Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

Gesetzestext Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch die Anordnung eines Ersatzvermächtnis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2153 Bestimmung der Anteile

Gesetzestext (1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2) 1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2Die Vorsc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2014 Dreimonatseinrede

Gesetzestext Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. A. Allgemeines Rz. 1 Wie bereits in den Vorbemerkungen dargelegt, gibt (auch) die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB dem Erben eine weitere Überlegungsfrist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

Gesetzestext (1) 1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Gesetzestext 1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Durch § 2226 BGB wird dem Testamentsvollstrecker ermöglicht, jederzeit eine Kündigung auszusprechen. Der Erblasser kann diesen Schritt durch ein V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Gesetzestext Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden. A. Allgemeines Rz. 1 § 2292 BGB erleichtert die Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrages; das gemeinschaftliche Testament geht daher dem früheren Erbvertrag...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

Gesetzestext (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. A. Allgemeines Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinande...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2285 Anfechtung durch Dritte

Gesetzestext Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag aufgrund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. A. Allgemeines Rz. 1 Das Anfechtungsrecht des Dritten ist abhängig vom Bestehen des Anfechtungsrechts des Erblassers; der Erbvertrag soll nicht gegen den Willen des Erblassers unwir...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Gesetzestext (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 Die E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Gesetzestext Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bezugnahme auf ein bereits beim Nachlassgericht befindliches Inventar stellt –...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung

Gesetzestext Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt. A. Allgemeines I. Normzweck Rz. 1 § 2074 BGB ist eine Auslegungsregel. Dies geht aus der Formulierung "im Zweifel" klar hervor.[1] § 2074 BGB regelt ledigli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

Gesetzestext (1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

Gesetzestext (1) Der Erbvertrag kann aufgrund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung aufgrund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2) 1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

Gesetzestext (1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechti...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2041 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext 1Was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. 2Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung. A. Allge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2136 Befreiung des Vorerben

Gesetzestext Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien. A. Normzweck Rz. 1 Die in den §§ 2113 ff. BGB vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen verfolgen den Zweck, dem Nacherben den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Für den Erblasser st...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2214 Gläubiger des Erben

Gesetzestext Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. A. Allgemeines Rz. 1 Aufgrund § 2214 BGB kommt es zur Entstehung eines Sondervermögens.[1] Eigen- bzw. Privatgläubiger des Erben haben keinen Zugriff auf das der Verwaltung durch den Testam...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

Gesetzestext (1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. A. Allgemeines Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhäl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht

Gesetzestext (1) 1Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. A. Allg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

Gesetzestext (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung. (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Zwischen dem Erben und dem Testamentsvo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. A. Normzweck und Anwendungsbereich I. Normzweck Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Dami...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse

Gesetzestext Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. A. Allgemeines Rz. 1 Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 InsO spricht die Vorschrift von einer "den Kosten entsprechenden Masse". Nach allg. Auffassung wird hier der Kostendeckungsgrundsatz angesprochen.[1] B. Tatbestand I. Prüfungsumfang des Nachlassgerichts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung

Gesetzestext (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung ist entsprechend dem § 1953 Abs. 1 u. 2 BGB gefasst (W...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

Gesetzestext (1) 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. 2Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) 1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

Gesetzestext (1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 22...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. A. Allgemeines Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker kann gegen seinen Willen nach Maßgabe des § 2227 BGB entlassen werden. Ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1955 Form der Anfechtung

Gesetzestext 1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. A. Allgemeines Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2060 Haftung nach der Teilung

Gesetzestext Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2085 Teilweise Unwirksamkeit

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. A. Allgemeines Rz. 1 § 2085 BGB beinhaltet eine Auslegungsregel.[1] Diese dient der Verwirklichung des Erblasserwillens....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

Gesetzestext (1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

Gesetzestext (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2067 Verwandte des Erblassers

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Der Grundgedan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 1961 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1958 BGB. D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wahlrecht zwischen gesetzlichem und gewillkürtem Erbrecht (Abs. 1)

1. Tatbestandsvoraussetzungen Rz. 2 Das Wahlrecht zwischen gesetzlichem Erbrecht aufgrund der §§ 1922 ff. BGB und gewillkürtem Erbrecht – sei es aufgrund Testaments oder Erbvertrages – beruht auf Abs. 1. Das Wahlrecht ist dahin ausgestaltet, dass wahlweise (nur) das gewillkürte Erbrecht ausgeschlagen werden kann, welches nach § 1937 BGB vorrangig ist. Voraussetzung des Wahlre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines zum Erbrecht

1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb) Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben

Gesetzestext Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesetzliches Erbrecht

Rz. 7 Der überlebende Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den Voraus i.S.v. § 1932 BGB, wenn er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Die Dauer der Ehe spielt keine Rolle. Somit scheidet die Anwendbarkeit des § 1932 BGB dann aus, wenn die Ehe vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst oder die Regelung des § 1933 BGB eingreift oder ein Erbverzicht erklärt worden ist bzw. eine Erbunwür...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Erbrechts

Rz. 10 Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Rz. 11 Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrech...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / IV. Sonstige Nachweise des Erbrechts/Bankverkehr

Rz. 14 Das Heimstättenfolgezeugnis als Nachweis der Heimstättennachfolge im Wege der Sondererbfolge diente bis zum 1.10.1993 zur Eintragung im Grundbuch.[33] Der Erbschein als gesetzliches Zeugnis über das Erbrecht ist in der Praxis folgerichtig auch der anerkannte Nachweis des Erbrechts. Da das Erbscheinsverfahren aber häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, kann es empfehle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht

Rz. 7 Es muss sich um einen Verzicht gem. § 2346 BGB handeln und nicht um einen Verzicht auf eine Begünstigung durch letztwillige Verfügung (vgl. dazu § 2352 Rdn 12) und auch nicht um einen Pflichtteilsverzicht.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht

Rz. 3 Es muss sich um einen Verzicht gem. § 2346 BGB handeln und nicht um einen Verzicht auf eine Begünstigung durch letztwillige Verfügung (vgl. dazu § 2352 Rdn 12) und auch nicht um einen Pflichtteilsverzicht.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2117 Umschreibung; Umwandlung

Gesetzestext 1Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. 2Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lasse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 Im Interesse der Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

Gesetzestext § 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken. Rz. 1 Durch § 2168a BGB werden die §§ 2165 Abs. 2, 2166, 2167 BGB bei eingetragenen Schiffen, bei Schiffsbauwerken und bei Schiffshypotheken für sinngemäß anwendbar erklärt. Der Nießbrauch an einem eingetragenen Schiff ist nach § 2165 Abs. 1 BGB ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Gesetzestext Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage aufgrund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat. Rz. 1 Die Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion:[1] Der Erbe darf Vermächtnisse und Auflagen wegen einer Pflichtteilslast nur kürzen, wenn die Erfüllung dies...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch

Gesetzestext Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Rz. 1 Zum Schutz gegen Verfügungen des Vorerben über nachlasszugehörige Buchforderungen gegen den Bund oder...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rz. 1 Die – praktisch weitgehend bedeutungslose – Vorschrift gewährt der Mutter eines im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits gezeugten Nacherben, der gem. § 1923 Abs. 2 BGB als ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. Rz. 1 Die den Regelungen bei Miete (§ 538 BGB), Leihe (§ 602 BGB) und Nießbrauch (§ 1050 BGB) entsprechende Vorschrift hat nur klarstellende Funktion, denn bereits aus § 2130 BGB folgt, dass der Vorerbe für durc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2123 Wirtschaftsplan

Gesetzestext (1) 1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Er...mehr