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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2158 Anwachsung

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. 3Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Hat der Erblasser mehreren Bedachten denselben Gegenstand (§ 2157 BGB) vermacht, ist § 2158 BGB eine Regelung für den Fall, dass einer der Teilvermächtnisnehmer wegfällt.

II. Systematische Einordnung

 

Rz. 2

In systematischer Hinsicht entspricht § 2158 BGB den §§ 2094, 2095 BGB der Anwachsung bei gesetzlichen Erben.

B. Tatbestand

I. Gemeinschaftliches Vermächtnis

 

Rz. 3

§ 2158 BGB findet Anwendung, wenn ein gemeinschaftliches Vermächtnis (§ 2157 BGB) vorliegt. Die Anwachsung tritt auch dann ein, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten selbst bestimmt hat (Abs. 1 S. 2).

II. Wegfall eines Bedachten

 

Rz. 4

Der Wegfall eines Bedachten kann "vor oder nach dem Erbfall" erfolgen. Der Wegfall des Vermächtnisnehmers vor dem Erbfall ist insbesondere bei Verzicht (§ 2352 BGB), Tod (§ 2160 BGB) oder Totgeburt der Leibesfrucht gegeben. Auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung vor dem Erbfall kann zum Wegfall des Bedachten führen.[1] § 2160 BGB wird insoweit durch § 2158 BGB verdrängt. Das Vermächtnis bleibt wirksam; es fällt dem anderen Vermächtnisnehmer zu. Ebenfalls kann der Eintritt einer auflösenden Bedingung zum Wegfall des Bedachten führen. Nach dem Erbfall kann das Vermächtnis entfallen durch Ausschlagung (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB), Anfechtung wegen Vermächtnisunwürdigkeit nach § 2345 BGB, Anfechtung nach § 2078 BGB wegen Irrtums oder Drohung oder Nichterleben einer Bedingung (§ 2177 BGB i.V.m. § 2074 BGB). Wird das Vermächtnis nach den §§ 2162, ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2158 Anwachsung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2158 Anwachsung

  (1) 1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten ...

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