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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

Dr. Michael Hörmann, Malte Masloff
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Gesetzestext

 

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.

(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Irrtum über den Berufungsgrund nach § 1949 BGB ist von den konkurrierenden Anfechtungsregeln der §§ 1954 ff. BGB i.V.m. §§ 119 ff. BGB zu unterscheiden (zu den Konkurrenzen vgl. Rdn 6). § 1949 BGB erfordert keine Anfechtungserklärung.[1] Der Irrtum über den Berufungsgrund kann daher insbesondere durch entgegengesetzte Erklärung, d.h. Annahme statt Ausschlagung oder Ausschlagung statt Annahme, geltend gemacht werden. Damit finden auch die allg. Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB – einschließlich der Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB – für § 1949 BGB keine Anwendung.[2] Nach h.M. gilt Abs. 1 entsprechend für die Ausschlagung.[3]

[1] Grüneberg/Weidlich, § 1949 Rn 1.
[2] Soergel/Stein, § 1949 Rn 3.
[3] Soergel/Stein, § 1949 Rn 1; Jauernig/Stürner, § 1949 Rn 2.

B. Tatbestand

I. Irrtum über den Berufungsgrund (Abs. 1)

 

Rz. 2

Der Irrtum über den Berufungsgrund ist das unbewusste Auseinanderfallen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Berufungsgrund. Das Tatbestandsmerkmal des "Berufungsgrundes" wird z.T. weiter verstanden als in §§ 1944, 1948 BGB; für einen Irrtum über den Berufungsgrund i.S.d. § 1949 BGB soll schon ein Irrtum über die Anknüpfungstatsachen des Erbrechts und damit über die Art und Weise der konkreten Berufung ausreichen, wenn dadurch die Identität des Tatbestandes in Frage gestellt wird.[4] Andere wollen auch i.R.d. § 1949 BGB auf die Definition des Berufungsgrundes nach §§ 1944, 1948 BGB zurückgreifen[5] (vgl. auch die Abgrenzung bei § 1948 Rdn 1). Letztere Auffassung überzeugt wegen ihrer systematischen Anknüpfung und der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zugunsten d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

  (1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.  (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

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