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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2308 Anfechtung der Ausschlagung

Dr. Christopher Riedel
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Gesetzestext

 

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.

(2) 1Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die §§ 2306 u. 2307 BGB stellen den Pflichtteilsberechtigten vor die Wahl, entweder die ihm zugedachten belasteten Zuwendungen anzunehmen oder sie stattdessen auszuschlagen und den (vollen) Pflichtteil geltend zu machen. Im Hinblick darauf, dass die diesbezüglichen Entscheidungen des Pflichtteilsberechtigten – gerade auch wegen des Zeitdrucks, unter dem sie zu treffen sind – mit erheblichen Risiken belastet sind, gewährt § 2308 BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausschlagung auch wegen Motivirrtums anzufechten.

 

Rz. 2

Einerseits wird durch die Anfechtungsmöglichkeit verhindert, dass der ausschlagende Pflichtteilsberechtigte in Folge des nach seiner Ausschlagung bekannt werdenden (aber bereits erfolgten) Wegfalls einer Beschwerung bzw. Beschränkung i.S.d. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB sowohl seines Erb- als auch seines Pflichtteils verlustig geht.[1] Andererseits kann die Anfechtung auch dazu dienen, dem Pflichtteilsberechtigten mehr als nur seinen Pflichtteil zu sichern, nämlich dann, wenn er die Ausschlagung wegen des Wegfalls nur einer von mehreren Belastungen anfechten kann, um durch die Annahme des – immer noch belasteten – Erbteils bzw. Vermächtnisses ein für sich wi...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2308 Anfechtung der Ausschlagung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2308 Anfechtung der Ausschlagung

  (1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung ...

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