Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Blockchain-Testamente und S... / c) Verteilung digitaler Vermögenswerte

Bei tokenisierten Vermögenswerten kann ein Smart Contract die im Testament festgelegte Erbquote technisch umsetzen. Voraussetzung ist stets eine eindeutige, formwirksame Anordnung im Testament. Beraterhinweis Problematisch bleibt in diesem Zusammenhang insb. die Berechnung einer etwaigen Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB, da diese technisch nicht automatisch berücksichti...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / [Ohne Titel]

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Verwendung von Blockchain-Technologie hat zu neuen rechtlichen Herausforderungen und Möglichkeiten geführt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes (ErbStB 2026, 58) sind die Verfasser der Frage der Verwendung von Blockchain-Testamenten vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtslage nachgegangen. M...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / II. Technische Grundlagen von Smart Contracts

Im Kern handelt es sich bei Smart Contracts um Computerprogramme, die in einem Blockchain-Netzwerk ausgeführt werden und eine elektronische Verbindung zwischen mindestens zwei Parteien herstellen (Büch, npoR 2018, 100 [101] auch zum Folgenden). Sie können selbstständig Daten austauschen oder Werte zuteilen, sobald die programmierten Bedingungen erfüllt sind – ganz ähnlich wi...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / b) Unterstützung der Testamentsvollstreckung

Hier setzt auch der nachfolgende Gedankengang an: Nach § 2203 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen verpflichtet. Smart Contracts können hierbei unterstützend eingesetzt werden, etwa bei automatisierten Ausschüttungen in festgelegten Zeitintervallen i.R.d. Dauertestamentsvollstreckung (wobei diese jeweils vom Ermessensspielraum des T...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 4. Fazit

Smart Contracts besitzen im deutschen Erbrecht keine eigenständige rechtsgestaltende Wirkung. Sie können weder Testament noch Erbvertrag ersetzen. Ihr Einsatz ist ausschließlich als technisches Vollzugs- und Verwaltungsinstrument von tokenisierten Vermögenswerten zulässig, könnten aber auch bei der Testamentsgestaltung, insb. bei der Bestimmung von Vermächtnissen Berücksicht...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / III. Erbrechtliche Grundprinzipien als rechtlicher Rahmen

1. Formzwang als zentrale Hürde Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden. 2. Zuläs...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / b) Haftung bei Programmierfehlern

Smart Contracts können Bugs oder andere Schwachstellen aufweisen (Schmitt in Storck/Zerey, Recht des digitalen Kapitalmarkts1, § 15 Rz. 13, 16 – auch zum Folgenden). Ungeklärt ist, wer bei Fehlfunktionen haftet: Entwickler, Betreiber oder Initiatoren? Eine gefestigte Rspr. existiert bislang nicht.mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 1. Formzwang als zentrale Hürde

Letztwillige Verfügungen unterliegen einem Formzwang. Eine automatisierte Erklärung in Codeform erfüllt weder die Anforderungen des § 2247 BGB noch die notarielle Form des § 2232 BGB (Gruner/Borgmeier, ErbStB 2026, 58). Weder ein Blockchain-Testament noch ein Smart Contract können daher als Testament oder Erbvertrag qualifiziert werden.mehr

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Blockchain-Testamente und S... / a) Fehlerhafte Oracles

Oracles sind Datenschnittstellen für Informationen und Anknüpfungspunkte außerhalb der Blockchain, die in die Smart Contracts eingespeist werden, damit eine automatische Ausführung des Smart Contracts gewährleistet ist (Guggenberger in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Stand: 62. EL 6/2024, Teil 13.7 Rz. 3). Schwieriger wird es beim Einsatz unbestimmter Rechtsbegriffe (Simmch...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / c) Datenschutzrechtliche Probleme

Die Unveränderlichkeit der Blockchain steht im Spannungsverhältnis zu dem in Art. 17 DS-GVO verankerten Recht auf Löschung (Buchwald-Wittig/Westerkamp, DStR 2021, 2752 [2755]). Besonders problematisch ist dies bei personenbezogenen Daten von Erben, die für die automatisierten Vermögensverschiebungen erforderlich sind. Hierüber kann auch die Einwilligungslösung des Art. 6 Abs...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.2.3 Verschulden des Mieters

Das für den Eintritt des Verzugs notwendige Verschulden wird vermutet (§ 286 Abs. 4 BGB). Die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trifft damit den Mieter. Ein Verschulden liegt z. B. nicht vor, wenn der Mieter plötzlich so schwer erkrankt ist, dass er keinen Dritten mit der Zahlung beauftragen konnte.[1] Ferner wird dem Mieter das Verschulden des Sozialamts, das die Zahlun...mehr

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ZErb 03/2026, Praxiskommentar Erbrecht

Jürgen Damrau/Manuel Tanck (Hrsg.) 5. Aufl. 2026 2.500 Seiten, 199 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-162-9 Mit der aktuellen Auflage des Praxiskommentars Erbrecht geht dieses Werk nun in die fünfte Runde. Da seit der Vorauflage aus dem Jahr 2020 zahlreiche Bewegungen in der erbrechtlichen Literatur und Judikatur stattgefunden haben und die Aktualität der Vorauflage langsam an ih...mehr

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ZErb 03/2026, Literaturkritik

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Beckervordersandfort Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens 3. Aufl. 2025 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-163-6, 79 EUR In seiner 3. Auflage zäh...mehr

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ZErb 03/2026, Nießbrauch an... / bb) Bewertung des Nießbrauchs (Ansicht des BGH)

Der Nießbrauch ist nach derzeit überwiegender Auffassung mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen.[75] Dabei ist als Jahreswert der nachhaltig erzielbare Nettoertrag – also nach Berücksichtigung der anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen – anzusetzen.[76] Soweit der Nutzungsberechtigte auch außergewöhnliche Lasten und Aufwendungen im Zusam...mehr

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ZErb 03/2026, Nießbrauch an... / I. Nießbrauch und Wohnungsrecht

Das verbreitetste rechtliche Instrument zum Vorbehalt von Nutzungsrechten ist der Nießbrauch. Durch den Nießbrauch wird eine Sache in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen, § 1030 BGB. Die Nießbrauchsbestellung führt also dazu, dass Eigentum und Nutzungsberechtigung einer Sache ausei...mehr

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ZErb 03/2026, Der Kampf geg... / c) Ausschluss der Widerruflichkeit von Vorsorgevollmachten

Auch Vorsorgevollmachten dienen ausschließlich den Interessen des Vollmachtgebers und können – wie Generalvollmachten – nicht unwiderruflich erteilt werden.[7]mehr

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FF 03/2026, Die Zukunft der... / 29. Studienreise nach Griechenland (20. bis 27.5.2026)

Haben Sie heute schon KI-basierte Assistenzsysteme genutzt und anschließend "zur Sicherheit" analog oder über eine der gängigen Datenbanken überprüft? Haben Sie auch Hemmungen, personalisierte Schriftstücke hoch zu laden, auch wenn die Anbieter absolute DSGVO-Konformität versprechen? Und haben Sie überhaupt die richtigen Fragen an die KI gestellt? Ach ja, es heißt ja nicht f...mehr

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ZErb 03/2026, Kein Art.-77-... / 1 Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihres datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens. Sie ist Alleinerbin ihrer am 4.6.2020 verstorbenen Ehefrau D … Diese hatte Ende 2019 einen Vertrag mit dem I … in K … – I … – abgeschlossen, um dort eine genetische Analyse von Tumorgewebe durchführen zu lassen. Eine Vorkassenrechnung hierfür wurde über das Konto des Institutsin...mehr

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ZErb 03/2026, Reformbedarf mit Nebenwirkungen - zur ewigen Debatte um die Erbschaftsteuer

Die Frage, ob es einer Reform der Erbschaftsteuer bedarf, begleitet das deutsche Erbrecht seit Jahrzehnten – mit wechselnder Intensität, aber ungebrochener Brisanz. Kaum ein steuerrechtliches Thema berührt gesellschaftliche Grundfragen so unmittelbar wie die Vermögensnachfolge: Leistung und Herkunft, Generationengerechtigkeit, Eigentumsschutz und die soziale Ausgleichsfunkti...mehr

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ZErb 03/2026, Norddeutsches Erbrechtsforum, 21./22.11.2025. Ein Tagungsbericht

Am 21. und 22.11.2025 fand in Hamburg das Norddeutsche Erbrechtsforum inzwischen bereits zum 18. Mal statt. Die Veranstaltung wurde online und in Präsenz im Hotel Hafen durchgeführt und war wie jedes Jahr gut besucht. Die wissenschaftliche Leitung lag nun schon zum zweiten Mal bei RA, FAErbR und Notar Dr. Pierre Plottek, Bochum, und RA, FAErbR, FASozR und Notar UIf Schönenbe...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / 1

Die Testamentsvollstreckung an Personengesellschaften liegt im Schnittpunkt zwischen dem Erbrecht, und dem Gesellschaftsrecht, welches jüngst durch das MoPeG[1] einer grundlegenden Reform unterzogen worden ist. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen und praktischen Bedeutung der Testamentsvollstreckung[2] erscheint dies Anlass genug, die Frage nach der Zulässigkeit und ...mehr

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ZErb 03/2026, Der Kampf geg... / 8

Auf einen Blick Die vorstehenden Erörterungen haben gezeigt, dass der vertragliche Ausschluss der Widerruflichkeit nur in engen Grenzen zulässig ist. Die effektive und rechtssichere Durchführung eines wirksamen Widerrufs erfordert zugleich die rechtzeitige Information relevanter Dritter, etwa Notariate, Banken oder das Zentrale Vorsorgeregister. In Sonderkonstellationen – et...mehr

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ZErb 03/2026, Nießbrauch an... / a) Grundsatz für nicht verbrauchbare Sachen

Nutzungsrechte, also auch der Nießbrauch,[55] sind ebenso wie auch Immobilien nicht verbrauchbare Gegenstände.[56] Für ihre Bewertung gilt das in § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB verankerte Niederstwertprinzip.[57] Dementsprechend sind die Werte des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung (inflationsbereinigt[58] nach VPI)[59] und zum Zeitpunkt des Erbfalls miteinander z...mehr

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ZErb 03/2026, Dauertestamen... / bb) "Innenseite" des Gesellschaftsanteils

Dagegen erfasse die Testamentsvollstreckung nicht die "Innenseite" des Gesellschaftsanteils, d.h. die Geschäftsführung in der Gesellschaft und auch nicht alle zu einer Haftung führenden Handlungen, z.B. die Mitwirkung an Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen.[55] Der Gesellschafter-Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker führe die "laufenden Geschäfte, durch die sich ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (Teil 1) (ErbStB 2026, Heft 2, S. 58)

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein vert...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 4. Fazit

Blockchain-basierte Testamente sind nach geltendem deutschen Recht nicht formwirksam. Die strengen Formvorschriften der §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB verhindern die Anerkennung rein digitaler letztwilliger Verfügungen. Dennoch kann die Blockchain in der Dokumentation, Organisation und Beweissicherung letztwilliger Verfügungen einen praktischen Mehrwert bieten. Perspektivisch könnte...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 1. Einleitung

Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein verteiltes Testamentsregister zu schaffen, das eine zuverlässige Aufzeichnung der Wünsc...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / [Ohne Titel]

RAin Ann-Kristin Gruner, LL.M. / StB Dipl.-Finw. (FH) Matthias Borgmeier, LL.M.[*] Die Blockchain-Technologie hat das Potential, die Art und Weise, wie Menschen seit Jahrhunderten Testamente verfassen, radikal zu verändern. Dieser Artikel untersucht, ob Blockchain, die Open-Source-Technologie, die Kryptowährungen wie Bitcoin zugrunde liegt, genutzt werden könnte, um ein verte...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 2. Technische Grundlagen

Die Blockchain ist eine dezentrale Datenbank, bei der alle Datensätze als Kopien auf den Rechnern aller Teilnehmer gespeichert werden. Jeder Nutzer kann direkt Einträge vornehmen (Peer-to-Peer-Prinzip). Einträge wie NFTs oder Finanztransaktionen werden in Blöcken gespeichert, die durch kryptografische Hashes miteinander verknüpft sind. Manipulationen sind aufgrund des Konsen...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / 3. Formelle Anforderungen an Testamente nach deutschem Recht

a) Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) Das eigenhändige Testament ist handschriftlich zu errichten und eigenhändig zu unterschreiben (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament gilt als eigenhändig errichtet, wenn der Erblasser alle wesentlichen Inhalte selbst in seiner eigenen Handschrift verfasst. Die individuelle Handschrift dient dabei u.a. als Nachweis für die geist...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / a) Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

Das eigenhändige Testament ist handschriftlich zu errichten und eigenhändig zu unterschreiben (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB). Ein Testament gilt als eigenhändig errichtet, wenn der Erblasser alle wesentlichen Inhalte selbst in seiner eigenen Handschrift verfasst. Die individuelle Handschrift dient dabei u.a. als Nachweis für die geistige Urheberschaft des Testaments (Ident...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / c) Kein grundsätzlicher Ausschluss elektronischer Form

Ein elektronisches Dokument erfüllt nicht die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, etwa eine Unterschrift auf einem Tablet reicht für diese Norm nicht aus. Bei eigenhändigen Testamenten gilt jedoch § 2247 Abs. 1 BGB als spezielle Regelung, so dass die Rspr. zu § 126 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist (Sanders/Göldner, ErbR 2020, 335, 226). Die Sonderregelungen der §§ 126 Abs. 3, 1...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / b) Öffentliches Testament (§ 2232 BGB)

Das öffentliche Testament bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar prüft die Identität, Testierfähigkeit und den wirklichen Willen des Erblassers (Sticherling in MünchKomm/BGB9, § 2232 Rz. 48). Diese Funktionen können durch rein digitale Prozesse – jedenfalls nach geltendem Recht – nicht ersetzt werden. Zwar kann nach § 40a BeurkG eine qualifizierte elektronische Signat...mehr

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Blockchain-Testamente und S... / d) Zweck der Formvorschriften

Die eigenhändige Nieder- und Unterschrift i.S.d. §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB dient der Beweissicherung, insb. dem Schutz vor Verfälschung, der Identifikation, der Klarstellung, dem Übereilungsschutz und der Sicherung der Ernstlichkeit des Testaments (Sticherling in MünchKomm/BGB9, § 2247 Rz. 1). Die Blockchain-Technologie kann im Streitfall Indizwirkung für Authentizität und ze...mehr

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ZErb 02/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Kostentabelle für Notare – Bäuerle Tabelle – 36. Aufl. 2025 Nomos, ISBN 978-3-7560-0827-8, 34,90 EUR Die Bäuerle-Tabelle gehört auch in ihrer 36. Au...mehr

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ZErb 02/2026, Einwände gege... / 1 Gründe

I. Der am XX.XX.2017 in Stadt1 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und mit der zuvor am XX.XX.2001 verstorbenen U verheiratet. Er selbst hatte keine Kinder. Bei den Beteiligten zu 1) und 2) handelt es sich um die Töchter der vorverstorbenen Ehefrau, die diese – neben einem ebenfalls vorverstorbenen Sohn – in die Ehe einbrachte. Die Eheleute errichteten am 16....mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 2. § 528 BGB

Der Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs erlischt mit dem Tode des Schenkers. Hat der Sozialhilfeträger ihn indessen noch zu dessen Lebzeiten auf sich übergeleitet, scheidet § 2329 BGB aus, da das Geschenk mit dem Rückforderungsanspruch belastet war.[92] Diese Überleitung kann erfolgen, ohne dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.[93]mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / 5

Auf einen Blick Für Patchworktestamente stellt die Abgabe von Pflichtteilsverzichten aller einseitiger und gemeinsamer Kinder die rechtswirksamste Möglichkeit dar, die gewünschte Verteilung sicherzustellen. Zwar existieren darüber hinaus weitere Instrumente wie das bedingte Quotenvermächtnis oder die Vor- und Nacherbenregelung, diese erfordern jedoch ein hohes Maß an Sorgfal...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. Schenkung

Erste Voraussetzung ist eine Schenkung des Erblassers an einen "Dritten", § 2325 Abs. 1 BGB, zu denen auch der Erbe selbst zählen kann.[6] Der Schenkungsbegriff entspricht hierbei den Definitionen in §§ 516 Abs. 1 und (ex negativo) 1624 Abs. 1 BGB. Beeinträchtigungsabsicht wie bei § 2287 BGB ist nicht erforderlich.[7] Die Annahme einer solchen Schenkung – und damit auch des E...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / b) Pflichtteilsstrafklausel

Ist ein Pflichtteilsverzicht nicht erreichbar, bleibt als weiteres Gestaltungsinstrument die sog. Pflichtteilsstrafklausel. Sie ist regelmäßiger Bestandteil von gemeinschaftlichen Testamenten und soll den Pflichtteilsberechtigten davon abhalten, beim ersten Erbfall seinen Anspruch geltend zu machen.[4] Der Mechanismus besteht darin, dass im Fall der Geltendmachung des Pflich...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / aa) Quotenvermächtnis zugunsten aller Kinder

In dieser Variante wird das Quotenvermächtnis allen Kindern – leiblichen wie angeheirateten – zu gleichen Anteilen zugewendet, vorausgesetzt, sie unterlassen die Geltendmachung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen beim ersten und auch beim zweiten Erbfall. Diese Variante fördert ein gleichgerichtetes Verhalten der Kinder, indem sie den Anreiz setzt, auf di...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 8

Auf einen Blick Das Gesetz gibt dem Ergänzungsberechtigten einen Anspruch, lässt ihn bei der Durchsetzung aber weitestgehend im Stich. Um den Anspruch auch nur schlüssig darzulegen, braucht er Informationen, die ihm (a) der Auskunftsanspruch im Zweifel nicht erwirken kann, da er komplett auf den guten Willen des Erben, des Beschenkten oder des Notars angewiesen ist; (b) die ...mehr

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ZErb 02/2026, Fürsorge in der letzten Lebensphase

Der Gedanke ist schnell gedacht und manchmal sogar – beinahe reflexhaft schnell – ausgesprochen: Da haben sie der alten Dame in den letzten Lebenstagen noch ein neues Testament "untergejubelt". Gleichzeitig wissen wir auch, dass viele Menschen die Testamentserrichtung bis ins hohe Alter oder gar bis in die letzte Lebensphase hinauszögern. Psychologische Forschung identifizier...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / d) Steuervermächtnis (§§ 2151, 2181 BGB)

Eine weitere und aus steuerlicher Sicht interessante Gestaltungsmöglichkeit ist das sog. Steuervermächtnis. Der erstversterbende Ehegatte räumt dem länger lebenden Ehegatten die Befugnis ein, über die Verteilung bestimmter Nachlasswerte nach billigem Ermessen zu entscheiden.[7] Ziel ist es, die erbschaftsteuerlichen Freibeträge sämtlicher Kinder – und ggf. weiterer Begünstig...mehr

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ZErb 02/2026, Anwaltformula... / III. Teil 3: Gestaltungstypen

Zuletzt enthält das Werk acht Kapitel zur Testamentsgestaltung nach Fallgruppen. Abgehandelt werden: Einzeltestament (§ 22, Allmendinger), Ehegattentestament (§ 23, Sikora/Krug), Erbvertrag, Geschiedenen- und Patchworkfamilientestament (§ 24 und § 25, Roglmeier/Sikora), Behindertentestament (§ 25, Horn/Lente-Poertgen/Poertgen), Unternehmertestament (§ 26, Pranzo), Testament ...mehr

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ZErb 02/2026, Zur Reichweite des Zuziehungsrechts nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Reichweite des Zuziehungsrechts nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist durch die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung erneut in den Fokus geraten. Zu der hierzu veröffentlichten Anmerkung von Außner [1] ist Folgendes klarzustellen: 1. Außner eröffnet seine Anmerkung mit der These, der Beschluss des OLG Karlsruhe stehe dem jüngeren Beschluss des OLG München "diametral entgegen"...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. Haftung nach Bereicherungsrecht

Man hätte regeln können: Der Beschenke haftet auf Geld, soweit er nicht entreichert ist. Die grundsätzliche Erwägung des historischen Gesetzgebers indessen ging, dogmatisch konsequent, dahin Zitat "(…) daß in dieser Beziehung zwischen dem Anspruche gegen den Erben und dem gegen den Beschenkten unterschieden werden müsse, der erstere karakterisire sich als einfache Erhöhung des...mehr

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ZErb 02/2026, Gestaltungen ... / a) Pflichtteilsverzicht

Die effektivste Möglichkeit, das Risiko einer Durchbrechung der angestrebten Gleichbehandlung aller Kinder zu vermeiden, liegt im Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags nach § 2346 Abs. 2 BGB. Dieser ist zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser notariell beurkundet zu vereinbaren, § 2348 BGB.[1] In Patchworkkonstellationen kommt ein solcher Verzicht insb...mehr

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FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / bb) Anfechtung des genetischen, nicht rechtlichen Vaters bei minderjährigem Kind, § 1600 Abs. 3 BGB-E

Ist das Kind minderjährig, greift wie bislang die zusätzliche Anfechtungsvoraussetzung (negatives Tatbestandsmerkmal),[41] dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB-E. Der RegE formuliert zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen, vgl. § 1600 Abs. 3 S. 2 ...mehr