Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1939 Vermächtnis

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). A. Allgemeines I. Normzweck Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1939 BGB ist, den Begriff des Vermächtnisses in Abgrenzung zur Erbeinsetzung klarzustellen. Des Weiteren wird mit der Regelung des § 1939 BGB die Zulässigkeit des Vermä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben

Gesetzestext Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. A. Normzweck Rz. 1 Die §§ 2127–2129 BGB geben dem Nacherben vorbeugende Kontroll- und Sicherungsmittel im Hinblick auf seinen Anspruch aus § 2130 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

Gesetzestext (1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Sche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2068 Kinder des Erblassers

Gesetzestext Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. A. Allgemeines Rz. 1 Auch bei der Vorschrift des § 2068...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2275 Voraussetzungen

Gesetzestext Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. A. Allgemeines Rz. 1 Für den Erbvertrag als echten Vertrag gelten die allg. Vertragsregeln der §§ 104 ff. BGB. Die Vorschrift setzt für die Errichtung eines Erbvertrages entsprechend unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus. Für Verlobte und Ehegatten galt bis zum...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzestext (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. A. Allgemeines Rz. 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in der Praxis von besonderer Bedeutung. Mit den §§ 1942 ff. BGB stellt das Gesetz dem Erben ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

Gesetzestext Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Rechtsfolgenverweisung des § 2021 BGB beschränkt die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers (§§ 2018–2020 BGB) nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts gem. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2160 Vorversterben des Bedachten

Gesetzestext Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. A. Tatbestand I. Unwirksamkeit Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf and...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung

Gesetzestext 1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufsc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2192 Anzuwendende Vorschriften

Gesetzestext Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung. A. Anordnung der Auflage I. Testament, Erbvertrag Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt

Gesetzestext Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte. A. Allgemeines Rz. 1 Auch bei § 2086 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Diese gilt nicht nur für erbrechtliche Zuwendungen, w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Gesetzestext 1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. A. Allgemeines Rz. 1 Abweichend von § 446 BGB regelt § 2380 BGB, dass bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags die Gefahr, die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2253 Widerruf eines Testaments

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. A. Freies Widerrufsrecht Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gesetzestext (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat. (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist. A. Allgemeines Rz. 1 Zweck des § 2381 BGB ist ein Interessen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2324 BGB ermöglicht dem Erblasser, Pflichtteilslasten der Erben untereinander und im Verhältnis der Erben zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2119 Anlegung von Geld

Gesetzestext Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen. A. Mündelsichere Anlage Rz. 1 Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsregeln der §§ 1806, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2254 Widerruf durch Testament

Gesetzestext Der Widerruf erfolgt durch Testament. A. Widerrufstestament Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

Gesetzestext (1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2251 Nottestament auf See

Gesetzestext Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten. A. Allgemeines Rz. 1 Auch auf Schiffen, in denen i.d.R. weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar sein wird, wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Gesetzestext Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. A. Übergang der Erbschaft Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

Gesetzestext 1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam. A. Allgemeines Rz. 1 Die Norm des § 1950 BGB stellt – anknüpfend an §§ 1942 f. BGB – klar, dass teilweise Annahmen oder Ausschlagungen grundsätzlich unwirksam sind. Diese Norm sichert damit auch das Prinzip der Un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2019 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext (1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2148 Mehrere Beschwerte

Gesetzestext Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Bei der Vorschrift des § 2148 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel für den Fall der Beschwerung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2170 Verschaffungsvermächtnis

Gesetzestext (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2) 1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gesetzestext (1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung. (2) Zu den Verwendungen geh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

Gesetzestext (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar. A. Allgemeines Rz. 1 Der Pflichtteilsanspruch ist eine schuldrechtliche Forderung, die auf Zahlung eines der Pflichtteilsquote entsprechenden Geldbetrages gerichtet ist,[1] und die der Höhe nach der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde. A. Zweck der Regelung Rz. 1 Mehrere Verfügungen in einer letztwilligen Verfügung sind in ihrem Bestand grundsätzlich unabhängig voneinander (§ 2085 BGB). § 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2042 Auseinandersetzung

Gesetzestext (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Der Begriff der "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

Gesetzestext (1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung regelt di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2337 Verzeihung

Gesetzestext 1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam. A. Allgemeines Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgeg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2174 Vermächtnisanspruch

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Bei § 2174 BGB handelt es sich um die zentrale Norm im Vermächtnisrecht. Der Bedachte erhält das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Er hat einen schuldr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2095 Angewachsener Erbteil

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. A. Normzweck Rz. 1 Durch § 2095 BGB wird der Grundsatz der Einheitlichkeit des Erbteils und damit der Unselbstständigkeit des anwachsen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Gesetzestext Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. A. Allgemeines Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz

Gesetzestext (1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2351 Aufhebung des Erbverzichts

Gesetzestext Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Diese Norm regelt die vertragliche, also regelmäßig einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts, einschließlich des Pflichtteilsverzichts. Zu ander...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

Gesetzestext (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. (2) D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

Gesetzestext Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. A. Allgemeines Rz. 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB) oder die Übertragung eines künftigen Vermögens (§ 311b Abs. 2 BGB) ist nichtig, ebenso, wenn sich jema...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2106 Eintritt der Nacherbfolge

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an. (2) 1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Allgem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

Gesetzestext (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben

Gesetzestext Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. A. Normzweck Rz. 1 Streng genommen ist die Vorschrift des § 2097 BGB überflüssig, da man anhand der geltenden Auslegungsmethodik hier zu dem ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2161 Wegfall des Beschwerten

Gesetzestext 1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. A. Allgemeines/Systematische Einordnung Rz. 1 Die Regelung in § 2161 BGB stellt eine Ausprägung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2182 Haftung für Rechtsmängel

Gesetzestext (1) 1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3§ 444 findet entsprechende Anwendung. (2) Dasselbe gil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

Gesetzestext Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die von § 2062 BGB vorgesehene Modifikation des Antragsrechts aus § 1981 BGB auf Anordnung der Nachlassverwaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Miterben das Recht zur Verwaltung des Nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek

Gesetzestext 1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1997 Hemmung des Fristablaufs

Gesetzestext Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift trifft Regelungen über die Hemmung des Ablaufs der Inventarfrist und der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Sie ergänzt damit die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2191 Nachvermächtnisnehmer

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des §...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2032 Erbengemeinschaft

Gesetzestext (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041. A. Allgemeines Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung

Gesetzestext Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 2073 BGB soll dazu führen, dass eine mehrdeutige letztwillige Verfügung nicht unwirksam ist, sondern aufrechterhalten we...mehr