Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Franz Linnartz
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

§ 2149 BGB ergänzt, ähnlich wie die §§ 2066 S. 2, 2088, 2104 und 2105 BGB, eine lückenhafte Verfügung von Todes wegen.[1] Die Vorschrift betrifft das Problem eines Negativvermächtnisses. Sie ergänzt den Willen des Erblassers, der festgelegt hat, dass der eingesetzte Erbe einen Nachlassgegenstand nicht erhalten soll, ohne jedoch bestimmt zu haben, wem der Erbschaftsgegenstand zufallen soll. Es gilt der Gegenstand dann dem gesetzlichen Erben als Vermächtnis zugewendet.[2]

[1] Staudinger/Otte, § 2149 Rn 1.
[2] BGH NJW 1986, 1812, 1813.

B. Tatbestand

I. Eingesetzter Erbe

 

Rz. 2

Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn ein konkreter Nachlassgegenstand dem eingesetzten Erben nicht zufallen soll und keine andere Zuweisung des Gegenstandes getroffen wurde. Sie bezieht sich auf alle Fälle einer Erbschaft, wie die der Alleinerbschaft, der Miterbschaft oder der Vor- und Nacherbschaft.

 

Rz. 3

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, gilt dieser als den gesetzlichen Erben vermacht. Zu den gesetzlichen Erben gehört jedoch nicht der Fiskus (S. 2). Durch die Vorschrift des § 2149 BGB wird nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser die gesetzlichen Erben mit einer dem Wert der Gegenstände entsprechenden Quote als Erben einsetzen wollte; dabei ist der Wille des Erblassers gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.[3]

 

Rz. 4

Das Vermächtnis gilt grundsätzlich zugunsten derjenigen, die beim Erbfall die gesetzlichen Erben sind (§ 2066 S. 1 BGB). Hat der Erblasser bestimmt, dass der Gegenstand den eingesetzten Erben erst vom...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    707
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    320
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    269
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    224
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    217
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    213
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    192
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    154
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    136
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    128
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    127
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    125
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    123
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    118
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    117
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    111
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    110
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    110
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    110
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren