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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

§ 2149 BGB ergänzt, ähnlich wie die §§ 2066 S. 2, 2088, 2104 und 2105 BGB, eine lückenhafte Verfügung von Todes wegen.[1] Die Vorschrift betrifft das Problem eines Negativvermächtnisses. Sie ergänzt den Willen des Erblassers, der festgelegt hat, dass der eingesetzte Erbe einen Nachlassgegenstand nicht erhalten soll, ohne jedoch bestimmt zu haben, wem der Erbschaftsgegenstand zufallen soll. Es gilt der Gegenstand dann dem gesetzlichen Erben als Vermächtnis zugewendet.[2]

[1] Staudinger/Otte, § 2149 Rn 1.
[2] BGH NJW 1986, 1812, 1813.

B. Tatbestand

I. Eingesetzter Erbe

 

Rz. 2

Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn ein konkreter Nachlassgegenstand dem eingesetzten Erben nicht zufallen soll und keine andere Zuweisung des Gegenstandes getroffen wurde. Sie bezieht sich auf alle Fälle einer Erbschaft, wie die der Alleinerbschaft, der Miterbschaft oder der Vor- und Nacherbschaft.

 

Rz. 3

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, gilt dieser als den gesetzlichen Erben vermacht. Zu den gesetzlichen Erben gehört jedoch nicht der Fiskus (S. 2). Durch die Vorschrift des § 2149 BGB wird nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser die gesetzlichen Erben mit einer dem Wert der Gegenstände entsprechenden Quote als Erben einsetzen wollte; dabei ist der Wille des Erblassers gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.[3]

 

Rz. 4

Das Vermächtnis gilt grundsätzlich zugunsten derjenigen, die beim Erbfall die gesetzlichen Erben sind (§ 2066 S. 1 BGB). Hat der Erblasser bestimmt, dass der Gegenstand den eingesetzten Erben erst vom...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
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