Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 4. Die Feststellungslast im Erbscheinsverfahren

Im Erbscheinsverfahren (§§ 352 ff. FamFG) ist die Erbfolge von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG.[12] Eine formelle Beweislast (Beweisführungslast) besteht nicht. Statt dieser hat der Gesetzgeber eine förmliche Nachweispflicht vorgesehen:[13] Nach § 352 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat der Antragsteller die Verfügung von Todes wegen zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, und n... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / a) Ansicht des BGH und der ihm folgenden herrschenden Lehre

Für die Rechtslage in Deutschland ist die "Hohenzollern-Entscheidung" des BGH vom 2.12.1998[26] die maßgebliche Leitentscheidung zur Reichweite der Testierfreiheit und der Zulässigkeit möglicherweise diskriminierender letztwilliger Verfügungen. Der BGH hatte über einen Erbvertrag zu entscheiden, nach dem nur der erstgeborene männliche Abkömmling erben sollte, vorausgesetzt, ... mehr

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FF 06/2026, Keine betreuung... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht der Beteiligten zu 1, die von Januar 2016 bis zum Tod des Erblassers mit diesem im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. [2] Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie verbrachten den damals bereits an mittelgradiger Demenz erkrankten Erblasser im Deze... mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes war zunächst der Großvater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament von 1978 seine beiden namentlich benannten Kinder, nämlich seine Tochter, die Mutter der Beteiligten (im Folgenden: Vorerbin), und seinen Sohn, jeweils zur H... mehr

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ZErb 06/2026, Trans- und po... / I. Ausgangspunkt: Handlungsfähigkeit nach dem Erbfall – Nutzen und Risiko der Erblasservollmacht

Der Erbfall markiert in der Praxis häufig nicht den Abschluss der Vermögensnachfolge, sondern vielmehr den Beginn rechtlicher und tatsächlicher Auseinandersetzungen.[1] Dies gilt nicht nur für unübersichtliche oder konfliktträchtige Nachlasskonstellationen, sondern auch dann, wenn der Erblasser seinen letzten Willen sorgfältig gestaltet und rechtssicher niedergelegt hat. Den... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / II. Gesellschaftsrechtliche Grenzen von Differenzierungen in Nachfolgeklauseln

Die Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist vererblich. Für die Personengesellschaften stellen die § 711 Abs. 2 BGB, § 177 HGB dies unmissverständlich klar; bei der KG ist dies die Regel. Die erbrechtliche Nachfolge in den Gesellschaftsanteil kann und sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dafür bieten sich einfache oder qualifizierte Nachfolgekl... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / c) Rechtsfolge einer unzulässigen Nachfolgeklausel

Für den Fall, dass die qualifizierte Nachfolgeklausel nach § 138 BGB nichtig ist, weil sie eine sittenwidrige Ungleichbehandlung der Nachfolgeberechtigten enthält, stellt sich die Frage, ob die Nachfolgeklausel insgesamt nichtig ist mit der Folge, dass gar kein Erbe Gesellschafter wird (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB) oder die Nachfolgeklausel mit einem sitte... mehr

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ZErb 06/2026, Trans- und po... / 5. Vertretung des Nacherben durch den Vorerben mittels Erblasservollmacht

Liegt eine Befreiung von § 181 BGB vor und ergibt die Auslegung im Einzelfall, dass der Erblasser eine Vertretung des Nacherben durch den Vorerben gewollt hat,[39] so stellt sich die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Gestaltung. Maßgeblich sind insoweit die Wertungen der §§ 2112 ff. BGB, welche insbesondere dem Schutz des Nacherben dienen.[40] a) Keine Ver... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / 2. Diskriminierende Verfügungen von Todes wegen; zwischen Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit

In der erbrechtlichen Literatur ist es umstritten, ob benachteiligende und diskriminierende Verfügungen von Todes wegen sittenwidrig und damit nichtig i.S.v. § 138 BGB sind. In der deutschen Rechtsprechung und der Literatur hat sich durchgesetzt, dass der Erblasser grundsätzlich benachteiligende und diskriminierende Anordnungen treffen darf.[22] Zivilgerichte haben bislang k... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / 4

Auf einen Blick Verfügungen von Todes wegen und Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen verstoßen gegen die guten Sitten und sind nach § 138 BGB nichtig, wenn sie diskriminierend wirken, weil Erbrecht oder Nachfolgeberechtigung dem Wortlaut der jeweiligen Regelung nach an Merkmale i.S.v. Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG anknüpfen. Der Sittenverstoß muss positiv festgestellt werd... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / 1. Grenzen der Testierfreiheit nach § 1937 BGB und Art. 14 GG

Gemäß § 1937 BGB "[kann der Erblasser] durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen." Damit ist die Testierfreiheit, also das Recht des Erblassers, nach freiem Ermessen letztwillig über sein Vermögen zu verfügen,[5] im BGB verankert.[6] Die Testierfreiheit ist Ausfluss der grundrechtlich geschützten Erbrechtsgarantie aus ... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / a) Unzulässigkeit geschlechtsbezogener Ausschlüsse im Gesellschaftsrecht

Die herrschende Meinung in der Literatur hält (scheinbar) diskriminierende Klauseln, insbesondere Geschlechterklauseln oder die Anknüpfung an Alter, Abstammung oder Ehestand, unter Hinweis auf die Vertrags- und Testierfreiheit für zulässig.[98] Die Sinnhaftigkeit von Geschlechterklausen wird teilweise bezweifelt, weil die Festlegung auf Nachkommen nur eines Geschlechts die o... mehr

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ZErb 06/2026, Testierfreihe... / b) Im Vordringen befindliche Ansicht spricht sich für stärkere Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote aus

Auf der anderen Seite sind Stimmen in der Literatur zu vernehmen, die für die Unwirksamkeit diskriminierender Verfügungen eintreten.[42] Als Begründung wird sich teilweise auf die Entscheidungen des EGMR zu Art. 14 EMRK gestützt, die auch in Deutschland zu beachten seien.[43] Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung streitet jüngst Holzer [44] dafür, alle Erbeinsetzungen ... mehr

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FF 06/2026, Familienrecht und KI - passt das zusammen?

David W. Oertel Liebe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, liebe Kolleginnen und Kollegen, Künstliche Intelligenz ist im anwaltlichen Alltag angekommen – und sie macht auch vor dem Familienrecht nicht halt. Was noch vor wenigen Jahren als abstrakte Zukunftsvision erschien, wird heute zunehmend in der Praxis relevant. Die Vielfalt der Anbieter, von ChatGPT bis hin ... mehr

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ZErb 06/2026, Die Darlegung... / 2. Strenge Anforderungen bzgl. der anderen Beweismittel

In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind.[20] Die Feststellungslast trägt derjenige, der sich auf das die Erbenstellung begründende Testament beruft.[21] Der Beweis der Errichtung und des Inhalts des Testaments kann aber durch Vorlage einer ... mehr

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ZErb 06/2026, Verjährungsbe... / 1 Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses die Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils, hilfsweise die Zahlung von Wertersatz. Der Kläger ist der Halbbruder der am … 2015 verstorbenen L.T. L. T. war Inhaberin eines Kommanditanteils an der S. GmbH & Co. KG mit einer Einlage bzw. Haftsumme von 204.506,52 EUR (399.980 DM). Die ... mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 2 Anmerkung

Begehrt eine Partei die Berichtigung des Grundbuchs nach Eintritt eines Erbfalls, sieht § 35 GBO im Wesentlichen zwei Wege vor. Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis zu erbringen. Ergibt sich die Erbfolge jedoch aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten is... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Erbrecht

Rz. 142 Beurkundet der Notar ein Testament, ist er gehalten, sich über das Vorhandensein entgegenstehender letztwilliger Verfügungen zu erkundigen. Verbleiben danach rechtliche oder tatsächliche Zweifel, ob eine zu beurkundende letztwillige Verfügung wirksam ist, muss der Notar gem. Abs. 2 einen Hinweis geben.[458] Rz. 143 Auf § 14 HeimG sowie die infolge der Föderalismusrefo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Einzelfälle

Rz. 269 Zu Einzelfragen des ausl. IPR siehe die Gutachten des DNotI, online abrufbar: https://www.dnoti.de/gutachten (letzter Abruf: 23.4.2026). Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen: Siehe die Länderliste bei Hausmann, in: Hausmann/Odersky (Hrsg.), Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn 20 ff. Rz. 270 Grundstücksrecht: Zum Gru... mehr

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Literaturverzeichnis

Abel, Ralf Bernd (Hrsg.), Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, 2. Aufl. München 2003 Amann, Hermann/Brambring, Günter/Hertel, Christian, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, Handbuch für Notare und Vertragsjuristen mit Gestaltungshinweisen und Formulierungsbeispielen, 2. Aufl. München 2002 (zit.: Ammann/Brambring/Hertel) Anders, Monika/Gehle, Burkhard, Kommentar... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsätze

Rz. 261 Abs. 3 normiert die Pflichten des Notars bei der Anwendung ausländischen Rechts. Die Belehrungspflicht nach Abs. 3 S. 1 besteht nur dann, wenn bes. Anhaltspunkte für eine Auslandsberührung erkennbar sind.[805] Solche Anhaltspunkte sind möglicherweise der Name, nicht jedoch ein fremdländischer Vorname allein;[806] Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland; ausländischer Pers... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Erstreckung auf Nachlassabwicklungsvollmacht?

Rz. 22 Im direkten Anwendungsbereich des § 7 BeurkG wird die Erteilung einer Bevollmächtigung als rechtlicher Vorteil angesehen, sofern es sich nicht um eine Vollzugsvollmacht handelt; das gilt dann auch für die sog. Nachlassabwicklung- oder Nachlassregelungsvollmacht (vgl. § 7 BeurkG Rdn 8). Solche postmortalen Vollmachten können prinzipiell durch letztwillige Verfügung ert... mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / B. Geltungsbereich der §§ 27–35 BeurkG

Rz. 2 Das BeurkG gilt für öffentliche Testamente (§§ 1937, 2231 Nr. 1, 2232 BGB) und Erbverträge (§ 2276 BGB). Es gilt auch für den Widerruf eines Testaments (durch öffentliches Widerrufstestament oder öffentliches widersprechendes Testament, §§ 2254, 2258 Abs. 1 BGB) und für die Aufhebung erbvertraglicher Verfügungen (durch Aufhebungsvertrag, § 2290 Abs. 4 BGB [ab 1.1.2023:... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck

Rz. 1 Durch Art. 2 Nr. 25 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1.6.2017[1] wurde § 56 BeurkG a.F. in den inhaltsgleichen § 63 BeurkG überführt. Abs. 1 und 2 ändern diejenigen – hier nicht abgedruckten – Vorschriften des Bund... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bestätigungen und Genehmigungen

Rz. 5 § 18 BeurkG unterscheidet begrifflich zwischen Bestätigungen und Genehmigungen. Hauptanwendungsfall für Bestätigungen war nach früherem Recht die Begründung (§ 1741 S. 2 BGB a.F.) und die Aufhebung (§ 1770 BGB a.F.) eines Vertrages über die Annahme an Kindes statt. Nach heutigem Stand bestehen allerdings zur Wirksamkeit eines Geschäfts keine erforderlichen Bestätigunge... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXII. Sanierungsgebiete

Rz. 49 Um städtebauliche Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben, können die Gemeinden durch Satzung förmliche Sanierungsgebiete festlegen. Grundstücke, die in diesen förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 Abs. 1 BauGB) belegen sind, unterliegen Verfügungs- und Teilungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 BauGB. Im grundbuchlichen Vollzug löst dieses... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Kryptowerte

Rz. 18 In der Literatur ist ersichtlich noch nicht diskutiert worden, wie mit Kryptowerten zu verfahren wäre, die in die Verwahrung gegeben werden sollen. Ein praktisches Bedürfnis dazu besteht anders als im Erbrecht wohl nicht. Mögliche Anwendungsfälle sind reduziert, da sowohl bei Immobiliengeschäften als auch beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen u... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sachbeteiligung bei der Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 22 Einseitige Willenserklärungen sind Angelegenheit auch des Adressaten.[44] Die Erteilung einer Vollmacht ist somit eine Angelegenheit sowohl des Bevollmächtigenden als auch des Bevollmächtigten. Rz. 23 Ob Willenserklärungen eines Vertreters oder gegenüber einem Vertreter stets auch Angelegenheiten des Vertreters und des Vertretenen sind, ist keineswegs unzweifelhaft. Na... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Empfangsberechtigung von Erben

Rz. 29 Die Empfangsberechtigung von Erben wird regelmäßig durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen. Im Grundbuchverkehr genügt als Nachweis auch die Vorlage eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll.[62] Der Gutglaubensschutz, der sich an den Erbschein knüpft, ist damit jedoch nicht verbunden. Dennoch darf auch der Notar, wenn sich aus den Gesamtumständen keine... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Adressaten der Belehrung

Rz. 48 Die Prüfungs- und Belehrungspflicht obliegt dem Notar gegenüber allen Personen, die vor ihm Erklärungen abgeben. Der Notar muss also nur die formell Beteiligten nach Abs. 1 belehren.[158] So hat die Belehrung beim Auftreten eines – auch eines vollmachtlosen – Vertreters allein gegenüber diesem, nicht auch gegenüber dem Vertretenen zu erfolgen (siehe aber Rdn 49),[159]... mehr

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Einleitung / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verwendung des Videokommunikationssystems gemäß § 78p BNotO

Rz. 32 Die Beteiligten und der Notar sind in der Wahl des Videokommunikationssystems nicht frei, sondern müssen zwingend das gemäß § 78p BNotO von der Bundesnotarkammer betriebene System verwenden.[100] Kommt bei der Beurkundung nach §§ 16a ff. BeurkG stattdessen ein anderes Videokommunikationssystem zum Einsatz, liegt ein Beurkundungsmangel vor, für dessen Folgen wiederum d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren (Abs. 3 S. 2 a.F.)

Rz. 6 Abs. 3 ist mit Wirkung ab dem 17.8.2015 außer Kraft getreten (Art. 5 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften[15]). Weil der Gesetzgeber die Doppelzuständigkeit aber letztendlich doch nicht beseitigte, verblieb es für die zur Erlangung eines Erbscheins notwendige eidesstattliche ... mehr

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Einleitung / I. Europa

Rz. 38 Die europäische Integration macht auch vor dem Notariat nicht halt. Erste Fixpunkte setzte der EuGH in einem Beschluss von 2002[79] und einem Urteil von 2007.[80] Dabei stand in diesen Entscheidungen keineswegs die Organisation des staatlichen Notariats als solche auf dem Prüfstand. In der Sache ging es um die von einem Amtsnotar erhobene Beurkundungsgebühr für die Gr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Vollstreckung aus Urkunden deutscher Notare im Ausland

Rz. 97 Im Inland kann aus Urkunden deutscher Notare nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden (zur Vollstreckung aus ausländischen notariellen Urkunden im Inland vgl. Rdn 77). Das deutsche Recht stellt danach ausländische vollstreckbare Urkunden ausländischen Gerichtsentscheidungen nicht gleich. In vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das anders. Rz. 98 N... mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / 70 Familie, Ehegatte, Güterrecht [Rdn 777]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.) mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / B. Erbrecht

I. Erbenstellung Rz. 15 Eine Stiftung als juristische Person tritt wie eine natürliche Person, entweder als Alleinerbin oder als Miterbin (Erbengemeinschaft), die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser an und haftet damit auch für etwaige Verbindlichkeiten.[28] Als Mitglied einer Erbengemeinschaft kann die Stiftung deren Auseinandersetzung fordern und ggf. auch im Wege der ... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / I. Stiftungen und Erbrecht

Rz. 1 Stiftungen sind ein besonders Beratungsthema in der Erbfolgegestaltung. Sie kommen dort zur Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge vor, als Erben/Vermächtnisnehmer in Form der lebzeitig vorher errichteten Stiftung – ggf. sogar als ausdrücklich dafür geschaffene Stiftung – oder als letztwillig errichtete Stiftung, und das vor allem als Familienstiftungen, gemeinnütz... mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Bücher und Schriften

Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986 Andrick/Muscheler/Uffmann (Hrsg.), Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht, 2023 (zit.: BoKo-StiftR/Bearbeiter) Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2016 Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001 Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, Nac... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / VII. Erbfälle mit Auslandsberührung

Rz. 39 Wie alle grenzüberschreitenden Rechtsfälle bereitet auch der internationale Erbfall diverse Schwierigkeiten, auf die hier nur kurz hingewiesen werden kann.[64] Im Hinblick auf die Erbeinsetzung oder die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann eine Auslandsberührung beispielsweise in folgenden Fällen relevant werden: mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / V. Widerruf, Ausschlagung und Anfechtung

Rz. 32 Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen kann, ebenso wie die Erbeinsetzung einer Stiftung, nur unter den erbrechtlichen Voraussetzungen vom Erblasser selbst widerrufen werden (§§ 2253 ff., 2270 ff., 2290 ff. BGB).[57] Ein Widerruf durch die Erben ist ausgeschlossen, denn § 81a S. 2 BGB, der den Widerruf durch Erben nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, gilt ... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / VI. Auskunftsansprüche

Rz. 35 Auskunftsansprüche spielen im Erbrecht eine wichtige Rolle und kommen in unterschiedlichen Konstellationen vor. Sie können, je nach Ausgangslage, sowohl zugunsten als auch zu Lasten der Stiftung eingreifen. Ist die Stiftung als Erbin eingesetzt, kommen etwa Auskunftsansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB), den Hausgenossen (§ 2028 BGB), den Scheinerben (§ 2... mehr

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§ 13 Stiftungen im Ausland ... / III. Fragen der zivilrechtlichen Wirksamkeit

Rz. 13 Bei der Beantwortung der Frage nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Trusts ist nach deutschem Recht zu unterscheiden:[12] mehr

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§ 1 Stiftungen und Stiftung... / I. Was ist eine "Stiftung"?

Rz. 12 Juristen verstehen unter einer Stiftung nach wie vor zuallererst die rechtsfähige Stiftung nach den §§ 80 ff. BGB. Dort ist mit dem neuen Stiftungsrecht der Stiftungsbegriff "gesetzlich definiert".[40] § 80 Abs. 1 S. 1 BGB sieht jedenfalls eine Art Definition der Stiftung vor. Demnach ist die Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ei... mehr

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§ 11 Unternehmensnachfolge ... / 4. Der Neuanfang

Rz. 18 Vermögen zusammenhalten, Nachhaltigkeit, Sich-selbst-Verewigen, Erfolgsrezepte festhalten, der Sache und dem Unternehmen dienen, … – alle diese Punkte spielen typischerweise eine wesentliche Rolle bei den Überlegungen eines Unternehmers, wenn er auf die Möglichkeit des Einsatzes von Stiftungen zur Regelung seiner Unternehmensnachfolge blickt.[23] Ein zusätzliches wich... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / IV. Pflichtteil

Rz. 23 Pflichtteilsrechte werden im Zusammenhang mit dem Vererben bei Stiftungen nicht selten "übersehen". Ansprüche pflichtteilsberechtigter Angehöriger des Erblassers können für die (letztwillig oder auch lebzeitig) bedachte Stiftung oftmals eine erhebliche Belastung darstellen. Das Pflichtteilsrecht [38] (§§ 2303 ff. BGB) gewährt den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegat... mehr

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§ 10 Stiftungen als Erben / II. Vermächtnis

Rz. 20 Eine Stiftung kann als Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden. Sie wird dann zwar nicht Rechtsnachfolgerin des Erblassers, erwirbt aber mit dem Erbfall einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes (§ 2174 BGB). Durch das Vermächtnis kann der Erblasser der Stiftung einen ganz bestimmten Gegenstand zuwenden, aber bei einem Wahlvermäc... mehr