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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht

Anke Warlich
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Pflicht des Verkäufers, den Verkauf der Erbschaft dem Nachlassgericht mitzuteilen, dient dem Interesse der Nachlassgläubiger, die über die durch den Erbschaftskauf veränderte Haftungslage (§§ 2382, 2383 BGB) informiert werden sollen.[1] Die Regelung entspricht der Pflicht des Vorerben zur Anzeige des Eintritts des Nacherbfalls (§ 2146 BGB).

[1] Prot. II 129.

B. Anzeigepflicht

 

Rz. 2

Adressat der Anzeigepflicht ist das Nachlassgericht, da nicht immer feststeht, wer Gläubiger ist.[2] Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, zu erstatten und umfasst den schuldrechtlichen Erbschaftskauf, aber auch die dingliche Übertragung beim Erbteilskauf und den Namen des Käufers.[3] Eine Vertragsabschrift zu übersenden, ist nicht erforderlich. Anzeigepflichtig ist der Verkäufer, nicht der Käufer. Die Anzeige des Käufers befreit den Verkäufer aber von dieser Pflicht, Abs. 1 S. 2. Gleiches gilt, wenn der Notar im Auftrag des Verkäufers die Anzeige vornimmt.[4] Das Nachlassgericht hat die Anzeige lediglich entgegenzunehmen, ist aber nicht verpflichtet, bekannte Gläubiger auf den Verkauf hinzuweisen.[5] Die Entgegennahme der Anzeige löst eine Festgebühr i.H.v. 16 EUR aus (Abs. 1 Nr. 5 zu KV 12410 GNotKG). Wird der Kaufvertrag vor seiner Erfüllung wieder aufgehoben, ist analog § 2384 BGB der Erwerber wie ein Verkäufer zur Anzeige verpflichtet.[6] Keine Anzeigepflicht besteht dagegen bei der Anfechtung des...

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