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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Anke Warlich
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Gesetzestext

 

(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.

(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Zweck des § 2381 BGB ist ein Interessenausgleich zwischen Käufer und Verkäufer im Hinblick auf die Verwendungen. Der Erbschaftskauf bezweckt, den Käufer wirtschaftlich und schuldrechtlich so zu stellen, als wäre er an Stelle des Verkäufers Erbe geworden. Als Erbe hätte er ebenso wie der Verkäufer die notwendigen Verwendungen vornehmen müssen, weshalb § 2381 BGB regelt, dass der Käufer dem Verkäufer für notwendige Verwendungen Ersatz zu leisten hat und so eine Bereicherung des Käufers verhindert.[1] Andere als notwendige Verwendungen macht der Verkäufer grundsätzlich auf eigenes Risiko. Nur bei Werterhöhung der Erbschaft durch diese Aufwendungen kann er hierfür einen Ausgleich vom Käufer verlangen.[2] § 2381 BGB ist (unter Beachtung der Form des § 2371 BGB) abdingbar.[3]

 

Rz. 2

§ 2381 BGB betrifft nur die vor dem Verkauf gemachten Verwendungen. Für danach gemachte Verwendungen gelten die Regelungen des allgemeinen Kaufrechts und über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 ff. BGB).[4]

[1] Staudinger/Olshausen, § 2381 Rn 1; Burandt/Rojahn/Gierl, Erbrecht, § 2381 Rn 1.
[2] MüKo/Musielak, § 2381 Rn 1.
[3] Grüneberg/Weidlich, § 2381 Rn 1; Soergel/Kappler, § 2381 Rn 1.
[4] Staudinger/Olshausen, § 2381 Rn 6; MüKo/Musielak, § 2381 Rn 5; Erman/Simon, § 2381 Rn 2.

B. Notwendige Verwendungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Vor Vertragsschluss getätigte notwendige Verwendungen (vgl. § 994 BGB) hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen. Als notwendig sind solche Verwendungen anzusehen, die zur Erhaltung der Substanz und Nutzbarkeit de...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

  (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.  (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der ...

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