisse wie der sog. Voraus und[77] der Dreißigste.[78]mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / 1. Arrest

a) Voraussetzungen für den Arrestbefehl Rz. 6 Zunächst muss der Gläubiger in seinem Arrestgesuch nach § 920 ZPO schlüssig einen Arrestanspruch gem. § 916 ZPO und einen Arrestgrund gem. §§ 917, 918 ZPO darlegen und glaubhaft machen (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei dem Gesuch ist besonders darauf zu achten, dass der geforderte Geldbetrag bzw. Geldwert wegen § 923 ZPO genau zu bezif...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Umfang des begünstigungsfähigen Unternehmensvermögens

a) Dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen Rz. 434 Ob dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, ist für jede wirtschaftliche Einheit zu bestimmen. Über die Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung der Einheit entschieden.[573] Zum dem Grunde nach begünstigten Betriebsvermögen zählen folgende Vermö...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Anteile an Kapitalgesellschaften

aa) Grundsätzliches Rz. 450 Schließlich zählen zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser/Schenker an deren Nennkapital zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich ei...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / XV. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

1. Anzeigepflicht Rz. 368 Anders als beispielsweise im Bereich der Einkommensteuer handelt es sich bei Sachverhalten, auf die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anzuwenden ist, regelmäßig um einmalige Steuervorgänge, die der Finanzverwaltung nur aufgrund besonderer Anzeigen bekannt werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht daher in § 30 ErbStG sowie in den §§ 5–15 ErbStDV ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

Rz. 253 Nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Verbindlichkeiten und Belastungen sind die sachlichen sowie die persönlichen Steuerbefreiungen von der Bereicherung des Erwerbers abzuziehen. Die wesentlichen für die Praxis relevanten sachlichen Steuerbefreiungen sind:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / IV. Ertragsteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung

1. Allgemeines Rz. 663 Von ihrer Konzeption her ist die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass das Ziel der Erbengemeinschaft ihre Beendigung sei. Diese erfolgt regelmäßig durch die Aufteilung der nach dem Ausgleich der Erblasser- und Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 BGB) noch verbleibenden Vermögenswerte (Auseinandersetzung). Sowei...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Unbedingte und konkludente Rechtswahl

Rz. 22 Freilich kann eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO sowohl ausdrücklich als auch konkludent in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Da sich die konkludente Rechtswahl jedoch nur durch Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergibt, kann im Umkehrschluss eine isolierte Rechtswahl nur ausdrücklich, mithin expressis verbis, erfolgen.[51]mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / f) Widerruf der Rechtswahl

Rz. 26 Der Widerruf oder aber gar die Abänderung einer bereits getroffenen Rechtswahl sind in Art. 22 Abs. 4 EuErbVO nur unvollständig geregelt. Jedenfalls muss sie sich im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit an den Voraussetzungen der Abs. 1–3 orientieren.[60]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Anrechnung der Steuer auf die Vorschenkung

Rz. 312 Werden die Erwerbe zusammengerechnet und besteuert, muss die Steuer berücksichtigt werden, die auf den einbezogenen Vorerwerb bezahlt werden musste. Sie wird von der Steuer auf den Gesamterwerb abgezogen. Dafür bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten, unter denen der Steuerpflichtige wählen kann. a) Anrechnung einer fiktiven Steuer Rz. 313 Von der Steuer für den Gesamtbet...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Ersatztatbestände, insbesondere gesellschaftsrechtliche Vorgänge

a) Ersatztatbestand (nur) für Personengesellschaften, § 1 Abs. 2a GrEStG Rz. 759 § 1 Abs. 2a GrEStG [1164] beschäftigt sich mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, die – jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers – mit der sachenrechtlichen Verfügung über Grundbesitz wirtschaftlich vergleichbar sind. Konkret geht es hier um Änderungen im Gesellschafterbestand einer inlän...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 7. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Unternehmensvermögen

a) Bewertungsobjekt Rz. 208 Anders als bei Einzelunternehmen und mitunternehmerischen[289] Personengesellschaften ist im Bereich der Kapitalgesellschaften die Frage, welchen Umfang die zu bewertende wirtschaftliche Einheit (das Betriebsvermögen i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG) hat, leicht zu beantworten. Denn für Kapitalgesellschaften gilt, dass sämtliche in ihrem Eigentum stehenden W...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / IV. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 169 Was die Durchsetzung bzw. die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs anbelangt, so richtet sich auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Erbstatut.[372] Gleiches gilt für die jeweiligen Verjährungsvorschriften,[373] einen Erlass sowie einen etwaigen Pflichtteilsverzicht.[374]mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / f) Schadensersatzpflicht

Rz. 18 Der Mandant ist auf jeden Fall auf die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO hinzuweisen. Danach ist die Partei, die die Anordnung erwirkt hat, die später nach §§ 926 Abs. 2 oder 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wurde, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leis...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / III. Sachliche Steuerpflicht/Steuerpflichtige Vorgänge

1. Grundsätzliches Rz. 36 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / Literaturtipps

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / X. Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG

1. Grundsätzliches Rz. 543 Neben der Einhaltung der Lohnsumme muss das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene begünstigte Betriebsvermögen über die Behaltensfrist von fünf Jahren bei der Regelverschonung bzw. sieben Jahre bei der Optionsverschonung nach der Übertragung im Betrieb erhalten werden. Soweit dagegen verstoßen wird, fällt nach § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG sowohl der Versc...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / III. Für die Vermögensnachfolge relevante Ausnahmen von der Besteuerung nach § 3 GrEStG

1. Grundsätzliches Rz. 779 § 3 GrEStG regelt die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung. Diese verhindern nicht, dass der Erwerb als solcher grundsätzlich steuerbar bleibt, sie haben lediglich eine Steuerbefreiung für den in Rede stehenden Erwerb zur Folge. Dabei ist jeder grunderwerbsteuerlich relevante Erwerb stets isoliert zu betrachten und daraufhin zu prüfen, ob bzw. ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 3. Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 132 Das ENZ dient der Nachlassabwicklung außerhalb des Inlandes. Es ist nicht allein zur Anwendung im jeweiligen Inland gedacht, sondern soll vielmehr die Abwicklung eines Erbfalls mit Auslandsbezug ermöglichen. Das ENZ dient dabei nicht nur den Erben, sondern aller unmittelbar am Nachlass Berechtigter. Es steht mithin nicht in Konkurrenz zum deutschen Erbschein. a) Inter...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Nicht steuerbare Erwerbe/Dritterwerbe

a) Verträge zugunsten Dritter Rz. 121 Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 62 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen. Hat allerdings der Erwerber d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Erbschaftsteuer

Rz. 383 Die Festsetzungsfrist beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO).mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Behaltensregelungen für Betriebsvermögen (Personengesellschaften)

a) Betriebsveräußerung Rz. 544 Den Ausgangspunkt der Behaltensregelungen bildet der Fall der Veräußerung des begünstigt erworbenen Vermögens. Zusätzlich regelt § 13a Abs. 6 ErbStG aber noch eine Vielzahl weiterer Tatbestände, die ebenfalls einen Behaltensfristverstoß darstellen sollen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie in sachlicher Hinsicht die Fortführung des erworbenen B...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

Rz. 334 Gem. § 28 ErbStG kann die Steuer auf Antrag gestundet werden, wenn bzw. soweit sie auf Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, auf vermietete Immobilien oder selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen entfällt.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / III. Einkünfteerzielung durch Nutzung des Nachlassvermögens

1. Einkünfte aus Gegenständen des (steuerlichen) Privatvermögens Rz. 657 Die Erbengemeinschaft bzw. der Nachlass kann durch Nutzung von Nachlassvermögen Einkünfte erzielen.[1056] So können z.B. zum Nachlass gehörende Privatimmobilien sowie Kapitalvermögen nach dem Erbfall durch die Erbengemeinschaft weiterhin Ertrag bringend genutzt werden. Soweit der Erbengemeinschaft dabei ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Anwendbarkeit des ErbStG auf den Erwerb

a) Relevante Erwerbsvorgänge Rz. 780 Abgesehen von grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben, bei denen der maßgebende Wert im Sinne von § 8 GrEStG einen Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigt, bildet den – jedenfalls im Bereich der Vermögensnachfolge – wesentlichsten Befreiungstatbestand die Regelung des § 3 Nr. 2 GrEStG, der zufolge Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundst...mehr