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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2161 Wegfall des Beschwerten

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

A. Allgemeines/Systematische Einordnung

 

Rz. 1

Die Regelung in § 2161 BGB stellt eine Ausprägung des § 2085 BGB (teilweise Unwirksamkeit) dar. Wird der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, bleibt das Vermächtnis i.d.R. wirksam. Beschwert ist beim Wegfall des Erben oder Vermächtnisnehmers dann grundsätzlich der Bedachte, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zugutekommt. Die Vermächtnisanordnung bleibt somit wirksam, auch wenn die Erbeinsetzung in dem Testament, in dem das Vermächtnis angeordnet wurde, in einem späteren Testament geändert wurde. Weitere Beispielsfälle sind, dass der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe die Erbschaft ausschlägt und der Vermächtnisnehmer als Ersatzerbe oder gesetzlicher Erbe mit dem Vermächtnis beschwert ist.[1] Das Vermächtnis wird dann zum Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB).

[1] MüKo/Rudy, § 2161 Rn 2.

B. Tatbestand

I. Beschwerter

 

Rz. 2

Dem Vermächtnis ist die Begünstigung des Vermächtnisnehmers immanent. Damit tritt die Frage nach der Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, in den Hintergrund. Das Vermächtnis ist somit grundsätzlich unabhängig von der Zuwendung an den Beschwerten.[2]

 

Rz. 3

Aus welchem Grund der zunächst Beschwerte als solcher berufen war (von Gesetzes wegen, Verfügung von Todes wegen) und ob er Erbe oder Vermächtnisnehmer war, ist für die Anwendung des § 2161 BGB unerheblich. Der Beschwerte muss sodann "wegfallen". Dabei ist es unerheblich, ob dieses durch Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Vorversterben (vor Anfall des Vermächtnisses[3]) oder Widerruf einer ursprünglichen Erbeinsetzung erfolgt.[4] "Wegfall...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2161 Wegfall des Beschwerten
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2161 Wegfall des Beschwerten

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