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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

Dr. Eva Kreienberg, Peter Bothe
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Gesetzestext

 

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel.[1] Ihr liegt folgender Gedanke zugrunde: Da bei gesetzlicher Erbfolge vermutet wird, der Erblasser wolle seine Abkömmlinge gleichmäßig teilhaben lassen, ist es gerechtfertigt, diese Vermutung auch auf die Situation zu erstrecken, dass er sie im Verhältnis ihrer gesetzlichen Quoten testamentarisch eingesetzt hat.[2]

 

Rz. 2

Die Auslegungsregel kann durch Nachweis eines abweichenden Erblasserwillens entkräftet werden.[3] Dieser muss vor oder bei der Zuwendung zum Ausdruck gekommen sein.[4] Zur Ermittlung des Willens kommen die Urkunde selbst (etwa bei einer Verfügung des Inhalts, Abkömmlinge sollten nach Abzug der Vermächtnisse alles Verbleibende gleich unter sich teilen)[5] oder außerhalb liegende Umstände in Betracht. Spätere Willensänderungen des Erblassers bedürfen der letztwilligen Form.

[1] OLG Karlsruhe OLGE 26, 305; BeckOK BGB/Lohmann, § 2052 Rn 1.
[2] Soergel/Wolf, § 2052 Rn 1.
[3] RGZ 90, 419, 421; MüKo/Fest, § 2052 Rn 3.
[4] MüKo/Fest, § 2052 Rn 3.
[5] Vgl. RG LZ 1921, 19 Nr. 7; OLG Karlsruhe OLGE 26, 305.

B. Tatbestand

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt zwei Varianten: (1) Einsetzung auf – genau – die gesetzlichen Erbteile. Dies muss nicht mit ausdrücklichem Hinweis auf das Gesetz oder gar mittels konkreter Bezifferung der Quote geschehen, vgl. etwa § 2066 BGB. (2) Verhältnismäßige Entsprechung: die Erbteile können größer oder kleiner sein als die gesetzlichen, solange nur die Erbteile der k...

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