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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Durch die Anordnung eines Ersatzvermächtnisses kann der Erblasser eine Regelung für den Fall treffen, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt. Die Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendung der für den Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097–2099 BGB an.

II. Systematische Einordnung

 

Rz. 2

Die Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers ist von der eines Nachvermächtnisnehmers (§ 2191 BGB) abzugrenzen. Die Vorschrift des § 2191 BGB greift nur in den Fällen, in denen zunächst ein anderer Vermächtnisnehmer geworden war § 2190 BGB erfasst dagegen den Fall, dass der Bedachte kein Vermächtnis annimmt und statt dem Beschwerten einem anderem, dem vom Erblasser bestimmten Ersatzvermächtnisnehmer, zugutekommt. Der Erblasser kann selbstverständlich aber auch für den Nachvermächtnisnehmer einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen.

B. Tatbestand

I. Grundsätzliches

 

Rz. 3

Voraussetzung dafür, dass das Vermächtnis nicht dem Beschwerten zugutekommt, ist die Anordnung eines Ersatzvermächtnisses durch den Erblasser. Dies kann ausdrücklich erfolgen oder nach Auslegung des Erblasserwillens erfolgen.[1] Nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB, die erst zur Anwendung gelangt, wenn die Auslegung des Testaments unergiebig war, wird vermutet, dass, wenn der zunächst bedachte Abkömmling des Erblassers nach der Testamentserrichtung wegfällt, dessen Abkömmlinge zu Ersatzvermächtnisnehmern berufen sein sollen.[2] Fraglich ist, ob Ersatzerbenberufungen nach § 2069 BGB bindend i.S.v. § 2270 Abs. 2 BGB sein können. Der BGH hat entschieden, dass, fällt der in einem Ehegatten...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende ...

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