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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist

Dr. Hanspeter Daragan
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Gesetzestext

 

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) 1Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. 3Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

A. Eigenbestimmung versus Fremdbestimmung

 

Rz. 1

Nach § 2065 Abs. 2 BGB, der nach § 2192 BGB entsprechend anzuwenden ist, muss der Erblasser zweierlei bestimmen: die Person, die von ihm eine Zuwendung erhalten soll, und den Gegenstand der Zuwendung. Er darf beides nicht der Entscheidung eines anderen überlassen. Aber dieses Verbot der Fremdbestimmung gilt strikt nur bei der Erbfolge. Für das Vermächtnis macht § 2151 BGB eine erste Ausnahme: Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. Eine zweite Ausnahme macht § 2156 BGB, wonach der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen kann.[1] Das gilt über § 2192 BGB auch für die Au...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
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