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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2006 Eidesstattliche Versicherung

Uwe Gottwald
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Gesetzestext

 

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.

(3) 1Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.

(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Das rechtzeitig errichtete Inventar begründet im Verhältnis des Erben zu den Nachlassgläubigern die Vermutung, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden waren (§ 2009 BGB). Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars werden andererseits durch die Bestimmungen der §§ 2002, 2003 BGB nicht gewährleistet. Deshalb gibt die Bestimmung den Nachlassgläubigern das Recht, von dem Erben zu verlangen, dass dieser zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande war (Abs. 1). Die Vorschrift tritt neben die §§ 259 und 260 BGB nach denen die Nachlassgläubiger die eidesstattliche Versicherung verlangen könnte.[1] Da dieser Anspruch durch Erhebung ein...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2006 Eidesstattliche Versicherung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2006 Eidesstattliche Versicherung

  (1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.  (2) Der Erbe kann vor der ...

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