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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

Dr. Julian Klinger, Peter Bothe
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Gesetzestext

 

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.

A. Einsetzung auf den Überrest

 

Rz. 1

Nach Abs. 1 liegt in einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest die Pauschalbefreiung von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen. Die wohl h.M. sieht in Abs. 1 eine Ergänzungsregel, die keine andere Auslegung zulässt.[1] Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Ein stichhaltiger Grund dafür, einem abweichenden Erblasserwillen den Vorrang zu versagen, ist nicht ersichtlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die einfache Auslegung daher ergeben, dass der Erblasser mit der Einsetzung auf den Überrest keine vollständige Befreiung anordnen wollte.[2] Trotz des apodiktischen Wortlauts ("gilt") enthält die Vorschrift des § 2137 BGB somit nur eine Auslegungsregel.[3] Deren Anwendbarkeit hängt nicht davon ab, ob sich der Erblasser des genauen Gesetzeswortlauts bedient.[4]

 

Rz. 2

Zwingende Voraussetzung für eine Anwendung von Abs. 1 ist, dass der Erblasser überhaupt eine Nacherbeinsetzung gewollt hat. Aus der Einsetzung auf den Überrest folgt dies nicht zwangsläufig. Darin kann auch die Anordnung einer Vollerbschaft des Erstbedachten und dessen Beschwerung mit einem bei seinem Tod fällig werdenden Vermächtnis liegen.[5] Die letztwillige Verfügung unterliegt insoweit der freien Auslegung.

[1] RGRK/Johannsen, § 2137 Rn 1; Soergel/Harder-Wegmann, § 2137 Rn 1.
[2] Staudinger/Avenarius, § 2137 Rn 2; MüKo/Lieder, § 2137 Rn 1.
[3] Staudinger/Avenarius, § 2137 R...

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