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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

Dr. Michael Hörmann, Malte Masloff
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Gesetzestext

 

1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Norm des § 1950 BGB stellt – anknüpfend an §§ 1942 f. BGB – klar, dass teilweise Annahmen oder Ausschlagungen grundsätzlich unwirksam sind. Diese Norm sichert damit auch das Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 BGB) und ist deswegen durch den Erblasser auch nicht abdingbar.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

In Abgrenzung zu dem Wahlrecht der Berufungsgründe (§ 1948 BGB) und der Erbteile (§ 1951 BGB) stellt § 1950 BGB mit dem Tatbestandsmerkmal des "Teils der Erbschaft" auf die dinglichen Nachlassgegenstände oder Bruchteile ab.[1] § 1950 BGB verhindert damit, dass sich ein Erbe die besten Erbschaftsgegenstände heraussucht (cherry-picking) und den Rest – insbesondere die Nachlassschulden – anderen überlässt. Die Angabe von Motiven für Annahme oder Ausschlagung, die auf den Anfall bestimmter Nachlassgegenstände (oder des Pflichtteils) abstellen, ist unbeachtlich und unschädlich.[2]

[1] Staudinger/Otte, § 1950 Rn 2; diff. MüKo/Leipold, § 1950 Rn 3 f.; vgl. auch die Abgrenzung bei § 1951 Rdn 2.
[2] Krit. Staudinger/Otte, § 1950 Rn 7.

I. Sonderfall der "bedingten Ausschlagung"

 

Rz. 3

I.R.d. § 1950 BGB sind auch die Fälle der bedingten Ausschlagung – insbesondere die Ausschlagung unter Vorbehalt des Pflichtteils (§ 1371 Abs. 3 und § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB) – erneut zu diskutieren (vgl. § 1947 Rdn 5 ff.). Eine weit verbreitete Ansicht spricht sich in diesen Fällen auch für die Anwendbarkeit von § 1950 BGB aus und lässt die bedingte Ausschlagung – neben § 1947 BGB – hieran scheitern.[3] Dieses wird richtigerweise in der Lit. und Rspr. mit überzeugenden Argumenten bestritten.[4] Das Pflichtteilsrecht ist ein Anspruch und damit kein tatbestandlicher Teil der Erbschaft.[5] Im Übrigen geht es bei ...

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