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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2020 Nutzungen und Früchte

Dr. Bernd Schmalenbach
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Gesetzestext

 

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Durch die Regelung des § 2020 BGB wird die in § 2018 BGB normierte Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auf alle Nutzungen erstreckt, die der Erbschaftsbesitzer aus Nachlassgegenständen gezogen hat. Es handelt sich hierbei um einen unselbstständigen Teil des Gesamtanspruchs auf Herausgabe des durch die Erbschaft Erlangten. Als solcher unterliegt er ebenfalls der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

§ 2020 BGB erstreckt die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auf alle vom Erbschaftsbesitzer aus Erbschaftsgegenständen gezogenen Nutzungen (also unmittelbare u. mittelbare Sachfrüchte, Rechtsfrüchte u. Gebrauchsvorteile, §§ 100, 99 BGB), unabhängig davon, ob der Erbschaftsbesitzer gutgläubig oder bösgläubig war.[1] Ob der Herausgabeanspruch dinglicher oder lediglich schuldrechtlicher Natur ist, hängt von den herauszugebenden Nutzungen ab.

[1] Soergel/Dieckmann, § 2020 Rn 2.

C. Rechtsfolgen

I. Herausgabe der unmittelbaren Sachfrüchte

 

Rz. 3

Der Erbschaftsbesitzer hat an den Erben die unmittelbaren Sachfrüchte herauszugeben. Unmittelbare Sachfrüchte nach § 99 BGB sind die Erzeugnisse einer Sache, d.h. alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte (Milch, Obst, Pflanzen) und ihre Ausbeute (Kohle). Die unmittelbaren Sachfrüchte fallen mit der Trennung in das Eigentum des Erben (§§ 953 ff. BGB). War der Erbschaftsbesitzer im Zeitpunkt der Trennung bereits bösgläubig, so hat der Herausgabeanspruch des Erben einen dinglichen Charakter, weil der Erbe Sachfrüchte herausverlangt, an denen er nach § 953 BGB Eigentum erworben hat.[2] Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer erwirbt hingegen nach § 955 BGB an den unmittelbaren Sachfrüchten mit ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2020 Nutzungen und Früchte
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