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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

Dr. Bernd Schmalenbach
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Gesetzestext

 

(1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung in § 2031 BGB gewährt dem nur scheinbar Verstorbenen einen dem Erbschaftsanspruch entsprechenden Gesamtanspruch auf Herausgabe seines Vermögens. Der Anspruch aus § 2031 BGB kann auch von einem bestellten Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB) verfolgt werden, nachdem sich die Annahme des Todes als falsch herausgestellt hat.[1] Die Anwendung der Vorschriften über den Erbschaftsanspruch kann nur sinngemäß erfolgen, da ja in Wirklichkeit gar kein Erbfall eingetreten ist, sondern dieser nur fälschlicherweise angenommen wurde. In der anwaltlichen Praxis dürfte die Vorschrift keine große Rolle spielen.

[1] Staudinger/Raff, § 2031 Rn 5.

B. Tatbestand

I. Anspruchsberechtigter

 

Rz. 2

Anspruchsberechtigt ist nach Abs. 1 derjenige, der für tot erklärt oder dessen Tod für sicher gehalten wurde, darüber hinaus derjenige, dessen Todeszeitpunkt nach § 39 VerschG festgestellt wurde. In beiden Fällen ist weitere Voraussetzung, dass er den Zeitpunkt seines (vermeintlichen) Todes überlebt hat. Nach Abs. 2 ist auch anspruchsberechtigt, wessen Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit fälschlicherweise angenommen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, warum der Tod zu Unr...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

  (1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den ...

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