Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Hausgeld und Hausgeldverzug... /   Tod des Hausgeldschuldners

Der verstorbene Eigentümer hinterlässt neben seinem Wohnungseigentum auch einen Hausgeldrückstand. Wenn keine Erben ermittelt werden können, an wen wendet sich der Verwalter bzw. welche Schritte unternimmt er? Verstirbt ein Wohnungseigentümer, ohne sofort feststellbare gesetzliche oder testamentarische Erben zu hinterlassen, setzt das Amtsgericht auf Antrag der Gemeinschaft...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 6. Voreintragung des Schuldners

Rz. 29 Die Eintragung einer Zwangshypothek ist grundsätzlich nur möglich, wenn der im Titel bzw. der Klausel genannte Schuldner als Eigentümer in Abteilung I des Wohnungsgrundbuchs eingetragen ist (§ 39 GBO). Rz. 30 Gemäß § 40 GBO bedarf es dieser Voreintragung nicht, wenn die Vollstreckung sich materiell gegen den Erben des eingetragenen Eigentümers richtet und der Titel geg...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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A. Grundbuchordnung

Vom 24. März 1897 (RGBl. I 1897, S. 139), Amtl. Gliederungsnummer: 315–11 in der Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) – Auszug – Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Gr...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.6.6 Ausschlagungfrist im Erbrecht abhängig vom Wohnsitz

Nach § 1944 BGB kann eine Erbschaft grundsätzlich nur innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel 6 Wochen, ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann beispielsweisez. B. sinnvoll sein, wenn der Nachlass völlig überschuldet ist. Da eine Erbschaft automatisch als angenommen gilt, wenn sie nicht rechtzeitig ausgeschlagen wird[1], muss die Entscheidung über ...mehr

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§ 4 Erstattung der Gebühren / III. Versicherungsfall

Rz. 24 Was unter einem Versicherungsfall zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist also auf der Grundlage des Versicherungsscheins zu prüfen, welche ARB vereinbart sind. Sodann ist zu prüfen, wie dort geregelt ist, wann der Versicherer leistungspflichtig ist. Bei arbeitsrechtlichen Mandaten wird regelmäßig der Versicherungsschutz nach der Generalklausel zu prüfe...mehr

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ZErb 11/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Andres/Leithaus Insolvenzordnung (InsO) Kommentar 5. Auflage, 2025 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79425-4, 139 EUR Der kompakte Kommentar zur Insolvenzo...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / I. Anwendbarkeit Vorschriften aus dem allgemeinen Teil

Hinsichtlich des Vertragsschlusses gelten die Vorschriften des §§ 145 ff. BGB. Ebenso anwendbar sind die §§ 116 ff. BGB. Hervorgehoben sei, dass anders als beim Pflichtteilsverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft (dort § 2347 S. 1 BGB), das Kausalgeschäft nicht höchstpersönlich abgeschlossen werden muss.[49] Für Minderjährige ist das Kausalgeschäft zumindest beim entgeltl...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / II. Historische Auslegung: Gleichbehandlungsabsicht des Gesetzgebers

Die zweite Kommission hat in Zusammenhang mit § 2310 S. 2 BGB (§ 1984 BGB a.F.) erwogen, "ob durch den Erbverzicht die Testierfreiheit des Erblassers oder das Erbrecht der Familie erweitert werden solle".[13] Die Formulierung "Erbrecht der Familie" ist dabei als eine ungeschickte Ausdrucksweise des historischen Gesetzgebers zu verstehen, mit der eigentlich das Pflichtteilsre...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / C. Streit um die Auslegung des § 2310 BGB

Der Nimbus des Pflichtteilsverzichts als "Allzweckwaffe"[7] beruht auf dem Umstand, dass – anders als beim Erbverzicht – die Pflichtteilsquote der übrigen Berechtigten unverändert bleibt und dadurch die Pflichtteilslast effektiv gesenkt wird. Weil der Nachlass des Erblassers hierdurch weniger stark durch den Pflichtteil belastet wird, lässt sich insoweit auch von einer Erwei...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / I. Ausgangspunkt: Gesetzeswortlaut und systematische Stellung

Das Wortlautargument der h.M. ist insoweit richtig, als dass S. 2 BGB bestimmt, dass derjenige, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bei der Feststellung des für die Pflichtteilsberechnung maßgebenden Erbteils nicht mitgezählt wird. Ebenso richtig und für die Argumentation wichtig ist jedoch, dass der Gesetzgeber in den §§ 2346 ff. BGB den ...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / III. Widersprüchlichkeit der herrschenden Meinung beim Erbverzicht ieS

Die Argumentation der h.M. ist im Übrigen auch widersprüchlich, soweit diese einerseits andeutet, die vorstehend angedachte Analogie sei wegen des klaren und unzweideutigen Wortlauts des § 2310 S. 2 BGB nicht möglich, anderseits aber beim Erbverzicht im engen Sinne – also dem Verzicht allein auf das gesetzliche Erbrecht unter ausdrücklichem Vorbehalt des Pflichtteilsrechts –...mehr

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FF 11/2025, Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht

3. Auflage 2025, Deutscher Psychologenverlag GmbH, BerlinISBN 978-3-942761-92-5 Für Gutachten zu Kindschaftssachen stellen sich immer öfter auch komplexe Datenschutzfragen. Die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten hat daher ihre Qualitätsstandards überarbeitet und um Hinweise zum Datenschutz ergänzt. Dabei wirkten Expertinnen und Experten der BRAK intensiv mit. Die Arbei...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 1 Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die drei Kläger und Frau … . In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit Frau … . Mit Ehevertra...mehr

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ZErb 11/2025, Mehr Klarheit... / B. Dogmatische Ausgangslage – Unterschiede zwischen Erb- und Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist in § 2346 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert. Danach kann ein Pflichtteilsberechtigter durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Systematisch handelt es sich um einen Unterfall des Erbverzichts nach § 2346 Abs. 1 BGB, bei dem jedoch nicht das gesetzliche Erbrecht insgesamt, sondern nur der Pflichtt...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Das LG Dresden hatte im vorliegenden Verfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den beauftragten Notar nach § 15 BNotO zu entscheiden und positioniert sich erfreulich klar zur Frage der essenziellen Mitwirkungspflicht des Erben bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rollen der Beteiligten an Verfahren...mehr

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ZErb 11/2025, Der Lebensfreibetrag als Reformperspektive im Erbschaftsteuerrecht

In der Diskussion um eine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zuletzt der Vorschlag eines allgemeinen "Lebensfreibetrags" neu belebt. Danach soll jede natürliche Person – unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Zuwendenden – über einen einmaligen, lebenslangen Freibetrag verfügen können, der sowohl auf Erwerbe von Todes wegen als auch auf Schenk...mehr

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 2 Anmerkung

Die Nachlassabwicklung ist in der Praxis untrennbar mit der Frage nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers verbunden. Banken und andere Kreditinstitute sind regelmäßig Adressaten von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen der Erben. Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine vom Erblasser zu Lebzeiten vereinbarte "Vertraulichkeitsver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

Gesetzestext 1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil. A. Allgemeines Rz. 1 S. 1 hat lediglich klarstellende Funktion. Diese Vorschrift spricht, wie auch § 1927 BGB, eine Selbstverständlichkeit aus. Aufgrund der Vorschrift des § ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates

Gesetzestext 1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund. A. Allgemeines Rz. 1 § 1936 BGB regelt das gesetzliche Noterbrecht des Sta...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Deutsches Erbrecht

Rz. 2 Die Vorschrift des § 1936 BGB findet nur Anwendung, wenn nach den Regeln des Internationalen Privatrechts deutsches Erbrecht gilt. Nach bisher geltendem Recht war in erster Linie die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich. Seit Inkrafttreten der EuErbVO, die für Erbfälle nach dem 16.8.2015 anzuwenden ist, entscheidet in erster Linie der gewöhnliche Aufenthalt de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

Gesetzestext (1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB §§ 2263a bis 2264 (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB §§ 2354 bis 2360 (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2230 (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2369 (aufgehoben)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB §§ 2260 bis 2262 (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB §§ 2334 bis 2335 (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB §§ 2258a bis 2258b (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2273 (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2277 (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2364 (aufgehoben)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2300a (weggefallen)

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1970 Anmeldung der Forderungen

Gesetzestext Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. A. Allgemeines Rz. 1 Das Aufgebot soll dem Erben zunächst eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung und damit zusammen mit dem Inventar über den Stand des Nachlasses geben.[1] Auf dieser Grundlage soll er sich entscheiden können, ob er eine amt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Gesetzestext 1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil. A. Allgemeines Rz. 1 Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ih...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung

Gesetzestext (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmling...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Gesetzestext Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift überträgt den für den ordentlichen Pflichtteil geltenden Grundsatz, nach welchem dem Pflichtteilsberech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Gesetzestext 1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. A. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. 2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2269 Gegenseitige Einsetzung

Gesetzestext (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2) Haben die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2247 Eigenhändiges Testament

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3) 1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Gesetzestext Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. A. Ziel der Auslegung Rz. 1 Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, ob und wenn ja, in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch andere Rechtsfolgen ersetzt oder ergänzt we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2215 Nachlassverzeichnis

Gesetzestext (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten. (2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände

Gesetzestext (1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört. (2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers

Gesetzestext 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. A. Allgemeines/N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

Gesetzestext (1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) (weggefallen) (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die...mehr