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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2119 Anlegung von Geld

Dr. Julian Klinger, Peter Bothe
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Gesetzestext

 

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

A. Mündelsichere Anlage

 

Rz. 1

Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsregeln der §§ 1806, 1807 BGB. Die auf § 240a gestützte Verordnung gibt seit dem 1.1.2023 durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts den Rahmen für Geldanlagen vor. Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage gilt sowohl für Geld, das beim Erbfall vorhanden ist, als auch für späteren Surrogationserwerb (§ 2111 BGB).[1] Auf bereits vom Erblasser angelegtes Geld bezieht sie sich jedoch nicht. Der Vorerbe muss daher vom Erblasser übernommene unsichere Anlagen nicht in mündelsichere umwandeln.[2] Drohende Verluste aus solchen Anlagen muss der Vorerbe jedoch im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2130 BGB) notfalls durch Umwandlung der Anlage abwenden.[3]

 

Rz. 2

Die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlage von Geld besteht nur, wenn nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft eine dauernde Anlage geboten ist. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien und nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Vorerben.[4] Von der Anlageverpflichtung sind danach die Geldmittel ausgenommen, die der Vorerbe zur ordnungsgemäßen laufenden Verwaltung des Nachlasses kurzfristig benötigt, hier ist der Vorerbe nur nach Maßgabe des § 2131 BGB beschränkt;[5] je nach Art der Verwaltung können dies auch größere Geldbeträge sein, wie im Falle der Fortführung eines Betriebs, wenn hierzu entsprechende liquide Mittel als Betriebskapital ständig verfügbar sein müssen.[6]

 

Rz. 3

Die Verpflichtung zur mündelsic...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2119 Anlegung von Geld
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