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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

Dr. Christopher Riedel
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) 1Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. 2Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Ist dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis hinterlassen, sind seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler ausgestaltet als im Falle des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat der Pflichtteilsberechtigte stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Ein Verlust seines Pflichtteilsrechts ist damit unter keinen Umständen verbunden.[1] Das Gesetz verhindert auf diese Weise, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein an die Stelle des Pflichtteils tretendes Vermächtnis aufdrängen kann.[2] Unsinnige oder nicht dem Interesse des Pflichtteilsberechtigten entsprechende gegenständliche Zuweisungen hindern also – auch wenn sie einen über dem Pflichtteilsanspruch liegenden Wert repräsentieren – grds. nicht die Pflichtteilsgeltendmachung.[3]

[1] BeckOGK/Obergfell/Färber, § 2307 Rn 2; BeckOK BGB/Müller-Engels, § 2307 Rn 1; Staudinger/Otte (2021), § 2307 Rn 1; MüKo/Lange, § 2307 Rn 1. Das galt für die Ausschlagung von Vermächtnissen bereits vor der Erbrechtsreform, so dass der Pflichtteilsberechtigte gege...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
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