Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 04/2026, KI im Erbrecht / IV. Universalsukzession bei KI-Nutzungsrechten und digitalen Assets

Hat der Erblasser Verträge mit KI-Anbietern geschlossen, gehen die mit dem Account verbundenen vertraglichen Rechte durch den Nutzungsvertrag zwischen dem jeweiligen Provider und dem Erblasser im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 BGB auf den Erben über.[13] Aus diesem Vertrag würde sich folglich auch ein Nutzungsrecht für die Erben ergeben. Im Falle, dass auf einer ph...mehr

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ZErb 04/2026, KI im Erbrecht / III. Vererbbarkeit von KI-Dialogen und das KI-Avatar-Testament

Rechtlich spannend sind KI-Dialoge und das KI-Avatar-Testament. Grundsätzlich gehen digitale Kommunikationsinhalte im Rahmen der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben über.[9] Der Grundsatz kann auch auf KI-Dialoge angewendet werden.[10] Dazu zählt nach dem BGH auch die Zugangsgewährung des Erben zu den dort gelagerten Kommunikationsinhalten der Erblasseri...mehr

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ZErb 04/2026, Literaturkritik

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Güttler Gerichtliche Genehmigungen im Familienrecht 2025 Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-164056-8, 94 EUR Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester ...mehr

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ZErb 04/2026, Kann der begü... / c) Amtstheorie

Der Vollziehungsbefugte wird vereinzelt als Inhaber eines privaten Amts, insoweit dem Testamentsvollstrecker vergleichbar, verstanden.[19] Er habe einen fremdnützigen Anspruch inne und übe demnach auch eine fremdnützige Funktion aus. Anders als den Testamentsvollstrecker trifft den Vollziehungsbefugten jedoch keine Pflicht zum Tätigwerden. Zudem existieren keine rechtlichen ...mehr

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FF 04/2026, Rechtsprechung ... / 10.1 OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.5.2025 – 3 U 4/25

1. Zur Angemessenheit der Kosten für die Bestattung des 16-jährigen gemeinsamen Sohnes der Parteien in einem Friedwald. 2. Die Angemessenheit der Kosten leitet sich nach der Lebensstellung des Erblassers ab. Bei einem minderjährigen Erblasser leitet sich die Lebensstellung nach der Lebensstellung seiner Eltern ab. Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn FF 4...mehr

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ZErb 04/2026, Dauertestamen... / 3. Auseinandersetzung mit der Rspr.

Die zu Personenhandelsgesellschaften ergangene Rspr. vermag die Grenzen einer angeordneten Testamentsvollstreckung nicht scharf zu ziehen. Hinzu kommt, dass sich die BGH-Rspr. des II. (Gesellschaftsrechts-)Senats und des IV. (Erbrechts-)Senats hinsichtlich des argumentativen Ausgangspunkts unterscheiden. Ob dies, wie das Gericht beteuert, nur zu Unterschieden in der Formulie...mehr

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ZErb 04/2026, Sozialrecht / II. LSG Sachsen-Anhalt (8. Senat), Urt. v. 26.8.2025 – L 8 SO 31/23 – angemessene Bestattungskosten

Die Klägerin hat als nach Landesrecht bestattungspflichtige Ehefrau Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Maßgeblich ist, dass sich die Bestattungspflicht aus dem Bestattungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt ergibt; ein möglicher Erstattungsanspruch gegen Erben nach § 1968 BGB schließt die Anspruchsberechtigung nicht aus. Die Klägerin muss sich z...mehr

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ZErb 04/2026, Nachlassinsol... / II. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.7.2025 – 12 U 7/24

Zitat 1. Der rechtskräftige Insolvenzeröffnungsbeschluss ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, sofern ihm kein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet. […] 4. Gläubigerbenachteiligung bei Grundstücksübertragungen ist gegeben, wenn der erzielbare Erlös die vorrangigen Belastungen übersteigt – maßgeblich ist der Versteigerungserlös, es sei denn, der Verwalter kann freihä...mehr

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ZErb 04/2026, Kann der begü... / 3. Schrifttum

Auch im Schrifttum besteht keine Einigkeit über die Frage der Zulässigkeit einer Personenidentität von Vollziehungsbefugtem und Begünstigtem. Das Meinungsspektrum reicht von der Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit selbst bei einer gewillkürten Vollziehungsbefugnis[7] über Differenzierungen nach dem (mutmaßlichen) Erblasserwillen[8] oder der Art der Vollziehungsbefugnis ...mehr

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ZErb 04/2026, Vergütung aus... / 1 Gründe

I. Der Bezirksrevisor wendet sich gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse. Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Betroffene nicht mittellos sei, sondern aus einer Erbschaft nach seiner Großmutter über nicht unbeträchtliches Vermögen verfüge, wobei der Zugriff hierauf auch nicht durch Regelungen eines sog. Behindertentestaments ausgeschlosse...mehr

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ZErb 04/2026, Vergütung aus... / 2 Anmerkung

1. Anlass und Ergebnis der Entscheidung Das Landgericht Kiel hat die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung der Betreuervergütung i.H.v. 2.173,50 EUR zulasten der Staatskasse unter Verweis auf die einschlägigen Regelungen des VBVG und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerich...mehr

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ZErb 04/2026, Die stiftungs... / a) Rechtsprechung zum klassischen Behindertentestament: Ein tauglicher Maßstab?

Das klassische Behindertentestament ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht als sittenwidrig anzusehen, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.[23] Als grundlegendes Argument führt der BGH daneben an, dass nach dem Grundsatz der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zumindest solche Rechtsges...mehr

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ZErb 04/2026, Dauertestamen... / 2. Rechtsgrundlage des Anteilsübergangs bei Nachfolgeklausel nach dem MoPeG

Aus jüngster Zeit, nach Inkrafttreten des MoPeG, meint Servatius, die Singularsukzession sei "konsequent dahingehend zu verstehen, dass die Gesellschaftsanteile nicht zum Nachlass gehören und dementsprechend" insofern auch nicht der Testamentsvollstreckung unterfielen.[21] Diese Äußerung gibt Anlass, der Frage nachzugehen, wie sich das MoPeG zur Rechtsnachfolge im Rahmen ein...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schweiz

Rz. 1 Stand: EL 146 – ET: 04/2026 Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Regierungssitz: Bern; Amtssprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa im Alpenraum. Er grenzt als Nachbarstaat im Norden an Deutschland, im Osten an > Österreich und > Liechtenstein, im Süden an > Italien und im Westen an > Frankreich. Die Schweiz verwen...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / IV. Der gegenständlich auf den Hof beschränkte Erbverzicht

Rz. 21 Nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB ist infolge des Grundsatzes der Universalsukzession ein auf einzelne Vermögensgegenstände oder reale Vermögensteile beschränkter Erbverzicht nicht zulässig.[41] Anders im Höferecht der HöfeO. Da ein Hof i.S.d. HöfeO im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Hoferben übergeht und der Hof und das hoffreie Vermögen sich kraft Gesetze...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / II. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt außerhalb des Geltungsbereichs oder Anwendungsbereichs der HöfeO

Rz. 13 Liegt der landwirtschaftliche Betrieb, der vererbt werden soll, außerhalb des Geltungsbereichs der HöfeO, befindet er sich also nicht in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder Hamburg, oder liegt er zwar in einem dieser vier Bundesländer, ohne jedoch Hof im Sinne der HöfeO zu sein,[23] so kommt das allgemeine Erbrecht des BGB zur Anwendung unter B...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Umfassender Erbverzicht der weichenden Erben

Rz. 25 Die weichenden Erben können zunächst unbeschränkt auf ihr gesetzliches Erbrecht gemäß § 2346 Abs. 1 BGB verzichten. Ein solcher unbeschränkter Erbverzicht, der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2348 BGB), erfasst sowohl den Hof als auch das hoffreie Vermögen. Dieser Erbverzicht bewirkt, dass der Verzichtende aus dem Kreis der gesetzlichen Erben ausscheidet und ihm...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 6. Der verwaiste Hof (§ 10 HöfeO)

Rz. 12 Ausnahmsweise vererbt sich eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Hof im Sinne der HöfeO war, nach dem allgemeinem Erbrecht des BGB und nicht nach der HöfeO, wenn nach den Vorschriften der HöfeO kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist (§ 10 HöfeO). Ein derartiger sog. verwaister Hof liegt vor, wenn beim Erbfa...mehr

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Literaturverzeichnis

Becker/Bolte/Lückemeier, Höfeordnung mit Höfeverfahrensordnung, 5. Aufl. 2023 Beck OK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 23. Edition 2025 Beck OK GBO, Hügel, 59. Edition 2025 Beck OK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 51. Edition 2025 Beck'sches Formularbuch Erbrecht, 5. Aufl. 2023 Beck'sches Formularbuch Immobilienrecht, 4. Aufl. 2023 Beck'sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 20...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 4. Wegfall der Hofeigenschaft

Rz. 10 Eine bei Errichtung des Testaments bestehende Hofeigenschaft kann zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen, z.B. durch Hofaufhebungserklärung und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch (§ 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO). Ist dieser Fall im Testament nicht geregelt, können sich später Auslegungsprobleme ergeben.[14] Denkbar sind folgende Auslegungen:[15]mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / IV. Unzulässigkeit partieller Hoferklärungen

Rz. 9 Zum Hof im Sinne der HöfeO gehören nach § 2 Buchst. a) HöfeO alle Grundstücke, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Gelegentlich möchte der Hofeigentümer für einzelne hofzugehörige Grundstücke die Anwendbarkeit der HöfeO ausschließen, sei es, dass er im Falle einer Hofeinführungserklärung wünscht, dass diese sich auf bestimmte Grundstücke nicht e...mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / 3. Gesetzliche Hoferbfolge

Rz. 10 Hat der Erblasser, der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO ist, keinen Hoferben bestimmt, so tritt die gesetzliche Hoferbfolge ein. Die gesetzliche Hoferbfolge nach der HöfeO weicht ganz erheblich von der gesetzlichen Erbfolge nach dem allgemeinem Erbrecht des BGB ab. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen in § 18 Rdn 11 verwiesen.mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / B. Vorfragen zur Ermittlung und Geeignetheit des anwendbaren Rechts

Rz. 2 Derjenige, der als rechtlicher Berater und Gestalter mit der Vorbereitung einer Verfügung von Todes befasst wird, welche die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Gegenstand hat, muss zunächst die Frage klären, nach welchem Recht sich diese Vererbung richten würde: Nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB unter Berücksichtigung des Landgutrechts, nach dem Son...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 5. Die gesetzliche Hoferbfolge

Rz. 11 Hat der Erblasser, zu dessen Nachlass ein Hof im Sinne der HöfeO gehört, keine Verfügung von Todes wegen getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In Bezug auf den Hof richtet sich gesetzliche Erbfolge nach der HöfeO. Die gesetzliche Hoferbfolge weicht ganz erheblich von der gesetzlichen Erbfolge nach dem allgemeinen Erbrecht ab. So sind gemäß § 5 HöfeO in fol...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / B. Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Übergeber

Rz. 2 In der Regel ist davon auszugehen, dass der Übernehmer durch die Übergabe des Hofes bzw. des landwirtschaftlichen Betriebes vollständig abgefunden werden soll und ihm daher keine weiteren Ansprüche in Bezug auf das sonstige, hoffreie Vermögen des Übergebers mehr zustehen sollen. Dann bietet es sich an, den Übernehmer in dem Übergabevertrag einen Pflichtteilsverzicht be...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / 1. Gesetzliche Vertretung

Rz. 11 Ist der Eigentümer nicht testierfähig, sei es, weil er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB), sei es, weil er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 222...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / III. Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben

Rz. 30 Denkbar wäre aber auch, dass die weichenden Erben lediglich in Bezug auf das in dem Hofübergabevertrag übertragene Vermögen auf ihren Pflichtteil verzichten. Ein solch gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht würde das Pflichtteil der weichenden Erben am übrigen Nachlass des Übergebers unberührt lassen. Eine solche Regelung, die zulässig ist,[49] ist vor allem...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / D. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 6 Denkbar wäre auch, anstelle eines umfassenden Verzichts des Übernehmers auf den Pflichtteil lediglich zu vereinbaren, dass sich der Übernehmer den Wert des zugewendeten landwirtschaftlichen Betriebes nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil am sonstigen, hoffreien Nachlass des Übergebers anrechnen zu lassen hat. Je nachdem, wie groß das sonstige hoffreie Vermögen des Übe...mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / 2. Entgegenstehende Bindungen

Rz. 8 Bereits nach allgemeinem Erbrecht kann der Erblasser durch frühere Verfügungen von Todes wegen, die er in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament bindend getroffen hat, daran gehindert sein, eine hiervon abweichende neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Neben dieser Bindung, die auch im Höferecht zu beachten ist, kann sich aus § 7 Abs. 2 HöfeO e...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / II. Umfassender Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben

Rz. 28 Anstelle eines umfassenden Erbverzichts können die weichenden Erben auch einen umfassenden Pflichtteilsverzicht erklären, durch den sie auf alle denkbaren Pflichtteils- und Abfindungsansprüche in Bezug auf den derzeitigen und zukünftigen Nachlass des Übergebers verzichten. In der Praxis wird man einen solchen Verzicht insbesondere dann in Erwägung ziehen, wenn der wei...mehr

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§ 12 Pflichtteilsverzicht d... / C. Pflichtteilsverzicht des Übernehmers gegenüber dem Übergeber und dessen Ehegatten

Rz. 4 Häufig befindet sich der zu übertragene Hof im alleinigen Eigentum eines Elternteils des Übernehmers, während sich das sonstige hoffreie Vermögen im Eigentum des anderen Elternteils befindet.[3] In diesem Fall ist es dann erforderlich, dass der Übernehmer auch gegenüber dem Ehegatten des Übergebers auf sein Pflichtteil verzichtet, wenn sichergestellt werden soll, dass ...mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / 4. Der verwaiste Hof

Rz. 11 Ausnahmsweise vererbt sich eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Hof im Sinne der HöfeO war, nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB – und nicht nach der HöfeO – wenn nach den Vorschriften der HöfeO kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist (§ 10 HöfeO). Ein derartiger sogenannter verwaister Hof liegt vor, wenn ...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern der Übergeber den Hof einem seiner Abkömmlinge überträgt, was in der Praxis der Regelfall sein dürfte, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wie diese Übertragung im Verhältnis zu den Geschwistern des Übernehmers auszugleichen ist. Um spätere Streitigkeiten in Bezug auf etwaige Abfindungsansprüche und Pflichtteilsrechte unter den Abkömmlingen des Übergebers z...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / I. Vereinbarungen zur Abfindung unter Beteiligung der weichenden Erben

Rz. 43 Die Höhe der Abfindung kann, auch im Anwendungsbereich der Höfeordnung, zwischen den Beteiligten grundsätzlich frei vereinbart werden.[60] Eine Bindung an die Höhe der gesetzlichen Abfindungen besteht nicht. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Vorgaben beliebig abweichen, und zwar sowohl nach oben wie nach unten. Rz. 44 Daher kann die Abfindung grundsätzlich au...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 4. Scheidung der Ehe des Erwerbers

Rz. 32 Häufig befürchten die Vertragsbeteiligten, dass der Ehegatte des Erwerbers im Falle einer Scheidung am übertragenen Grundbesitz oder dessen Wert partizipiert.[74] Vermögen, das ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, ist gemäß § 1374 Abs. 2 BGB se...mehr

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Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (Teil 2) (ErbStB 2026, Heft 3, S. 85)

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. ...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 2. Zulässige Einsatzmöglichkeiten von Smart Contracts im Erbrecht

a) Smart Contracts als Vollzugsinstrument, nicht als Verfügung Ein Smart Contract kann nur nachgelagert eingesetzt werden, wenn eine formwirksame letztwillige Verfügung existiert. Er dient dann der technischen Umsetzung, nicht der rechtlichen Gestaltung. Denkbar wären Smart Contracts bspw. zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte, insb. zur automatisierten Freigabe von Wallet-...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / I. Einleitung

Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. Mit dem zweiten Teil dieses Aufsatzes soll untersucht werden, welche zulässigen Ein...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 3. Rechtliche Grenzen und Risiken

a) Fehlerhafte Oracles Oracles sind Datenschnittstellen für Informationen und Anknüpfungspunkte außerhalb der Blockchain, die in die Smart Contracts eingespeist werden, damit eine automatische Ausführung des Smart Contracts gewährleistet ist (Guggenberger in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Stand: 62. EL 6/2024, Teil 13.7 Rz. 3). Schwieriger wird es beim Einsatz unbestimmter ...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / a) Smart Contracts als Vollzugsinstrument, nicht als Verfügung

Ein Smart Contract kann nur nachgelagert eingesetzt werden, wenn eine formwirksame letztwillige Verfügung existiert. Er dient dann der technischen Umsetzung, nicht der rechtlichen Gestaltung. Denkbar wären Smart Contracts bspw. zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte, insb. zur automatisierten Freigabe von Wallet-Zugängen nach Todesnachweis, zeitverzögerte Schlüsselübergabe ...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / c) Verteilung digitaler Vermögenswerte

Bei tokenisierten Vermögenswerten kann ein Smart Contract die im Testament festgelegte Erbquote technisch umsetzen. Voraussetzung ist stets eine eindeutige, formwirksame Anordnung im Testament. Beraterhinweis Problematisch bleibt in diesem Zusammenhang insb. die Berechnung einer etwaigen Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB, da diese technisch nicht automatisch berücksichti...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / [Ohne Titel]

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. M...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / II. Technische Grundlagen von Smart Contracts

Im Kern handelt es sich bei Smart Contracts um Computerprogramme, die in einem Blockchain-Netzwerk ausgeführt werden und eine elektronische Verbindung zwischen mindestens zwei Parteien herstellen (Büch, npoR 2018, 100 [101] auch zum Folgenden). Sie können selbstständig Daten austauschen oder Werte zuteilen, sobald die programmierten Bedingungen erfüllt sind – ganz ähnlich wi...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / b) Unterstützung der Testamentsvollstreckung

Hier setzt auch der nachfolgende Gedankengang an: Nach § 2203 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen verpflichtet. Smart Contracts können hierbei unterstützend eingesetzt werden, etwa bei automatisierten Ausschüttungen in festgelegten Zeitintervallen i.R.d. Dauertestamentsvollstreckung (wobei diese jeweils vom Ermessensspielraum des T...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 4. Fazit

Smart Contracts besitzen im deutschen Erbrecht keine eigenständige rechtsgestaltende Wirkung. Sie können weder Testament noch Erbvertrag ersetzen. Ihr Einsatz ist ausschließlich als technisches Vollzugs- und Verwaltungsinstrument von tokenisierten Vermögenswerten zulässig, könnten aber auch bei der Testamentsgestaltung, insb. bei der Bestimmung von Vermächtnissen Berücksicht...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 1. Formzwang als zentrale Hürde

Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden.mehr

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Blockchain-Testamente und S... / III. Erbrechtliche Grundprinzipien als rechtlicher Rahmen

1. Formzwang als zentrale Hürde Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden. 2. Zuläs...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / b) Haftung bei Programmierfehlern

Smart Contracts können Bugs oder andere Schwachstellen aufweisen (Schmitt in Storck/Zerey, Recht des digitalen Kapitalmarkts1, § 15 Rz. 13, 16 – auch zum Folgenden). Ungeklärt ist, wer bei Fehlfunktionen haftet: Entwickler, Betreiber oder Initiatoren? Eine gefestigte Rspr. existiert bislang nicht.mehr

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Blockchain-Testamente und S... / a) Fehlerhafte Oracles

Oracles sind Datenschnittstellen für Informationen und Anknüpfungspunkte außerhalb der Blockchain, die in die Smart Contracts eingespeist werden, damit eine automatische Ausführung des Smart Contracts gewährleistet ist (Guggenberger in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Stand: 62. EL 6/2024, Teil 13.7 Rz. 3). Schwieriger wird es beim Einsatz unbestimmter Rechtsbegriffe (Simmch...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / c) Datenschutzrechtliche Probleme

Die Unveränderlichkeit der Blockchain steht im Spannungsverhältnis zu dem in Art. 17 DS-GVO verankerten Recht auf Löschung (Buchwald-Wittig/Westerkamp, DStR 2021, 2752 [2755]). Besonders problematisch ist dies bei personenbezogenen Daten von Erben, die für die automatisierten Vermögensverschiebungen erforderlich sind. Hierüber kann auch die Einwilligungslösung des Art. 6 Abs...mehr